Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die Kostenrechnung

Aktenzeichen  6 C 20.1323

Datum:
15.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14686
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 68

 

Leitsatz

1. Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen werden, um das eigentliche Rechtsschutzverfahren nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten vor seinem Abschluss zu belasten. (Rn. 2) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Einwendungen gegen die Höhe des vom Gericht (nur) vorläufig festgesetzten Wertes können nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird zwar die Verfahrensgebühr mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung nach Klageeinreichung fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Fälligkeit hat jedoch lediglich den Kostenansatz und die Beitreibung durch die Gerichtskasse zur Folge. Eine Vorschusszahlung als Voraussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht vorgesehen. (Rn. 3) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

M 28 M 20.1496 2020-05-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2020 – M 28 M 20.1496 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels gegen die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2019, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch eines seiner Mitglieder entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Verwaltungsgericht ist das mit Schriftsatz des Klägers vom 22. März 2020 erhobene „Rechtsmittel“ gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren M 28 K 19.4914 zugunsten des Klägers als Erinnerung gegen die Kostenrechnung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2019 (Kassenzeichen: 0318.0032.7738) zu werten. Als Streitwertbeschwerde wäre das Rechtsmittel mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht anfechtbar ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 6 KSt 2.18; BVerwG, B.v. 18.7.2017 – 2 KSt 3.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.1.2006 – 7 C 05.3321 – juris; SächsOVG, B.v. 8.5.2009 – 1 E 45/09 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 12.2.2008 – 8 E 284/08 – juris; ThürOVG, B.v. 19.9.2006 – 1 VO819/06 – juris). Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen werden, um das eigentliche Rechtsschutzverfahren nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten vor seinem Abschluss zu belasten.
Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt sich zudem, dass Einwendungen gegen die Höhe des vom Gericht (nur) vorläufig festgesetzten Wertes nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird zwar die Verfahrensgebühr mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung nach Klageeinreichung fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Fälligkeit hat jedoch lediglich den Kostenansatz und die Beitreibung durch die Gerichtskasse zur Folge. Eine Vorschusszahlung als Voraussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht vorgesehen. Der Kläger muss zwar mit der Verfahrensgebühr in Vorlage treten; das Klageverfahren findet aber auch ohne Zahlungseingang gemäß § 10 GKG seinen Fortgang (BayVGH, b.v. 27.12.2011 – 7 C 11.2933 – juris). Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft ist.
Das Verwaltungsgericht hat die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor. Diese ist auch zutreffend: Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Dieser wird zu Beginn des Klageverfahrens nach § 63 Abs. 1 GKG vorläufig festgesetzt. Er bildet (vorläufig) die sich aus dem Sachantrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache ab und bildet die Grundlage für die (vorläufige) Kostenerhebung. Zutreffend ist die Kostenbeamtin vorliegend aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung von einem Streitwert von 25.666,21 EUR ausgegangen. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (KV) wird für das Verfahren im Allgemeinen im 1. Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 34 GKG i.V.m. der Gebührentabelle zu § 34 GKG (Anlage 2 zum GKG) beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 30.000 EUR 406,00 EUR, die 3,0-fache Gebühr somit 1.218,00 EUR; diesen Betrag hat die Kostenrechnung rechtsfehlerfrei ausgewiesen.
Der Kläger wendet dagegen einerseits ein, er sei nicht verpflichtet, die Gerichtskosten für das von ihm beim Verwaltungsgericht München geführte Klageverfahrens zu tragen, weil er „aufgrund von alten Verfahren“ von Gerichtskosten befreit sei. Dies trifft jedoch nicht zu, worauf das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2020 bereits zutreffend und ausführlich hingewiesen hat: Der Kläger ist (vorläufig) Schuldner der Verfahrenskosten, da er mit der Einreichung der Klage gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen die Durchführung des Verfahrens des ersten Rechtszuges beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG wird im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig und durch Beschluss vorläufig festgesetzt.
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Aufrechnung mit angeblichen Forderungen gegen die Beklagte geltend macht, kann er auch damit nicht durchdringen. Der Kläger übersieht insoweit offensichtlich, dass Gläubiger der Gerichtskosten nicht die Beklagte, sondern der Freistaat Bayern ist. Dass eine entsprechende Gegenforderung des Klägers gegenüber dem Freistaat Bayern bestünde, wird durch die vom Kläger geschilderten historischen Umstände und die Verweise auf anderweitig durchgeführte Klageverfahren vor diversen Gerichten anderer Gerichtszweige nicht dargetan.
Da die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Gerichtskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht vorliegen, ist die Anforderung der streitgegenständlichen Verfahrensgebühr – anders als der Kläger meint – gesetzlich vorgesehen und daher nicht rechtswidrig.
Da die Gerichtskosten von der Kostenbeamtin nach alledem richtig angesetzt worden sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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