Kosten- und Gebührenrecht

Unstatthafte Beschwerde gegen Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  9 C 21.3163

Datum:
21.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4476
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 20.1854 2021-10-29 GeB VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die am 10. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 10. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2021 ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte der Kläger gegen den Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats ab dessen Zustellung entweder Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf Zulassung der Berufung stellen können. Hierüber wurde er in der ordnungsgemäßen, zugehörigen Rechtsmittelbelehrungzutreffend belehrt. Eine Beschwerde, wie sie der Kläger nach seinem erklärten Willen hier mit seiner „Antragstellung auf Beschwerde sowie der sofortigen Beschwerde sowie eine Rüge“ ausweislich seiner Ausführungen statt einer „Berufung“ erhoben hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 30.12 – juris Rn. 2 m.w.N.), ist daneben nicht zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 2 VwGO, vgl. auch § 152a VwGO zur Anhörungsrüge). Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 – 6 BN 2.19 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.11.2013 – 10 CS 13.2237 – juris Rn. 3).
Der Rechtsmittelantrag des Klägers wäre auch im Fall einer möglichen Auslegung oder Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO jedenfalls deshalb unzulässig, weil er ihn selbst gestellt hat. Er hätte sich insoweit von einem Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2014 – 10 CS 13.2521 – juris Rn. 3). Hierauf weist die Rechtsmittelbelehrungzum Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ebenfalls zutreffend hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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