Medizinrecht

Anordnung des Ruhens der Approbation wegen Ungeeignetheit

Aktenzeichen  21 ZB 18.447

Datum:
6.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16180
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ApoG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7
BApO § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG wird für die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis vorausgesetzt, dass der Antragsteller die deutsche Approbation als Apotheker besitzt. Andere Berufe, die das Führen einer Apotheke zuließen, gibt es nicht. Eine Ausnahme gilt für approbierte Antragsteller nur insoweit, als sie die pharmazeutische Prüfung nicht zwingend im Geltungsbereich des Apothekengesetzes bestanden haben müssen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit eines Apothekers zur Ausübung seines Berufes, wenn er im Notdienst die Ausgabe verschriebener Medikamente verweigere, weil er aufgrund eines wahnhaften Erlebens davon ausgeht, dass die Menschen mit ihm “spielen” würden. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 15.5355 2017-12-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, dass die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Apothekerin aufgehoben wird.
Die Klägerin ist am … … 1956 geboren und seit dem … … 1982 als Apothekerin approbiert. Sie betrieb, nachdem sie in einer Vielzahl von Apotheken als Angestellte tätig war, von Januar 1998 bis zur Insolvenz im Jahr 2004 eine Apotheke in … Zuletzt war sie im Regierungsbezirk Schwaben tätig und übt den Beruf als Apothekerin seit dem Jahr 2009 nicht mehr aus.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 hörte die zur damaligen Zeit zuständige Regierung von Schwaben die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Anordnung des Ruhens der Approbation an und verwies auf eine ärztliche Stellungnahme des Dr. med. C. H., Gesundheitsamt …, vom 30. April 2013, die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens für das Amtsgericht K* … (Betreuungsgericht) erstellt worden war. Danach leide die Klägerin an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit inhaltlicher Denkstörung.
Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin regten mit Schreiben vom 9. April 2014 an, das auf Erlass einer Ruhensanordnung gerichtete Verfahren einzustellen und legten ein Betreuungsgutachten des Facharztes für öffentliches Gesundheitswesen R. U. vom 8. Juli 2013 vor, das für das Amtsgericht T* … (Betreuungsgericht) erstellt wurde. Nach dessen Inhalt habe bei der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt keine eindeutige produktive psychotische Symptomatik vorgelegen. Es bestehe eine auffällige zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. Bei der Klägerin sei bislang keine psychiatrische Diagnostik und Behandlung durchgeführt worden, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie geäußert werden könne.
Die Regierung von Schwaben gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf, ein fachpsychiatrisches Gutachten bezüglich der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Apothekerberufs vorzulegen. Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übergaben unter dem 20. November 2014 das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. (* … … … … *GmbH) vom 11. November 2014. Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis: Differentialdiagnostisch könnte eine sich seit dem Jahr 2008 entwickelnde anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22) in Erwägung gezogen werden. In einem Ergänzungsgutachten vom 9. Januar 2015 führt die Fachärztin Dr. B. zusammenfassend aus: Eine Fremdgefährdung in der Berufsausübung als Apothekerin liege nicht vor. Die erheblich eingeschränkte Stresstoleranzfähigkeit sowie die sozialen Defizite führten zu einer Einschränkung der Berufsausübung als Apothekerin in der Form, dass die Klägerin für Tätigkeiten, die Kundenkontakt oder Teamarbeit erforderlich machten, sowie für Tätigkeiten nicht geeignet sei, die unter Zeitdruck und einer erhöhten Anforderung an Stressbewältigungsstrategien erfolgten. Für Tätigkeiten in der Berufsausübung als Apothekerin, die keine wesentlichen sozialen Kontakte erforderten und nicht mit erhöhten Stresssituationen einhergingen (z.B. Bürotätigkeiten) wäre die Klägerin geeignet.
Die seit dem 1. Januar 2015 zuständige Regierung von Oberbayern ordnete nach erneuter Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juni 2015 das Ruhen deren Approbation als Apothekerin an.
Die Klägerin hat am 13. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben lassen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. November 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 6. Juni 2017 die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. S. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs geeignet ist. Die Gutachterin beantwortet diese Frage in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2017 zusammenfassend wie folgt: Diagnostisch sei bei der Klägerin von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) auszugehen. Es sei aus psychiatrischer Sicht problematisch, dass die Klägerin Patienten, welche die Apotheke aufgesucht hätten, in ihre wahnhaften Überzeugungen zum Teil miteinbezogen habe. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin unter Zeitdruck und Stress auftretende Schwierigkeiten mit Kunden wahnhaft verarbeite und nicht mehr mit der im Apothekerberuf erforderlichen Sorgfaltspflicht und Umsicht handele. Aus psychiatrischer Sicht sei die Klägerin daher in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs nicht geeignet.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2017 abgewiesen.
