Kosten- und Gebührenrecht

Darlegungsgebot beim Zulassungsvorbringen

Aktenzeichen  9 ZB 18.275

Datum:
4.12.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32489
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
TierSchG § 2

 

Leitsatz

Zur Erfüllung des Darlegungsgebots ist es erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil durch einen Rechtsanwalt erfolgt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 16.1459 2017-12-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung der Beklagten vom 18. August 2016, mit der insbesondere die am 17. November 2015 vollzogene Fortnahme von 14 Ziervögeln bestätigt wurde, die sofort vollziehbare Fortnahme und pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung nach Ablauf einer Frist zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung angeordnet wurde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatten vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg (VG Regensburg, B.v. 7.11.2016 – RN 4 S 16.1468); die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 CS 16.2331). Mit Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid vom 18. August 2016 aufgehoben, soweit darin die Fortnahme der Vögel und deren pflegliche Unterbringung bis zum 1. September 2016 angeordnet wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Zulassungsvorbringen führt zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als Zulassungsgründe an. Es beschränkt sich aber darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Bevollmächtigung der Schwestern G* … und R* … nicht abschließend geklärt sei. Zudem dürften die seitens des erstinstanzlichen Gerichts dem Bescheid entnommenen Umstände nicht einfach kritiklos übernommen werden. Das Zulassungsvorbringen führt dies aber weder genauer aus, noch geht es hierbei auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein oder setzt sich hiermit auseinander. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen. Die von der Klägerin persönlich verfassten und unterzeichneten umfangreichen Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 und vom 26. Juni 2018 sind weder von einem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch fristgerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereicht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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