IT- und Medienrecht

Zum Mitverschulden bei einem Schadensersatzanspruch gegen Beamte wegen Dienstpflichtverletzung

Aktenzeichen  M 5 K 17.489

Datum:
25.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29692
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 254, § 254 Abs. 1
KWBG Art. 49 Abs. 2 S. 1
VwGO § 43 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 173
GO Art. 38 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der Dienstherr hat ein Wahlrecht, ob er auf Art. 49 Abs. 1 S. 1 KWBG aF gestützte Ansprüche durch Leistungsbescheid oder unmittelbar durch Leistungsklage geltend macht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hinsichtlich der Beamteneigenschaft ist auf den Rechtsstatus abzustellen, den der Betreffende zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung innegehabt hat; es ist unerheblich, ob das Amt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches noch besteht. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Nachgeben des Dienstherrn in einem auf Rückzahlungen von Nachträgen gerichteten zivilgerichtlichen Verfahren gegen eine Baufirma muss sich dieser im Schadensersatzprozess gegen einen Beamten als Mitverschulden entgegenhalten lassen. (Rn. 46 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als ein Schadensersatz vom Kläger erstrebt wurde, der über einen Betrag von 34.295,86 Euro hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/8 und der Beklagte 5/8 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2018 in Höhe von 50.000 Euro der ursprünglich gegenständlichen 84.295,86 Euro teilweise für erledigt erklärt hat, der Beklagte der Erledigungserklärung jedoch nicht zugestimmt hat und sich das Verfahren tatsächlich teilweise erledigt hat, war insoweit die Erledigung von der Kammer festzustellen.
a) Durch den Widerspruch des Beklagten ist die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers dahingehend zu deuten, dass er eine Feststellung des Inhalts begehrt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Das weitere Verfahren beschränkt sich daher (insoweit) auf die Erledigungsfrage. Es handelt sich beim Übergang auf die Erledigungsfeststellung um eine ohne weiteres zulässige Klageänderung. Gerichtlich zu prüfen ist sodann, ob die Klage vor dem Eintritt der Erledigung zulässig war, auf die Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage kommt es hingegen nicht an. Wird die Zulässigkeit bejaht, so ist darüber zu entscheiden, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Ist dies der Fall, ergeht ein entsprechendes Feststellungsurteil. Die Kostenentscheidung des den Erledigungsstreit beendenden Urteils richtet sich nach § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 112 ff.).
b) Der Kläger begehrte zunächst in zulässiger Weise eine gerichtliche Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ihm gegenüber einerseits dem Grunde nach, begründet durch die Vergleichsabrede mit der Fa. D* … am … Juli 2007 und die darauf basierende Auszahlung an diese in Höhe von 84.295,86 Euro als Teil der vom Beklagten am … September 2007 angeordneten Auszahlung in Höhe von insgesamt 210.936,88 Euro. Als Höhe des möglicherweise entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens ging er andererseits jedenfalls von den o.g. 84.295,86 Euro aus.
aa) Damit machte er das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen ihm und dem Beklagten geltend, basierend auf für vorsätzlich pflichtwidrig gehaltener Handlungen des Beklagten als Tatbestandsmerkmal des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte in der bis … Juli 2012 gültigen Fassung (KWBG a.F.).
bb) Das berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ergab sich aus der nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 KWBG a.F. drohenden Verjährung des vom Kläger angenommenen Schadensersatzanspruch, die durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB analog).
cc) Dem stand auch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Kläger konnte gegen den Beklagten noch keine konkret bezifferte Leistungsklage erheben, weil sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage ein Schaden beim Beklagten noch nicht endgültig realisiert hatte. Es hing zunächst einmal tatsächlich vom Ausgang des vor dem Landgericht I* … geführten Rechtsstreits gegen die Fa. D* … ab, die als realer Empfänger der Auszahlungsanordnung vom … September 2007 vorrangig in Anspruch zu nehmen war.
c) Erst durch den rechtswirksamen Vergleich vor dem Landgericht I* … vom 6. Juli 2011 und dessen vollständiger Erfüllung durch die Fa. D* … stand fest, dass sich jedenfalls in Höhe von 50.000 Euro beim Kläger ein Schaden endgültig nicht realisiert hatte. In dieser Höhe hat sich auch die Feststellungsklage erledigt, denn ihr wurde durch den Vergleich als nachträglichem Ereignis teilweise die Grundlage entzogen. Dass diese teilweise Erledigung durch den Kläger selbst herbeigeführt wurde, ist dabei rechtlich unerheblich.
d) Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, hier ungeachtet der teilweisen Erledigung der Hauptsache eine Sachentscheidung herbeizuführen, also feststellen zu lassen, dass die Klage (auch) insoweit von vornherein unbegründet gewesen sei, ist nicht ersichtlich.
Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1989 (4 C 22/88, juris Rn. 14) aus:
„Hat nämlich der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, trotz der eingetretenen Erledigung ein klageabweisendes Urteil zu erstreiten, dann darf das Gericht sich in seinem Ausspruch nicht auf die Feststellung der Erledigung beschränken, sondern hat zu klären, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war und dies gegebenenfalls – auf Antrag des Beklagten – festzustellen (BVerwG, st. Rspr.: Urteil vom 14. Januar 1965 – BVerwG 1 C 68.61 – a.a.O.; Urteil vom 27. Februar 1969 – BVerwG 8 C 37 u. 38.67 – a.a.O.; Urteil vom 20. März 1974 – BVerwG 4 C 48.71 – a.a.O.; Urteil vom 18. April 1986 – BVerwG 8 C 84.84 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Besteht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht, so hat der Beklagte es in der Hand, durch eine korrespondierende Erledigungserklärung die Kostenfolge des § 161 VwGO herbeizuführen. Die danach vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung kann im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1973 – BVerwG 2 C 12.70 – Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41; vgl. auch für den umgekehrten Fall, daß der Beklagte die angefochtene Verfügung aufhebt: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1971 – BVerwG 6 C 74.65 – Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 34).“
Vorliegend war durch die nur teilweise Erledigung der Hauptsache noch über die restliche Klage zu entscheiden, was dem Sachentscheidungsinteresse des Beklagten ausreichend Rechnung tragen konnte.
2. Die im Übrigen erfolgte Umstellung der ursprünglichen Feststellungsklage auf eine allgemeine Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2018 stellt eine ohne weiteres zulässige bloße Klageerweiterung dar, bei der der Klagegrund unverändert bleibt, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) (Rennert in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 15).
Sie wäre auch im Falle der Annahme einer Klageänderung sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren diente (Rennert in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 31).
3. Die nunmehr zur gerichtlichen Entscheidung gestellte allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von noch 34.295,86 Euro nebst Zinsen an den Kläger ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
a) Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Dienstherr hat ein Wahlrecht, ob er auf Art. 49 Abs. 1 Satz 1 KWBG a.F. gestützte Ansprüche durch Leistungsbescheid oder unmittelbar durch Leistungsklage geltend macht (BayVGH, U.v. 30.10.1985 – 3 B 85.A.1122 – BayVBl 1986, 726 m. w. N.; VG München, U.v. 3.12.2010 – M 5 K 08.3525 – BayVBl 2011, 674).
b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in der zuletzt noch streitigen Höhe von 34.295,86 Euro. Auch wenn der Beklagte seine Dienstpflicht zur Beachtung der Gesetze vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben sollte, hätte der – vom Kläger angenommene – Schaden durch den Kläger abgewendet werden können.
aa) Rechtsgrundlage eines solchen Anspruches ist Art. 49 Abs. 1 Satz 1 KWBG in der bis 31. Juli 2012 gültigen Fassung (KBWG a.F.). Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich der Beamteneigenschaft als kommunaler Wahlbeamter nach Art. 1 Nr. 1 KWBG a.F. als erster Bürgermeister ist auf den Rechtsstatus abzustellen, den der Betreffende zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung innegehabt hat. Es ist daher unerheblich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches des Klägers nicht mehr dessen kommunaler Wahlbeamter war (BayVGH, U.v. 24.10.1990 – 3 B 89.914 – ZBR 1992, 26; VG München, U.v. 3.12.2010, a.a.O.).
bb) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert bereits am Mitverschulden des Klägers, so denn ein Schaden in den von der Fa. D* … nicht zurückerlangten restlichen 34.295,86 Euro liegen sollte. Selbst wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten unterstellt würde, die zu einem Schaden beim Kläger geführt haben sollte, hat der Kläger es unterlassen, den Schaden zu verringern.
