Kosten- und Gebührenrecht

Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung in renovierungsbedürftigem Dachspeicherraum

Aktenzeichen  M 22 M 18.6059

Datum:
2.12.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49455
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 154 Abs. 1, § 165

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … …, M., wird abgelehnt.

Gründe

I.
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2018 im Verfahren M 22 K 15.2824 wies die Kammer die Klage der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt (Tenor Ziffer II). Die Kostenentscheidung wurde für vollstreckbar erklärt (Tenor Ziffer III). Mit Beschluss vom selben Tage wurde der Streitwert für das Verfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gegen das Urteil haben die Antragsteller am 4. November 2018 „Beschwerde“ eingelegt. Diese hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach einer klarstellenden Erklärung der Antragsteller dahin ausgelegt, dass die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für einen (beabsichtigten) Antrag auf Zulassung der Berufung begehren. Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 ZB 18.2428 – wurde der Antrag abgelehnt.
Auf Antrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2018 die der Antragsgegnerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 925,23 Euro fest (Ziffer I). Weiter wurde in dem Beschluss bestimmt, dass diese Kosten zu je zu ½ auf die Antragsteller aufgeteilt werden (Ziffer II), die entsprechenden Beträge jeweils ab dem 12. November 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (Ziffer III) und die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar ist (Ziffer IV).
Gegen den am 21. November 2018 zugestellten Beschluss legten die Antragsteller mit am 22. November 2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben Erinnerung ein.
Zur Begründung wurde vorgetragen, vor einer Festsetzung hätten die Antragsteller angehört werden müssen. Des Weiteren seien weder der Grund noch die Höhe geklärt. Im Hinblick auf das gegen das Urteil erhobene Rechtsmittel („Beschwerde“ vom 04.11.2018) dürfe eine Kostenfestsetzung vorläufig nicht erfolgen. Weiter wurde vorgetragen, das Urteil vom 19. Juli 2018 weise erhebliche rechtliche Fehler auf.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 nahm die Urkundsbeamtin gegenüber den Antragstellern zu den erhobenen Einwendungen Stellung und gab diesen nochmals Gelegenheit, Umstände darzulegen, die aus ihrer Sicht einer Kostenfestsetzung entgegenstünden. Die Antragsteller haben hierzu mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 auf die bereits erfolgte Begründung verwiesen.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben sowie einstweilen dessen Vollziehung auszusetzen.
Weiter beantragen die Antragsteller,
ihnen Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt …, M. beizuordnen
Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Kostenerinnerung) ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da Verfahrensfehler, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen könnten, nicht vorliegen und dieser auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
Zu dem Vorbringen der Antragsteller, ein Kostenfestsetzungsbeschluss habe seinerzeit noch nicht ergehen dürfen, weil sie Rechtsmittel gegen das zugrunde liegende Urteil ergriffen hätten, ist festzustellen, dass eine Kostenfestsetzung schon vor Rechtskraft des Urteils zulässig ist, wenn – was vorliegend der Fall war, vgl. dazu Ziffer III des Urteilstenors – die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
Soweit die Antragsteller rügen, dass ihnen vor Erlass des Beschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, rechtfertigt dies, wenn man insoweit einen Anhörungsmangel annehmen wollte, schon deshalb keine Aufhebung des Beschlusses, da den Antragstellern im Erinnerungsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Einwendungen darzulegen und ein etwaiger Mangel damit geheilt wäre (vgl. Posser/Wolff in BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2019, § 154 Rn. 9 m.w.N.; zur Entbehrlichkeit einer Anhörung bei zweifelsfreien Ansätzen, was vorliegend der Fall ist, vgl. OLG München, B.v. 16.11.1992 – 11 W 2429/92 – BeckRS 2008, 12208).
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sachentscheidung im Klageverfahren wie auch gegen die im Urteil getroffene Kostengrundentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erhoben werden.
Die Kostenfestsetzung ist im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Ansätze für die Verfahrens- und die Terminsgebühr entsprechen mit Gebührensätzen von 1,3 bzw. 1,2 den einschlägigen Vorgaben in Nr. 3100 und 3104 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis/VV-RVG) und wurden rechnerisch bezogen auf den Streitwert von 5.000 Euro zutreffend ermittelt. Der Ansatz der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ergibt sich aus Nr. 7002 VV-RVG (Höchstbetrag von 20,– Euro). Des Weiteren konnte gemäß Nr. 7008 VV-RVG auch die anfallende Umsatzsteuer auf die Vergütung des bevollmächtigten Rechtsanwalts in vollem Umfang in Ansatz gebracht werden.
Hinsichtlich der Kostenaufteilung und der Verzinsung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Da der Antrag nach alledem unbegründet ist, besteht (und bestand) auch kein Anlass für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (vgl. § 165 VwGO i.V.m. § 151 Satz 3, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO), so dass der dahingehende Antrag gleichfalls abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Erinnerungsverfahren keine vom Streitwert abhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, der wegen der Gerichtskostenfreiheit nur im Hinblick auf die begehrte Anwaltsbeiordnung von Belang ist, war gleichfalls abzulehnen, da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bei Anwendung des besonderen für das Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabs – die Rechtsverfolgung offenkundig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht veranlasst, zumal wie ausgeführt das Erinnerungsverfahren gerichtskostenfrei ist und das Unterbleiben einer Vorabentscheidung sich kostenmäßig folglich nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe fallen gleichfalls keine Kosten an, weshalb es insoweit keiner Kostenentscheidung bedurfte.


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