Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  W 3 M 19.841

Datum:
2.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6464
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 1, § 165

 

Leitsatz

Eine noch anhängige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren lässt die Möglichkeit der Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren unberührt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung des Antragstellers vom 6. Juni 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller – Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren – ist Mitinhaber einer Wohnung mit der Anschrift … … in S… Die Parteien streiten um für diese Wohnung anfallende Rundfunkbeiträge.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag fest. Am 3. Juli 2017 erhob der Antragsteller im Verfahren W 3 K 17.645 Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 und beantragte im Verfahren W 3 S 17.657, die eingeleiteten Vollstreckungshandlungen sofort zu stoppen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 setzte der Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Beitragsfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 2017 aus. Entgegen einer entsprechenden Anheimgabe durch das Gericht gab der Antragsteller hinsichtlich des Verfahrens W 3 S 17.657 keine prozessbeendende Erklärung ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 beantragte er demgegenüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Bescheid vom 21. August 2017 lehnte das Gericht im Verfahren W 3 S 17.657 den Antrag ab, legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf, setzte den Streitwert auf 15,12 EUR fest und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Eine gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 7 C 17.1700 mit Beschluss vom 21. Oktober 2017 zurück.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners im Verfahren W 3 S 17.657, die Kosten des Antragsgegners auf 103,54 EUR festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 3 S 17.657 die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners auf 103,54 EUR fest.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2017 und beantragte die Entscheidung des Gerichts (Az. W 3 M 17.1216).
Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 wies das Gericht im Verfahren W 3 M 17.1216 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschuss vom 20. September 2017 zurück, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens auf und setzte den Streitwert für das Erinnerungsverfahren auf 103,54 EUR fest.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners im Verfahren W 3 M 17.1216, die Kosten des Antragsgegners im Erinnerungsverfahren auf 52,13 EUR festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2019 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 3 M 17.1216 die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners auf 52,13 EUR fest.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 wandte sich der Antragsteller hiergegen mit einem Antrag auf Entscheidung des Gerichts mit der Begründung, in verschiedenen Hauptsacheverfahren seien die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg half der Erinnerung mit Schreiben vom 11. Juli 2019 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie aus, der Ausgang von Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Hauptsacheverfahren W 3 K 17.645 und W 3 K 17.767 habe keinesfalls Auswirkungen auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren.
Das Gericht gab den Parteien unter dem vorliegenden Aktenzeichen W 3 M 19.841 Gelegenheit, zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Der Antragsteller äußerte sich nicht, der Bevollmächtigte des Antragsgegners stimmte der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. Juli 2019 zu.
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners und auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S 17.657 und W 3 M 17.1216, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 3. Juni 2019 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Auf dieser Grundlage hat die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners im Rahmen des Erinnerungsverfahrens W 3 M 17.1216 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt und bestimmt, dass den festgesetzten Betrag nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Februar 2019 der Antragsteller zu tragen hat. Die Einwendung des Antragstellers, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof seien in verschiedenen Hauptsacheverfahren verschiedene Beschwerden hinsichtlich Prozesskostenhilfe anhängig, ist diesbezüglich unbehelflich. Dies hat mit der vorliegenden Kostenfestsetzung für das Erinnerungsverfahren W 3 M 17.1216 nichts zu tun. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
Da somit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtmäßig ist, war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält. Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb entbehrlich.


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