Kosten- und Gebührenrecht

Ablichtung einer gesamten Akte – Grundsatz der Effizienz

Aktenzeichen  L 15 SF 256/14 E

Datum:
8.11.2016
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 14, § 33, § 56, § 60
VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a

 

Leitsatz

1 Im Falle einer vollständigen Ablichtung von Akten kann regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG angesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, berechtigt nicht dazu, die Kosten in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 22 SF 334/14 2014-09-09 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. September 2014 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 12. Mai 2014 abgeändert.
Für das Klageverfahren wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 22,50 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr sowie die Frage, ob eine Termingebühr und eine Dokumentenpauschale zustehen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: …, ging es um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Am 26.11.2012 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.01.2014 entsprochen; die Beschwerdeführerin wurde beigeordnet.
Das Klageverfahren wurde im Vergleichsweg beendet; das SG stellte per Beschluss am 13.01.2014 das Zustandekommen des Vergleichs fest, in dem sich der Beklagte zur Übernahme von zwei Dritteln der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens verpflichtet hatte.
Am 18.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 727,09 EUR festzusetzen. Dabei setzte sie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR, eine Termingebühr in Höhe von 200,00 EUR und eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR an. Zudem machte sie eine Dokumentenpauschale in Höhe von 31,00 EUR für 90 gefertigte Kopien geltend.
Mit Beschluss vom 12.05.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die der Beschwerdeführerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 238,00 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV: 85,00 €
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV: 95,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV: 20,00 €
Nettobetrag:200,00 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 38,00 €
Gesamtbetrag:238,00 €
Zur Begründung verwies die Urkundsbeamtin darauf, dass die Verfahrens- und die Einigungsgebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Mittelgebühr angemessen sei, da sich Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich darstellen würden. Eine fiktive Termingebühr sei nach dem für das Verfahren geltenden Rechtsstand ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Gebotenheit der Anfertigung der Kopien nicht nachgekommen, so dass eine Erstattung der Dokumentenpauschale grundsätzlich abzulehnen sei.
Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 16.06.2014 gewandt. Dabei hat sie zur Begründung u. a. hervorgehoben, dass für die Verfahrensgebühr die Mittelgebühr angemessen sei im Hinblick auf den Maßstab der Bewertung der anwaltlichen Leistung, den der „Durchschnittsanwalt“ darstelle. Eine fiktive Termingebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei, so die Beschwerdeführerin, eindeutig angefallen, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Insoweit hat sie auf die Klarstellung des Gesetzgebers bei der Änderung des RVG ab 01.08.2013 hingewiesen. Auch die verlangte Einigungsgebühr sei angemessen und entsprechend festzusetzen. Zur Dokumentenpauschale hat die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Landgerichts (LG) Essen vom 09.06.2011 (Az.: 56 Qs 28/11) hingewiesen. Danach begegne es keinen Bedenken, wenn der Rechtsanwalt die Akten einer Kanzleikraft übergebe und vollständig ablichten lasse. Im vorliegenden Verfahren sei es um immer wieder schwankendes Einkommen der Klägerin und um verschiedene Zeiträume gegangen, was nur anhand der fast kompletten Akte nachvollzogen habe werden können.
Mit Beschluss vom 09.09.2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen sei; die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren lediglich zwei Schriftsätze mit inhaltlichen Begründungen im Umfang von insgesamt etwas über einer Seite vorgelegt. Die 90-seitige Verwaltungsakte sei nicht besonders umfangreich gewesen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hat das SG auf den ausschließlich vorzunehmenden Vergleich des Verwaltungsakts vor Einlegung des Widerspruchs mit demjenigen, der danach ergangen sei, verwiesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei unterdurchschnittlich gewesen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass es nur noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegangen sei und dieses allenfalls mit etwa 310,00 EUR zu Buche habe schlagen können.
