Kosten- und Gebührenrecht

Antragsrücknahme vor Rechtskraft des Beschlusses über die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  M 5 E 16.5665

Datum:
20.2.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3, § 155 Abs. 2

 

Leitsatz

Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Rechtskraft des ihn ablehnenden Beschlusses zurückgenommen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, ohne dass es einer Einwilligung des Antragsgegners bedürfte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2017 ist unwirksam geworden.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 hat die erkennende Kammer den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am 15. Februar 2017, hat die Antragstellerseite ihren Antrag zurückgenommen.
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Erst nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Rücknahme die Einwilligung des Beklagten voraus (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da die Antragstellerseite den Antrag vor Rechtskraft des Beschlusses zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 13. Februar 2017 gegenstandslos geworden ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


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