Kosten- und Gebührenrecht

Keine Verdreifachung des Streitwerts

Aktenzeichen  3 C 15.2646

Datum:
13.1.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2

 

Leitsatz

Die im Rahmen der Unfallfürsorge konkret geltend gemachten Behandlungskosten sind maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG) und nicht das Dreifache dieses Betrags (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG), weil es um eine einmalige Leistung geht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 15.1319 2015-11-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, die vom Klägerbevollmächtigten auch im eigenen Namen eingelegt werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe der vom Kläger im Rahmen der Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG konkret geltend gemachten Behandlungskosten mit 457,74 € festgesetzt und ihn nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache dieses Betrags angehoben.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).
§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfasst insbesondere steuer- und abgabenrechtliche (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.10.2014 – 9 OA 271/14 – juris Rn. 3) sowie beitrags- oder gebührenrechtliche Streitigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.4.2015 – OVG 11 N 19.15 – juris Rn. 6), die zwar typischerweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl künftiger Steuer- bzw. Beitragsjahre auswirken (vgl. BT-Drs. 17/11471 S. 245). Die Anwendung der Vorschrift setzt regelmäßig zu erwartende wiederkehrende und gleich gelagerte Verwaltungsakte voraus, denen die gleiche Rechtsproblematik zugrunde liegt, wie regelmäßig wiederkehrende Beitrags- oder Abgabenbescheide (vgl. Schneider, NJW 2014, 522).
Der Ersatz konkreter Behandlungskosten im Rahmen der Unfallfürsorge ist damit nicht vergleichbar, weil es sich bei der Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nicht um regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Bescheide handelt, sondern jeweils im Einzelfall über die Erstattung der Kosten einer konkreten Behandlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum entschieden wird. Eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht veranlasst, weil ggf. künftige Unfallfürsorgeleistungen Gegenstand eigenständiger Verfahren sind.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Unfallfürsorgeleistungen hat. Es ist jedenfalls nicht schon derzeit erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger zukünftig Behandlungskosten entstehen werden (vgl. OVG NRW, B. v. 18.10.2013 – 1 E 987/13 – juris Rn. 8). Nicht ausreichend für die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar auch in zukünftigen Zeiträumen auftreten kann, die Verwirklichung eines entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend absehbar ist (vgl. BFH, B. v. 17.8.2015 – IX S 1/15 – juris Rn. 17).
Dafür reicht nicht aus, dass der Kläger seinen (nicht näher substantiierten) Angaben nach inzwischen weitere Behandlungskosten geltend gemacht hat, deren Erstattung der Beklagte mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. August 2015 bzw. 21. August 2015 unter Verweis auf die Begründung des Bescheids vom 2. März 2015 abgelehnt hat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die nachfolgend von ihm eingereichten Rechnungen die gleiche, auch zukünftig wiederkehrende Behandlung wie nach der Rechnung vom 17. Dezember 2014 zugrunde liegt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben