Kosten- und Gebührenrecht

Verbraucherinformationsgesetz, Erledigung des Verfahrens, Kostenentscheidung

Aktenzeichen  M 32 SN 19.1497

Datum:
9.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49649
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO analog § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2020 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat am 20. April 2020 der Erledigung vorab zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie ohne die Rücknahme des Auskunftsbegehrens durch den VIG-Antragsteller und den darauf beruhenden Aufhebungsbescheid des Antragsgegners aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts in vergleichbaren Fällen (zuletzt: VG München, B.v. 28.4.2020 – M 32 SN 19.4904 – noch nicht veröffentlicht; B.v. 3.4.2020 – M 32 SN 19.3435; B.v. 31.3.2020 – M 32 SN 19.5323; B.v. 30.3.2020 – M 32 SN 19.5037) wird hingewiesen (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2116; B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087; B.v. 22.4.2020 – 5 CS 19.2304; B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415; OVG NW, B.v. 16.1.2020 – 15 B 814/19; NdS OVG, B.v. 16.1.2020 – 2 ME 707/19; VGH BW, B.v. 13.12.2019 – 10 S 1891/19).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war abzusehen, da mit dem Auskunftsbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist und eine einmal erteilte Information nicht zurückgeholt werden kann.


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