Kosten- und Gebührenrecht

Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  1 CS 15.1944

Datum:
9.5.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Ist der Ausgang eines Verfahrens offen, weil erhebliche Probleme hinsichtlich der Bestimmtheit eines Bescheides zu klären wären, entspricht es im Fall der Erledigung des Rechtsstreits billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 S 15.1424 2015-07-29 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2015 ist in Nr. I und II unwirksam geworden.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen‚ weil die Antragstellerin als Rechtsmittelführerin und der Antragsgegner als Rechtsmittelgegner übereinstimmend das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt haben.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen‚ demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen‚ der ohne die Erledigung in dem Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Für die dazu notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffes sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 21. Aufl. 2015‚ § 161 Rn. 15 f.). Ist der Ausgang des Verfahrens offen‚ ist es im Allgemeinen billig‚ die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Nach diesen Grundsätzen entspricht es hier billigem Ermessen‚ die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. So liegt der Fall hier. Im Hauptsacheverfahren hat sich im Hinblick auf die Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 9. April 2015 ein eingehender Rechtsstreit mit erheblichen Problemen zur Bestimmtheit der genannten Bescheide und sogar des Aufhebungsbescheids vom 26. August 2015 ergeben, wie sich u. a. aus der von der Klägerin vorgelegten Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München vom 15. März 2016 ergibt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben