Aktenzeichen M 19 K 21.1456
GKG § 52 Abs. 1
VwGO § 87a
Leitsatz
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache M 19 K 19.5086 wird der Streitwert auf EUR 10.000,- festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren M 19 K 19.5086 wurde in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 26.10.2020 eingestellt. Gegen die gemeinsam mit diesem Beschluss durch die Kammer getroffene Streitwertfestsetzung erhob die Beklagte Beschwerde.
Nachdem dieser Beschwerde nicht abgeholfen wurde, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2021 (14 C 21.29) die getroffene Streitwertfestsetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurück.
Damit ist eine erneute Streitwertfestsetzung erforderlich. Der Streitwert bemisst sich dabei nach Ermessen des Gerichts unter Zugrundelegung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Abs. des Gerichtskostengesetzes.
Der hierfür nach § 87a Abs. 3, 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständige Berichterstatter hält, wie im zuvor fälschlicherweise durch die Kammer getroffenen Beschluss, im gegenständlichen Fall einen Streitwert von EUR 10.000,- in der Sache für angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits durch den Berichterstatter getroffenen Nichtabhilfebeschluss hinsichtlich der ersten Streitwertfestsetzung vom 8. Dezember 2020 verwiesen.