Kosten- und Gebührenrecht

Keine Streitwertänderung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss durch BGH

Aktenzeichen  23 U 3843/18

Datum:
14.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19448
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63 Abs. 3

 

Leitsatz

Eine Streitwertänderung nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG durch das Berufungsgericht ist nicht mehr möglich, wenn das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des BGH rechtkräftig abgeschlossen und die Streitwertfestsetzung gebilligt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

XI ZR 417/19 2021-06-02 Bes BGH BGH Karlsruhe

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4. des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Nachdem eine Beschwerde gegen die genannte Streitwertfestsetzung wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, war der Antrag der Beklagten auf „verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung“ vom 23.12.2020 als Gegenvorstellung auszulegen.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19, Rn. 5) die hier angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Eine Abänderung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Übrigen nicht mehr möglich, weil das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Streitwertspaltung (§ 247 Abs. 2 AktG) vorliegend nicht mehr in Frage (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).


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