Kosten- und Gebührenrecht

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  8 C 20.1888

Datum:
21.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24815
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 66 Abs. 3 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 5

 

Leitsatz

1. Eine gegen einen Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Gegenvorstellung ist statthaft, weil das Gericht nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG befugt ist, seine Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen abzuändern. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts (§ 52 Abs. 1 GKG) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 19.106 2020-05-11 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt eine Reduzierung des vom Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2020 (Az. 8 ZB 20.1288) festgesetzten Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro.
Der Kläger erstrebte mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer straßenrechtlichen Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs. Er ließ die Pflanzen zurückschneiden, wofür er Kosten in Höhe von 428,54 Euro verauslagt hat.
Das Verwaltungsgericht wies seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung ab und setzte den Streitwert auf 500 Euro fest. Der Senat lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. Juli 2020 ab und setzte den Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro fest.
II.
1. Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, weil der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).
2. Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
2.1 Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist statthaft, weil der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt ist, seine Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen abzuändern (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2016 – 3 B 25.16 u.a. – NVwZ-RR 2016, 723 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 15 C 18.2268 – juris Rn. 8). Die Gegenvorstellung wurde auch innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben.
2.2 Die Gegenvorstellung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, den Streitwert abzuändern. Die Festsetzung des Streitwerts der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die auf Art. 29 BayStrWG gestützte straßenrechtliche Anordnung auf 5.000 Euro erweist sich als zutreffend.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers (BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 – NuR 2016, 127 = juris Rn. 3; Dörndorfer in Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 GKG Rn. 3). Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.1.1988 – 7 C 4.85 – JurBüro 1989, 809 = juris Rn. 2). Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an denen sich der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert.
Die für das Straßen- und Wegerecht einschlägige Nr. 43 des Streitwertkatalogs sieht keine Empfehlung für Klagen gegen straßenrechtliche Schutzmaßnahmen vor. Der Senat orientiert sich bei Anfechtungsklagen, die sich gegen eine auf Art. 29 BayStrWG gestützte Anordnung zum Rückschnitt von Anpflanzungen richten, am Auffangwert von 5.000 Euro (BayVGH, B.v. 11.11.2019 – 8 ZB 19.1855 – juris Rn. 13; B.v. 10.8.2017 – 8 ZB 15.1428 – BayVBl 2018, 385 = juris Rn. 19). Umstände, die im vorliegenden Fall einen niedrigeren Streitwert nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar.
Soweit der Kläger geltend macht, der Streitwert könne nicht höher sein als die Kosten für die Beseitigung der Pflanzen in Höhe von 422 Euro, verkennt er, dass das wirtschaftliche Interesse eines Grundstückseigentümers, Anpflanzungen anzulegen oder beizubehalten, weit über die Beseitigungskosten hinausgeht. Denn eine Anordnung zum Rückschnitt von Anpflanzungen stellt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aus § 903 BGB dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 – 8 B 04.1524 – NJW 2005, 2569 = juris Rn. 24; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2020, Art. 29 Rn. 38).
Der vom Kläger angeführte § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Klageantrag betraf weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, sondern die Verpflichtung, die in den öffentlichen Grund hineinragenden Pflanzen zurückzuschneiden. Das neben dieser Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
3. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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