Kosten- und Gebührenrecht

Nr. 37.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Klage auf Rücknahme eines Bescheids, mit dem die Verpflichtung zur Verbreitung eines Spartenprogramms aufgehoben wurde

Aktenzeichen  7 C 21.3048

Datum:
11.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6575
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 17 K 21.2253 2021-11-03 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da der angefochtene Streitwertbeschluss nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO von einer Einzelrichterin erlassen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – BayVBl 2014, 673 Rn. 1).
2. Die von der Klägerin nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung eines Streitwerts i.H.v. 15.000 Euro mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 3. November 2021 erhobene Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 37.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) zutreffend auf 15.000 Euro festgesetzt.
Obwohl die Klägerin mit ihrer am 26. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage ausdrücklich nur die Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 25. März 2021 beantragt hat, war das der angegriffenen Streitwertfestsetzung zugrundeliegende Begehren der Klägerin auf die Rücknahme des Bescheids vom 4. August 2020 gerichtet. Denn mit Nr. 1 des Bescheids vom 25. März 2021 hatte die Beklagte einen Antrag der Klägerin abgelehnt, den Bescheid vom 4. August 2020 zurückzunehmen. Mit diesem hatte die Beklagte u.a. die Verpflichtung der Beigeladenen zur Verbreitung des Spartenprogramms der Klägerin (drei Stunden wöchentlich) sowie zur monatlichen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an die Klägerin zeitweise aufgehoben. Die Rücknahme dieses Bescheids hätte somit u.a. dazu geführt, dass die Beigeladene das Spartenprogramm der Klägerin wieder hätte ausstrahlen müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für die Klage auf Rücknahme des Bescheids vom 4. August 2020 in Anlehnung an Nr. 37.4 des Streitwertkatalogs, wonach für die Einräumung von Sendezeit für ein nicht bundesweit ausgestrahltes Programm die Festsetzung eines Streitwerts von 15.000 Euro empfohlen wird, in dieser Höhe festgesetzt hat.
Soweit die Klägerin meint, im vorliegenden Verfahren sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein „Gegenstandswert“ in Höhe von 1.500 Euro festzusetzen gewesen, weil die Beklagte ihren hilfsweise gestellten Anträgen mit Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 25. März 2021 stattgegeben habe, sodass Nr. 37.4 des Streitwertkatalogs gerade nicht passe, übersieht sie, dass Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 25. März 2021 wegen des ausdrücklichen Klageantrags gerade nicht Streitgegenstand der Klage vom 26. April 2021 waren. Bereits aus diesem Grunde kann sie mit ihrer Kritik, dies sei bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 3. November 2021 nicht berücksichtigt worden, nicht durchdringen. Zudem sind die Umstände, die das Verwaltungsgericht zu seiner auf § 161 Abs. 2 VwGO beruhenden Kostenentscheidung bewogen haben, bei der Wertbestimmung nicht zu berücksichtigen. Grundlage der Wertberechnung ist allein die Bedeutung der Sache für die Klägerin und zwar so, wie sie aufgrund ihres Antrags objektiv zu beurteilen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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