Kosten- und Gebührenrecht

Normenkontrollverfahren, Aufhebung des angefochtenen Bebauungsplans, Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  9 N 19.1962

Datum:
16.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28512
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 17. August 2021 den Rechtsstreit im Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich auf Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 25. August 2021 hierzu nicht innerhalb der Frist des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO geäußert; er hat allerdings bereits mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 im Hinblick auf die zu erwartende Erledigungserklärung des Antragstellers perzeptiv seine Zustimmung erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 9 A 23.06 – juris; B.v. 11.12.2009 – 9 A 25.08 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 16.6.2020 – 9 N 18.1591 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Normenkontrollverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn unabhängig davon, dass eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht stattfindet (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2008 – 3 C 5.07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 9 BV 19.222 – juris Rn. 3) und Überwiegendes dafür spricht, dass der Normenkontrollantrag begründet gewesen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2019 – 9 NE 19.467 – juris Rn. 4), hat der Antragsgegner das erledigende Ereignis hier durch Aufhebung des angefochtenen Bebauungsplans „Am Graben“ vom 19. November 2018 selbst herbeigeführt und sich damit aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben. Zudem kam es dem Antragsgegner ausweislich der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Am Graben“ vom 19. Mai 2021 wesentlich darauf an, die städtebaulich notwendige Weiterentwicklung des Gebiets zeitnah und in einem neuen Verfahren unter Vermeidung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2019 (Az. 9 NE 19.467) aufgezeigten Mängel voranzubringen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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