Kosten- und Gebührenrecht

Berücksichtigung von neuem Vortrag betreffend die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rahmen der Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  9 C 16.668

Datum:
29.4.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG §§ 52 I‚ II, III 1, 66 VI 1, 68 III
VwGO VwGO § 152 I VwGO

 

Leitsatz

1. Zuständig für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 I 1 iVm § 66 VI 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. (red. LS Andrea Laube)
2. Eine Anwendung des § 52 III 1 GKG scheidet bei fehlendem bezifferten Leistungsantrag und bloßer Bestimmbarkeit des Interesses des Klägers aus; in derartigen Fällen ist vielmehr § 52 I GKG einschlägig. (red. LS Andrea Laube)
3. Wird erst mit der Streitwertbeschwerde eine Rechnung für entstandene außergerichtliche Kosten vorgelegt, aus der sich die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinne von § 52 I GKG ergibt, ist dieses neue Vorbringen bei der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zu berücksichtigen und ein zuvor nach § 52 II GKG zu hoch festgesetzter Streitwert zu korrigieren. (red. LS Andrea Laube)
4. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem über die Streitwertbeschwerde entschieden wird, ergibt sich aus § 152 I VwGO. (red. LS Andrea Laube)

Verfahrensgang

W 4 K 15.331 2016-02-22 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Februar 2016 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 564,66 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016. Das Verwaltungsgericht hat dort nach Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Mit seiner Klage ging es dem Kläger hier um die Erstattung von außergerichtlichen Kosten, die ihm durch die aus seiner Sicht erforderliche Beiziehung eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren entstanden sind, durch den Beklagten. Mangels eines mit der Klage geltend gemachten bezifferten Leistungsantrags vor dem Verwaltungsgericht dürfte hier zwar eine Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG ausscheiden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 Rn. 25, Stichwort: bloße Bestimmbarkeit). Eine Kostenrechnung seines Bevollmächtigten über einen Betrag in Höhe von 564‚66 Euro hat der Kläger erst mit seiner Streitwertbeschwerde vorgelegt. Aus dieser Kostenrechnung lässt sich aber die Bedeutung der Sache für den Kläger entnehmen, so dass hier gemäß § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 564,66 Euro festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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