Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde – Führung der Bezeichnung Kranken- und Gesundheitspfleger

Aktenzeichen  21 C 20.1503

Datum:
6.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16914
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1
KrPflG § 1, § 2
Streitwertkatalog Nr. 14.1

 

Leitsatz

1. Das Interesse an der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für einen Heilhilfeberuf ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Berufsberechtigung im Bereich des Rechts der freien Berufe mit einem Mindestwert von 15.000 Euro zu bemessen, soweit nicht ein höherer Jahresgewinn dargelegt worden ist. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Damit im Interesse der Rechtssicherheit eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis gewährleistet ist, sind durch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wertvolle Bewertungsrichtlinien entwickelt worden, denen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung aus eigenem Ermessen folgt oder nicht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 19.5191 2020-06-10 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 EUR.
Mit Bescheid vom 16. September 2019 entschied der Beklagte, dass der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ derzeit nicht erteilt werden kann. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Oktober 2019 Klage, die sie am 10. Juni 2020 zurücknahm.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren ein, legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 15.000,00 EUR fest.
Hiergegen hat die Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Bemessung des Streitwerts in nicht zu beanstandender Weise an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt im Juli 2013 beschlossenen Änderungen orientiert, wonach im Fall einer Berufsberechtigung im Recht der freien Berufe mindestens 15.000,00 EUR anzusetzen sind, sofern in dem Verfahren keine Anhaltspunkte für den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns gegeben sind. Im Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es in Ermangelung entsprechender Angaben den Streitwert im hiesigen Verfahren auf diesen Mindestbetrag festgesetzt hat.
Das Interesse an der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für einen Heilhilfsberuf ist mit dem Mindestwert zu bemessen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Berufsberechtigung im Bereich des Rechts der freien Berufe vorsieht, soweit nicht ein höherer Jahresgewinn dargelegt worden ist (vgl. NdsOVG, B.v. 23.12.2004 – 8 ME 168/04 – BeckRS 2005,20582; NdsOVG, B. v. 17.8.2016 – 8 LA 52/16 – BeckRS 2016,50738; BayVGH, B.v. 20.2.2020 – 21 CS 19.660 – BeckRS 2020, 3754).
Der Einwand der Klägerin, die Streitwertfestsetzung sei willkürlich erfolgt, greift nach alledem nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung vielmehr zu Recht die Empfehlungen des Streitwertkatalogs herangezogen. Damit im Interesse der Rechtssicherheit eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis gewährleistet ist, sind durch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wertvolle Bewertungsrichtlinien entwickelt worden, denen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung aus eigenem Ermessen folgt oder nicht. Bei der Erstellung bzw. Anpassung des Streitwertkatalogs hat sich die Kommission grundsätzlich an der im Wege einer Umfrage erhobenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe orientiert.
Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Klage nicht um die Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“, sondern um die Anerkennung der Berufsausbildung gehe, führt nicht weiter. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 886, in der zuletzt geänderten Fassung vom 15.8.2019, BGBl. I S. 1330; außer Kraft getreten am 31.12.2019) bedarf derjenige, der die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ führen will, der Erlaubnis. Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist wiederum die Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen (§ 2 KrPflG).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Obgleich nach § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, hat die Klägerin etwaige Auslagen des Gerichts zu erstatten (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG und Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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