Kosten- und Gebührenrecht

übereinstimmende Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  15 N 21.2094

Datum:
14.1.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 961
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 den Rechtsstreit im Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärungserklärung mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 zugestimmt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 9 A 23.06 – juris; B.v. 11.12.2009 – 9 A 25.08 – juris Rn. 1).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Normenkontrollverfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn einerseits hat der Antragsgegner das erledigende Ereignis hier durch Aufhebung der angefochtenen Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „D.Süd“ vom 6. August 2020 selbst herbeigeführt und sich damit aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben. Andererseits folgt die Aufhebung der Veränderungssperre außergerichtlichen Einigungsgesprächen und der Einreichung einer geänderten Eingabeplanung der Antragsteller. Eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO findet im Übrigen nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2008 – 3 C 5.07 – juris Rn. 2).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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