Kosten- und Gebührenrecht

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Aussichtslosigkeit des fachgerichtlich verfolgten Begehrens nach höchstrichterlicher Klärung in anderem Verfahren

Aktenzeichen  1 BvR 2157/06

Datum:
14.6.2010
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100614.1bvr215706
Normen:
GG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 13. Juli 2006, Az: 5 W 9/06, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 25. April 2006, Az: 5 W 9/06, Beschluss

Gründe

1
Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat,
nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung
geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen,
wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf
andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst
für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite
der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde
über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91 a ZPO, § 161 Abs.
2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden
und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden
müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden
kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten
Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

2
Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall keine Auslagenerstattung anzuordnen. Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt
für die Entscheidung über die Auslagenerstattung keine Bedeutung zu, weil daraus kein der öffentlichen Gewalt zurechenbarer
Schluss dahin gezogen werden kann, das Ursprungsanliegen der Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof
hat durch seinen Beschluss vom 18. Juni 2007 (WM 2007, S. 1238) in einem anderen Rechtsstreit die im Ausgangsverfahren vom
Oberlandesgericht in bestimmter Weise beantwortete Rechtsfrage, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem Oberlandesgericht
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte geben müssen, höchstrichterlich – im Sinne der Ausgangsentscheidungen – geklärt.
Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Aussichtslosigkeit ihres
fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar, was die Erledigungserklärung nach sich zog.

3
Auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, vermögen eine
Anordnung der Auslagenerstattung nicht zu rechtfertigen; denn deren Beurteilung würde verfassungsrechtliche Zweifelsfragen
aufwerfen, die im Rahmen einer Auslagenerstattungsentscheidung nicht zu klären sind (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109
). Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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