Kosten- und Gebührenrecht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Aktenzeichen  W 3 M 20.653

Datum:
15.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14404
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165, § 151, § 162 Abs. 2 S. 1
RVG § 13

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung des Klägers vom 4. Mai 2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. April 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Im Verfahren W 3 K 19.82 begehrte der Kläger – der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren – die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Mit Urteil vom 30. Januar 2020 wies das Gericht im Verfahren W 3 K 19.82 die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 setzte das Gericht den Gegenstandswert auf 630,00 EUR fest.
Mit Schreiben vom 23. März 2020 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten im Verfahren W 3 K 19.82, die Kosten des Beklagten auf 167,56 EUR festzusetzen. Hierbei wurden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 147,56 EUR geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 104,00 EUR, einer Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR sowie 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 23,56 EUR zusammen. Darüber hinaus wurde eine eigene Verwaltungspauschale des Beklagten in Höhe von 20,00 EUR geltend gemacht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. April 2020 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 3 K 19.82 die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten auf 167,56 EUR fest.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 wandte sich der Kläger hiergegen mit der Begründung, er könne den Rundfunkbeitrag und die daraus entstandenen weiteren Kosten aus Gewissensgründen nicht zahlen.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Würzburg half der Erinnerung mit Schreiben vom 8. Mai 2020 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er aus, die im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. März 2020 geltend gemachten Gebühren und Auslagen seien antragsgemäß festzusetzen gewesen. Dies sei vom Kläger auch nicht beanstandet worden. Die vom Kläger geltend gemachten Gewissensgründe seien bereits im Urteil vom 30. Januar 2020 behandelt worden. Eine erneute inhaltliche Prüfung der Angelegenheit finde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt. Der Kostenbeamte sei an die (Kosten-)Entscheidung im Urteil gebunden (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht gab den Parteien unter dem vorliegenden Aktenzeichen W 3 M 20.653 Gelegenheit, zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte, die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Erinnerungsführer wies mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 erneut darauf hin, dass er den Rundfunkbeitrag und die daraus entstandenen weiteren Kosten aus Gewissensgründen nicht zahlen könne.
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 19.82, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 21. April 2020 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Auf dieser Grundlage hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Würzburg die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens W 3 K 19.82 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt und bestimmt, dass den festgesetzten Betrag nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2020 der Kläger zu tragen hat. Die Einwendung des Klägers, er könne den Rundfunkbeitrag und die daraus entstandenen Kosten aus Gewissensgründen nicht zahlen, ist diesbezüglich unbehelflich. Dies hat mit der vorliegenden Kostenfestsetzung für das Klageverfahren W 3 K 19.82 nichts zu tun. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
Da somit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtmäßig ist, war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält. Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb entbehrlich.


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