Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  10 C 19.1014

Datum:
24.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27407
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 66 Abs. 6 S. 1 HS. 2, § 68 Abs. 1 S. 5

 

Leitsatz

Für die Festsetzung des Streitwerts einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist der mit ihrer Erfüllung verbundene Gesamtaufwand, d.h. neben Materialaufwand etwa auch Arbeitskosten, zu berücksichtigen. Lässt sich dieser nicht bestimmen, ist der Auffangwert festzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 9 K 18.194 2019-03-29 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2018, mit dem die Reinigung des Flurwegs im Bereich der Siloanlage des Klägers durch Beseitigung aller Verschmutzungen, die mit der Befahrung der Siloanlage zusammenhängen, und die Befestigung des Zufahrtsbereichs der Siloanlage angeordnet wurde, mit Beschluss vom 29. März 2019 auf 5.000,- Euro festgesetzt hat. Seiner Ansicht nach beliefen sich die Kosten des für die Befestigung erforderlichen Schotters auf allenfalls 500,- Euro.
Die zulässige Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der angegriffene Streitwertbeschluss nicht vom Einzelrichter, sondern von der Kammer erlassen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 10 C 13.829 – juris Rn. 1), ist unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Orientierungshilfe für die Gerichte bietet der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit diesem Katalog werden Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts aus eigenem Ermessen folgt oder nicht. Er basiert auf der im Wege einer Umfrage erhobenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe.
Grundlage der Wertberechnung ist folglich nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Sie wird regelmäßig vom wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung für den Kläger geprägt (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2003 – 7 KSt 4.03 – NVwZ-RR 2003, 904). Bei einer Anfechtungsklage ist das Interesse des Klägers am Unterbleiben des angefochtenen Verwaltungsakts maßgebend (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 2019, § 52 Rn. 3 und 4; Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer in Schneider/Vol-pert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017 § 52 Rn. 12).
Der Anfechtungsklage lag das Ziel des Klägers zugrunde, den im Bescheid vom 16. Januar 2018 ausgesprochenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs in Höhe von 5.000,- Euro (Auffangwert) bestimmt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der angegriffene Bescheid mehrere Verpflichtungen enthält und sich weder aus den Verwaltungsvorgang noch im gerichtlichen Verfahren greif- bzw. belastbare Anhaltspunkte für den zur Erfüllung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand ergeben, ist nach Auffassung des Senats der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert angemessen. Der nicht weiter belegte Einwand des Klägers, dass „die Fuhre Schotter … allenfalls 500 Euro“ kostet, greift schon deswegen zu kurz, weil damit nur die (voraussichtlichen) Materialkosten, nicht aber die auch erforderlichen Arbeitskosten für eine fachgerechte Ausführung der Befestigung des Zufahrtsbereichs erfasst werden. Hinzu kommt noch der Aufwand zur Erfüllung der weiteren vom Kläger im Bescheid verlangten Pflichten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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