Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  M 31 M 20.4942

Datum:
7.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41846
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller hat mit am 27. August 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben vom 26. August 2020 Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2020 erhoben, mit dem dieser den Antrag auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus abgelehnt hat.
Vom Verwaltungsgericht Regensburg wurde im unter dem Aktenzeichen RO 6 K 20.1740 geführten Klageverfahren mit Beschluss vom 27. August 2020 der Streitwert für dieses Klageverfahren, über das bislang noch nicht entschieden ist, vorläufig auf 500.- EUR festgesetzt. Gerichtskosten wurden vom Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht erhoben, da die Beteiligten mit Schreiben vom 1. September 2020 zur Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht München angehört wurden.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. September 2020 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen M 31 K 20.4714 geführt.
Am 30. September 2020 erstellte die Kostenbeamtin auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts gemäß § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG eine an den Antragsteller gerichtete Kostenrechnung in Höhe von 105.- EUR.
Mit bei Gericht am 6. Oktober 2020 eingegangenem Schreiben vom 3. Oktober 2020 legte der Antragsteller gegen die Kostenrechnung
Erinnerung ein.
Eine gesonderte Begründung ist nicht erfolgt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Vermerk vom 7. Oktober 2020 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft, in der Sache aber unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 30. September 2020 geltend gemachten Gerichtskosten sind weder dem Grunde (1.) noch der Höhe (2.) nach zu beanstanden.
1. Der Kostenansatz ist dem Grunde nach rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird daher in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig. Die Kosten werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten bzw. der Kostenbeamtin, geltend gemacht. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG), wobei die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben werden (§ 3 Abs. 2 GKG).
Der Antragsteller hat mit seinem bei Gericht am 27. August 2020 eingegangenem Schreiben vom 26. August 2020 – entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2020 – ausdrücklich Klage gegen die Ablehnung seines Corona-Pflegebonusantrags erhoben. Er begehrt damit unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 10. August 2020 die Bewilligung und Auszahlung der entsprechenden Zuwendung. Dieses Ziel kann er unter rechtsnotwendiger Wahrung der verwaltungsprozessualen Förmlichkeiten nur im Klagewege erreichen. Ein dem Klageverfahren vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren entfällt hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) und ist daher auch nicht statthaft.
Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich die Gerichtskosten(vorschuss-)pflicht für das Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten aus den genannten Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Auch ist hierzu gesetzlich weder eine Hinweispflicht in Rechtsbehelfsbelehrung:en statuiert noch ein solcher Hinweis gar notwendige Voraussetzung für die Erhebung von Gerichtskosten und -vorschüssen. Inhalt und Form der Rechtsbehelfsbelehrung:sind vielmehr vorliegend in § 58 Abs. 1 VwGO abschließend geregelt. Wird mithin von einem Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten Gebrauch gemacht, ist die damit einhergehende Kostenpflichtigkeit des Rechtsschutzsuchenden gemäß den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes zwingende gesetzliche Folge entsprechenden Handelns des bzw. der Betroffenen.
Im Falle der Verweisung eines Rechtsstreits eines erstinstanzlichen Gerichts an ein anderes erstinstanzliches Gerichts desselben Zweiges der Gerichtsbarkeit liegt nur ein einziges kostenrechtliches Verfahren vor (vgl. § 4 Abs. 1 GKG), d.h. Gebühren werden nur einmal erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg im Hinblick auf die anstehende Verweisung noch keine Gebühren erhoben hatte, wurden diese mit Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 2020 geltend gemacht.
Damit erweist sich der Kostenansatz dem Grunde nach als rechtmäßig.
2. Der Kostenansatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr berechnen zu können, hat das Verwaltungsgericht Regensburg gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG sogleich nach Einreichung der Klageschrift den Streitwert vorläufig ohne Anhörung der Parteien festgesetzt. Betrifft der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist dabei nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Die Klage des Antragstellers ist auf Bewilligung und Auszahlung des Corona-Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. April 2020 in der Fassung der Änderung vom 15. Mai 2020 gerichtet. Nach Nr. 2 Satz 1 und 2 dieser Richtlinie beträgt die Höhe des Bonus für Begünstigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300.- EUR, für alle übrigen Begünstigten 500.- EUR. Regelfällig setzt das Gericht daher bei auf Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen nach der vorgenannten Richtlinie gerichteten Versagungsgegenklagen einen vorläufigen Streitwert von 500.- EUR fest. Entsprechend erfolgte die Festsetzung mit Beschluss vom 27. August 2020 auch im Hauptsacheverfahren des Klägers (vormals RO 6 K 20.1740, nunmehr M 31 K 20.4714).
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) sowie aus § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG. Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses werden für Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug im Allgemeinen drei Gebühren erhoben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG beträgt eine Gebühr bei einem Streitwert von bis 500.- EUR 35.- EUR. Dementsprechend ergibt sich eine Verfahrensgebühr für das Verfahren M 31 K 20.4714 in Summe i.H.v. 105.- EUR (3 x 35.- EUR), die mit der Kostenrechnung vom 30. September 2020 zutreffend festgesetzt wurde.
Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachte Gebühr ist demnach auch der Höhe nach zutreffend, weshalb die Erinnerung zurückzuweisen war.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200.- EUR nicht übersteigt und zudem auch eine die Zulassung der Beschwerde gebietende grundsätzliche Bedeutung der vorliegend zur Entscheidung stehenden Frage nicht inmitten steht (§ 66 Abs. 2 GKG).


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