Kosten- und Gebührenrecht

Berichtigung des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens

Aktenzeichen  2 O 29/22

Datum:
23.5.2022
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0523.2O29.22.00
Normen:
§ 52 Abs 2 GKG
§ 61 GKG
§ 63 Abs 2 S 1 GKG
§ 52 Abs 2 GKG 2004
§ 61 GKG 2004
… mehr
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Nach Abschluss des Verfahrens können die Angaben zum Streitwert nicht mehr nachträglich berichtigt werden.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 14. Juli 2021, 4 A 58/21 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juli 2021 – 4 A 58/21 HAL – wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.
Die Klägerin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juli 2021 – 4 A 58/21 HAL -.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2019, bei der Beklagten eingegangen am 20. Februar 2019, teilte die Klägerin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 der 38. BImSchG eine energetische Menge elektrischen Stroms von 10.277,89 MWh mit, der nach § 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 der 38. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im Verpflichtungsjahr 2018 entnommen worden sei. Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 38. BImSchV ab. Den hiergegen eigelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2019 zurück.
Am 9. Oktober 2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung über die in der Mitteilung vom 18. Februar 2019 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 38. BImSchV auszustellen. Den Streitwert hat sie mit 5.000 € angegeben.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Mit Anerkenntnisurteil vom 13. Juli 2021 – 4 A 58/21 HAL – hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die beantragte Bescheinigung auszustellen. Das Urteil ist den Beteiligten am 15. bzw. 21. Juli 2021 zugestellt worden.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2021 hat die Beklagte der Klägerin die beantragte Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms in Höhe von 10.277,89 MWh ausgestellt.
Bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2021 – 4 A 58/21 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 5.000 € festgesetzt.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2022, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 9. Februar 2022, Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den Streitwert auf einen Betrag von 149.807,24 € festzusetzen. Zu Begründung gibt sie an, sie hätte im Jahr 2019, wenn ihr die streitgegenständliche Bescheinigung ordnungsgemäß ausgestellt worden wäre, die dadurch bestätigte Strommenge als Kompensationsmaßnahme gemäß § 37a Abs. 6 BImSchG an Kraftstoffhändler zu einem Preis von 149.807,24 € verkaufen können.
II.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin erlassen worden ist.
Das Begehren, den Streitwert von 5.000 € auf 149.807,24 € heraufzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt (§ 52 Abs. 1 GKG). Gemäß § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt, ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich. Nach § 61 Satz 1 GKG ist bei jedem Antrag eine Angabe zum Streitwert zu machen, deren Berichtigung Satz 2 der Vorschrift „jederzeit“ zulässt. Die Regelung zur Berichtigung eröffnet aber nicht die Möglichkeit, in der Antragsschrift abgegebene Erklärungen bis in alle Zukunft zu berichtigen. Die Vorschrift muss im Kontext mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG gesehen werden, der das Prozessgericht verpflichtet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine
Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Bietet der Sach- und Streitstand bis zu diesem Zeitpunkt keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vertiefte Ermittlungen oder Beweiserhebungen zur Festsetzung des Streitwerts nach Erledigung des Verfahrens ausschließen. Der Zusammenschau der genannten Vorschriften ist daher zu entnehmen, dass die Möglichkeit zur Berichtigung des angegebenen Streitwerts jedenfalls nach der Entscheidung des Prozessgerichts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht mehr gegeben sein kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. November 2014 – 7 OA 82/14 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Korrektur des vom Verwaltungsgericht aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes mit Beschluss vom 14. Juli 2021 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts aufgrund der Angaben der Klägerin, die diese erstmals mit ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2022 und damit erst lange Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2021 vorgetragen hat, nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben