Kosten- und Gebührenrecht

Kostenauferlegung nach billigem Ermessen bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  M 24 S 16.1018

Datum:
31.5.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 47 Abs. 1a S. 1, § 76 Abs. 4 S. 1, § 80, § 83b
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Nach Erledigterklärung der Hauptsache erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO). Hat die Behörde das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, spricht dies dafür, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1. Die Antragsteller haben am 30. Mai 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hatte bereits am 25. April 2016 vorab der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, ist (BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 4), ergibt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
2. Entscheidendes Kriterium für die Verteilung der Kosten nach Billigkeit ist im Ausgangspunkt, wer aus der Perspektive des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der Erledigung den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte (BVerwG, B.v. 24.03.1998 – 1 C 5/96 – juris Rn. 2). Allerdings können im Zusammenhang mit § 161 Abs. 2 VwGO auch andere Kriterien als die voraussichtlichen Erfolgsaussichten herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat. Wenn eine Behörde aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt hat und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, spricht dies dafür, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; für diesen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits ist auch erheblich, ob die Gründe für das Handeln der Behörde ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen haben (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.1991 – 7 C 16/89 – NVwZ 1992, 787 ff).
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch Aufhebung (Stornierung) des streitgegenständlichen Umverteilungsbescheides vom 19. Februar 2016 dem Begehren der Antragsteller in vollem Umfang nachgekommen ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG).


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