Kosten- und Gebührenrecht

Streit um Höhe des Streitwertes

Aktenzeichen  9 C 17.371

Datum:
27.3.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107846
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68

 

Leitsatz

Wenn ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter nach einem Hinweisschreiben des Oberverwaltungsgerichts auf die Umzulässigkeit einer ohne anwaltliche Vertretung erhobene Berufung nicht reagiert, ist davon auszugehen, dass er von vornherein lediglich eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht erheben wollte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 16.1273 2017-01-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem (Streitwert-) Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 2017 – AN 3 K 16.1273 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat mit am 17. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2017 „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 einlegen lassen, sich aber (auch) gegen die Höhe des Streitwerts gewandt. Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Klägerin (nur) als Streitwertbeschwerde verstanden wird.
1. Wäre der Schriftsatz der Klägerin (auch) als statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu werten gewesen, das die Berufung nicht zugelassen hatte, wäre der Antrag insoweit wegen Unzulässigkeit – kostenpflichtig – abzulehnen gewesen, weil für die Klägerin innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Antrag durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO; ein in § 67 Abs. 4 Satz 4 bis 8 VwGO geregelter Fall liegt nicht vor). Da die Klägerin aber auch die übrigen Beteiligten der mit Aufklärungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2017 angezeigten Auslegung des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Februar 2017 als Streitwertbeschwerde nicht widersprochen haben, ist davon auszugehen, dass die anwaltlich nicht vertretene Klägerin von vornherein lediglich eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht erheben wollte.
2. Das mithin allein als Streitwertbeschwerde zu verstehende Rechtsmittel der Klägerin, über das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Streitwert ist in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die baurechtliche Nachbarklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelwohnhauses auf 10.000 Euro festgesetzt. Dabei folgt es den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), an denen sich auch der Senat orientiert. Für Nachbarklagen in baurechtlichen Streitigkeiten sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Rahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung und Wertminderung ihres Wohngrundstücks ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000 Euro nicht zu hoch bestimmt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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