Hinsichtlich der Einigungsgebühr hat das SG hervorgehoben, dass sich die anwaltliche Tätigkeit darauf reduziert habe, den von der Richterin ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag nachzuvollziehen und der Klägerin zu erläutern.
Eine Termingebühr sei nach der alten Rechtslage nicht entstanden.
Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sei nicht festzusetzen, da die Beschwerdeführerin nicht die gesamten Akten ohne Rücksicht auf die darin enthaltenen Doubletten, Formblätter etc. ablichten habe dürfen. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Notwendigkeit der gefertigten Kopien schuldig geblieben, so dass die Dokumentenpauschale von der Urkundsbeamtin zu Recht nicht gewährt worden sei.
Am 26.09.2014 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Mittelgebühr festzusetzen sei. Mit Blick auf die Verfahrensgebühr hat sie u. a. darauf hingewiesen, dass sich der Umgang mit der Klägerin sehr schwierig gestaltet habe. Die Bedeutung der Angelegenheit sei leicht überdurchschnittlich gewesen. Zur Termingebühr hat die Beschwerdeführerin erneut die Auffassung vertreten, dass diese angefallen sei. Die Klägerin sei durch die aus deren Sicht unwürdige Behandlung durch den Beklagten stark aufgewühlt gewesen, so dass die Terminvorbereitung deutlich erschwert gewesen sei. Zur Einigungsgebühr ist, wie bereits bei der Begründung der Erinnerung, darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin außerhalb der Verhandlung dazu beigetragen habe, dass ein Anerkenntnis abgegeben und angenommen worden sei. Die Anfertigung von 90 Kopien sei für das Verfahren notwendig gewesen.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter haben zu Unrecht keine Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) anerkannt; diese ist auf 22,50 EUR festzusetzen. Im Übrigen begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedoch keinen Bedenken. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Verfahrens- und die Einigungsgebühr zu hoch veranschlagt. Ihre Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Schließlich ist eine Termingebühr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entstanden.
a) Die von der Urkundsbeamtin und dem Kostenrichter vorgenommene Bestimmung der Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Die angesetzten Beträge in Höhe von 85,00 EUR und 95,00 EUR sind nicht zu knapp bemessen; sie sind durchwegs angemessen. Trotz des Vortrags der Beschwerdeführerin kann der Senat nicht erkennen, dass vorliegend eine wenigstens durchschnittlich umfangreiche und schwierige Angelegenheit vorliegen würde; Entsprechendes gilt auch für die weiteren Bemessungskriterien von § 14 Abs. 1 RVG. Der Senat verweist hierbei in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
b) Wie das SG ebenfalls zutreffend entschieden hat, ist keine (fiktive) Termingebühr angefallen. Maßgeblich ist vorliegend, wie bereits dargelegt, Nr. 3106 VV RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Diese Vorschrift sieht für den vorliegenden Fall keine (fiktive) Termingebühr vor. Insbesondere ist hier auch kein Anerkenntnis gegeben, durch dessen Annahme der Rechtsstreit erledigt worden wäre. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen Vergleichsabschluss (vgl. die Entscheidung des Senats vom 09.03.2016, Az.: L 15 SF 109/15). Dafür sieht das bis zu dem genannten Zeitpunkt geltende Recht jedoch keine (fiktive) Termingebühr vor. Insbesondere kann eine solche Gebühr auch nicht in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 VV RVG a. F. anerkannt werden, wie der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung längst entschieden hat, vgl. den Beschluss vom 22.11.2011, Az.: L 15 SF 69/11 B E, m. w. N.
c) Der Beschwerdeführerin steht jedoch eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG a. F. in Höhe von 22,50 EUR zu.
Nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG kann für Kopien aus Behördenakten die Dokumentenpauschale gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Wie das BayLSG bereits früher aufgezeigt hat (vgl. den Beschluss des Kostensenats vom 16.09.2016, Az.: L 15 SF 153/16 E, sowie den Beschluss vom 08.01.2014, Az.: L 2 SF 272/13 E), ist bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen. Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BGH MDR 2005, 956). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu; dieses Ermessen muss er ausüben und darf z. B. nicht ohne weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (vgl. die oben genannten Beschlüsse des BayLSG, m. w. N.). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, von Amts wegen den Umfang des kopierwürdigen Aktenguts zu ermitteln (a. a. O.).