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs kann ein Beamter seinem Dienstherrn ein Mitverschulden nach den Maßstäben des § 254 BGB entgegenhalten. § 254 Abs. 1 BGB bezieht sich dabei auf ein mitwirkendes Verschulden des Beschädigten bei der Entstehung des Schadens. In § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geht es in der Alternative 2 darum, dass es der Beschädigte unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. In beiden Fällen hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Vorliegend hat es der Kläger schuldhaft unterlassen, im Wege des Prozesses gegen die Fa. D* … zu versuchen, von dieser dasjenige vollständig zurückzuerhalten, was ihr nach Meinung des Klägers (auf Grundlage der Äußerungen des BKPV) unrechtmäßig überzahlt worden war, nämlich die vollen 84.295.86 Euro. Hätte der Kläger nicht den Vergleich vom 6. Juli 2011 geschlossen und wäre das Verfahren vor dem Landgericht I* … statt dessen ausprozessiert worden, wäre die Frage eines Schadens beim Kläger geklärt worden.
Wäre nämlich die Überzahlung ungerechtfertigt gewesen, weil die Nachtragsforderungen unberechtigt waren, so wäre die Fa. D* … zur vollständigen Rückzahlung verurteilt worden. Der Kläger hätte dann auch die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht selbst tragen müssen, weil diese der Fa. D* … auferlegt worden wären.
Wäre die Klage jedoch abgewiesen worden und wäre die Fa. D* … womöglich zusätzlich mit der angedrohten Widerklage auf zusätzliche Zahlung erfolgreich gewesen, so hätte festgestanden, dass die sog. Überzahlung rechtmäßig vorgenommen wurde, ein Schaden beim Kläger also nicht entstanden sein konnte. Denn die Vergleichsabrede des Beklagten mit der Fa. D* … allein hätte – unabhängig von der Frage eines fehlenden Beschlusses des Marktgemeinderates (vgl. insoweit die mit Wirkung vom 1.4.2018 vorgenommene Änderung des Art. 38 Abs. 1 GO durch Anfügung eines Satzes 2 aufgrund der Rechtsprechung des BGH [U.v. 18.11.106 – V ZR 266/14 – juris]; LT-Drs 17/14651) – mangels Schriftform nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO kein Rechtsgrund für die sog. Überzahlung sein können, jedenfalls nachdem der Marktgemeinderat seine Zustimmung hierzu mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 verweigerte. Es wäre rechtlich also entscheidend auf die Frage angekommen, ob die Nachtragsforderung der Fa. D* … nach Maßgabe des Vergaberechts rechtmäßig war oder nicht.
Weil sich durch den Vergleich vom 6. Juli 2011 der Differenzbetrag von 34.295,86 Euro beim Kläger überhaupt erst endgültig realisiert hat, ist von einem Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens (diesen vorausgesetzt) nach § 254 Abs. 1 BGB auszugehen.
Das prozessuale Verhalten des Klägers vor dem Landgericht I* … – auf das der Beklagte überhaupt keinen Einfluss nehmen konnte – stellt einen solch erheblichen Verursachungsbeitrag dar, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zuzubilligen ist.
cc) Wegen dieses Verursachungsbeitrags des Klägers kann er dem Beklagten auch nicht entgegenhalten, dieser könne sich auf § 254 Abs. 1 BGB wegen einer Gesamtschuldnerschaft von Beklagtem und der Fa. D* … nicht berufen. Ohnehin stehen der Beklagte und die Fa. D* … dem Kläger nicht als Gesamtschuldner gegenüber. Denn die Umstände des vorliegenden Falles erforderten es, vorrangig die Fa. D* … als diejenige in Anspruch zu nehmen, die die streitige Auszahlung tatsächlich empfangen hat. Hierzu stand der Beklagten in einem nachrangigen Haftungsverhältnis. Das hat der Kläger auch zutreffend erkannt und seinen Beschluss vom 2. Dezember 2010 dementsprechend gefasst.
4. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Der Erledigungsstreit, der zu Gunsten des Klägers ausging, betraf die 50.000 Euro aus dem Vergleich vor dem Landgericht I* … Streitgegenstand der Klage im Übrigen waren noch die restlichen 34.295,86 Euro. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3/8 zu Lasten des Klägers und 5/8 zu Lasten des Beklagten.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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