Kosten- und Gebührenrecht

Ermessen, Erledigung, Verfahren, Verfahrenskosten, Antragsteller, Verbreitung, Antragsgegner, Eilantrag, Anwendung, Anwendungsbereich, Rechtsschutzziel, Verordnung, Verhinderung, Schriftsatz

Aktenzeichen  20 NE 21.1086

Datum:
20.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12821
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 17. und 19. Mai 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen. Hierfür ist einerseits maßgeblich, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch die Normierung der Ausnahmebestimmung des § 1a 12. BayIfSMV zum 6. Mai 2021 (vgl. § 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 5. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 307, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 337) im Hinblick auf dessen Rechtsschutzziel teilweise klaglos gestellt hat. Soweit die Klaglosstellung für den Anwendungsbereich des – im Wohnsitzlandkreis des Antragstellers derzeit allerdings nicht einschlägigen – § 28b IfSG auf der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV, BAnz AT 08.05.2021 V1) beruht, hat die Erledigung zwar nicht der Antragsgegner herbeigeführt. Die Klaglosstellung beruht aber auf denselben inhaltlichen Erwägungen wie § 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 307) und ist jedenfalls nicht dem Antragsteller zuzurechnen. Andererseits war der Eilantrag im Erledigungszeitpunkt bei summarischer Betrachtung teilweise als unzulässig anzusehen. Zwar dürfte der Antrag sachgerecht so auszulegen gewesen sein, dass er nicht auf Ergänzung von Ausnahmebestimmungen, sondern auf Außervollzugsetzung von ausnahmslos auch für vollständig Geimpfte geltenden und damit insgesamt als unverhältnismäßig angesehenen Bestimmungen gerichtet war. Der Antragsteller hat jedoch ein subjektives Außerzugsetzungsinteresse zumindest für die zunächst pauschal angegriffenen „§§ 11 mit 16“ – seit dem Schriftsatz vom 30. April 2021 nur noch der „§ 11 Abs. 1, 3 mit 5, §§ 12 mit 15“ – der 12. BayIfSMV nicht substantiiert dargelegt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 41 ff.).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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