Vorliegend ist im Wesentlichen der gesamte Inhalt der Beklagtenakte kopiert worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, warum das Ablichten der gesamten Akte notwendig gewesen wäre. Die Begründung, dass es sich vorliegend um schwankendes Einkommen handle, ist insoweit nicht ausreichend, worauf das SG überzeugend hingewiesen hat. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Darlegungspflicht für den Rechtsanwalt nicht überzogen werden darf (s.o.). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die Beschwerdeführerin der Darlegungspflicht im Hinblick auf die nicht nachvollziehbare Begründung nicht nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung des SG berechtigt der Umstand, dass der Rechtsanwalt seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, weder im Vorschussverfahren noch bei der endgültigen Kostenfestsetzung dazu, die Kosten in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen (vgl. bereits den Beschluss des BayLSG vom 08.01.2014, a. a. O.; vgl. auch den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 23.05.2016, Az.: L 5 SF 12/14 E, m. w. N.). Auch im vorliegenden Verfahren ist es aus Sicht des Senats erforderlich gewesen, dass Kopien aus der Verwaltungsakte gefertigt wurden. Nur durch Gewährung von Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien konnte für die Klägerin ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden.
Unter Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben der Rechtsprechung und insbesondere der fehlenden Pflicht des Gerichts, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind, ist bei der Bestimmung der Höhe der anzusetzenden Dokumentenpauschale eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung vorzunehmen. Für eine solche Sichtweise spricht auch der das RVG bestimmende Grundsatz der Effizienz (vgl. Beschluss des LG Essen vom 09.06.2011, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat für Nr. 7000 VV RVG eine solche vereinfachte Berechnung der Höhe der Kopierkosten als sinnvoll erachtet und hat einen Festbetrag je Ablichtung bestimmt. Dieser Grundsatz der Effizienz ist somit auch bei der Interpretation des Auslagentatbestands zu berücksichtigen. „Das kleinteilige nachträgliche Prüfen von Ablichtungen“ (a. a. O.) im Kostenfestsetzungs- oder im Rechtsmittelverfahren kann damit vermieden werden. Aufgrund von vorliegenden Erfahrungswerten (vgl. z. B. den o.g. Beschluss des BayLSG vom 08.01.2014) können somit im Falle einer vollständigen Ablichtung von Akten regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG angesetzt werden (vgl. z. B. auch die Pauschalierung im Beschluss des LSG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Diese Pauschalierung berücksichtigt u. a., dass einige in den Verwaltungsakten enthaltene Schriftstücke nicht kopiert werden müssen, um ein rechtsstaatliches Verfahren für den betreffenden Beteiligten zu ermöglichen, wie z. B. eigene Schriftsätze, bereits getroffene und übersandte Entscheidungen, Aktendeckel, bloße „technische“ Akteninhalte etc.
Zur Vermeidung überflüssigen bzw. unzumutbaren Aufwands kann diese Pauschalierung immer dann erfolgen, wenn sich die Erstattungsfähigkeit von Kopien der Hälfte des Akteninhalts nicht offensichtlich als zu umfangreich erweist, beispielsweise weil bereits in Parallelverfahren der identische Informationswert gewonnen werden konnte.
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Begrenzung auf die Hälfte des Akteninhalts. Soweit der Rechtsanwalt nachvollziehbar begründet, dass Kopien in einem größeren Umfang angefertigt werden mussten, sind diese zu erstatten, ohne dass hier im Einzelnen weitere Ermittlungen stattfinden müssten. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich die Notwendigkeit ausschließlich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben muss und die Begründungen, jeder Aktenbestandteil habe einen Informationswert (vgl. z. B. das LG Essen, a. a. O.), oder auch, dass das Kopieren zunächst inhaltlich unstreitiger Unterlagen geboten sei, da der Fortgang des Verfahrens unsicher sei und da sich die Bedeutung der jeweiligen Aktenbestandteile erst im Nachhinein ergebe (a. a. O.), nicht überzeugen können. Denn eine solche pauschale Auffassung, wie sie häufig geäußert wird, geht auf jeden Fall zu weit. Vielmehr ist zu beachten, dass – wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. den Beschluss vom 16.09.2016, a. a. O.) – die bloße Zweckmäßigkeit, „es noch nicht als auch wirklich geboten erscheinen lässt, Kopien herzustellen“ (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., 7000 VV RVG, Rdnr. 23).
Die der Beschwerdeführerin zustehende Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV: 85,00 €
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV: 95,00 €
Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV 22,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV: 20,00 €
Nettobetrag:222,50 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 42,27 €
Gesamtbetrag:264,77 €
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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