Kosten- und Gebührenrecht

Einstellung eines Normenkontrolleilverfahrens (Untersagung des Seilbahnbetriebs nach § 11 Abs. 4 der 12. BaIfSMV)

Aktenzeichen  20 NE 21.773

Datum:
23.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5692
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 162 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen durch § 11 Abs. 4 der 12. BayIfSMV mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat der Bay. VGH bislang nicht entschieden. Sie lässt sich im Rahmen einer nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verordnungsgeber führt die Erledigung die Erledigung eines Normenkontroll(eil)verfahrens nicht durch eigenen Willensentschluss herbei, sondern wenn er die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die in Aussicht stellt, ohne dass davon die streitgegenständliche Norm berührt würde. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 18. und 22. März 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Eilantrags bei summarischer Einschätzung als offen anzusehen sind. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgebliche Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen durch § 11 Abs. 4 12. BayIfSMV voraussichtlich mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat der Senat bislang nicht entschieden und lässt sich im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. Zudem hat der Antragsgegner – entgegen der Einschätzung des Antragstellers – die Erledigung nicht durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt, sondern lediglich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die Kreisverwaltungsbehörden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV in Aussicht gestellt, ohne dass die streitgegenständliche Norm hiervon berührt würde.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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