Kosten- und Gebührenrecht

Zweifel hins. Verfassungskonformität der Regelungen zu Allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der 3. Bayerischen Corona-Verordnung

Aktenzeichen  20 NE 20.969

Datum:
12.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8312
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
3. BayIfSMV § 7 Abs. 2, Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 6, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Ob die Regelung des § 7 Abs. 2 und 3 der 3. BayIfSMV zu Allgemeinen Ausgangsbeschränkungen, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, verfassungskonform ausgelegt werden kann, ist zweifelhaft (siehe aber auch VGH München BeckRS 2020, 7227 zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der 2. BayIfSMV). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten haben die Hauptsache mit übereinstimmenden Erklärungen vom 8. Mai 2020 (Antragstellerin) und vom 11. Mai 2020 (Antragsgegner) für erledigt erklärt. Aufgrund der damit eingetretenen Beendigung des Rechtsstreits war das Verfahren deklaratorisch einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO als offen angesehen werden müssen. Zwar hat der Senat zu der Regelung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der 2. BayIfSMV einen entsprechenden Antrag abgelehnt (BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 20 NE 20.849 – juris). Die Antragsteller haben jedoch ihren Antrag auf die Regelung des § 7 Abs. 2 und 3 der 3. BayIfSMV umgestellt. Ob diese Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden kann, ist zweifelhaft.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller angegriffene Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, zielte der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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