Gegen das am 10. Januar 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Februar 2018 durch ihre Bevollmächtigten die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.1. Die Bevollmächtigten der Klägerin berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem zur Begründung Dargelegten, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Ruhen der Approbation gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Apothekerordnung (BapO) angeordnet werden konnte, weil die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet ist und damit die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO entfallen ist.
1.1.1 Die Bevollmächtigten der Klägerin meinen, das Verwaltungsgericht habe die Auslegungsbesonderheiten bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO nicht beachtet und damit letztlich das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Apotheker würden vor Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO und vor Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Apothekergesetz (ApoG) geprüft. Die Approbation sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG auch eine Voraussetzung für das Betreiben einer Apotheke. Das bedeute, dass es sich nach der Bundes-Apothekerordnung um eine andere inhaltliche gesundheitliche Prüfung handeln müsse als nach dem Apothekengesetz. Im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 GG sei das Nichtgeeignetsein für die Ausführung des Apothekerberufs eng auszulegen, denn es gebe auch andere Berufe für das Führen einer Apotheke. Es könnten mithin Personen eine Approbation haben, die gesundheitlich nicht geeignet seien, eine Apotheke zu betreiben.
Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Die Klägerin zeigt mit der lediglich abstrakten Darlegung von Unterschieden, die aus ihrer Sicht für die gesundheitliche Eignung bei der Erteilung einer Approbation als Apotheker und bei der Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis bestehen, nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die hier maßgebenden gesundheitlichen Anforderungen rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Im Übrigen trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, es gebe auch andere Berufe, die zum Führen einer Apotheke berechtigen, denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG setzt die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis voraus, dass der Antragsteller die deutsche Approbation als Apotheker besitzt. Eine Ausnahme gilt für approbierte Antragsteller nur insoweit, als sie die pharmazeutische Prüfung nicht zwingend im Geltungsbereich des Apothekengesetzes bestanden haben müssen (§ 2 Abs. 2 und 2a ApoG).
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO verwendeten Begriff „nicht ungeeignet“ entnehmen wollen, dass Zweifel an der Eignung sehr eng zu verstehen seien, begründet auch das schon mangels Auseinandersetzung mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 f.) keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
1.1.2 Mit dem Zulassungsantrag wird weiter vorgebracht, die Gutachter gingen unkritisch davon aus, „wahnhafte Vorstellungen der Klägerin zeigten sich auch daran, dass sie davon ausgehe, im Notdienst sei mehrfach mit ihr „gespielt“ worden.“ Insoweit hätten sich weder die Gutachter noch die Behörden damit auseinandergesetzt, dass es wirklich sogenannte „Testkunden“ zur Überprüfung von Apotheken und der Einhaltung der Regeln zur Medikamentenabgabe gebe. Sie hätten von der Angabe der Klägerin, dass es Testkunden gebe, auf einen Wahn geschlossen. Das Gericht stelle selbst darauf ab, dass die Klägerin irrig davon ausgehe, es würden Testkunden geschickt. Das sei jedoch kein Irrtum, sondern tatsächlich Realität, wie sich einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 31. März 2009 entnehmen lasse.
Damit wird ohne Erfolg der Vorwurf erhoben, das Verwaltungsgericht habe auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden, weil die gutachterlichen Feststellungen nicht geeignet seien, die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Der Umstand, dass Apotheken tatsächlich von „Testkunden“ aufgesucht werden, gibt keinen Anlass, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. S. vom 13. Oktober 2017 in Frage zu stellen.
Die Sachverständige stellt unter anderem gestützt auf die am 21. und 22. August 2017 durchgeführte persönliche Untersuchung fest, dass bei der Klägerin diagnostisch von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) auszugehen ist. Diese Diagnose stützt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darauf, dass die Klägerin angegeben hat, es gebe Testkunden. Vielmehr führt die Gutachterin zusammenfassend aus, die Klägerin sei aufgrund unkorrigierbarer wahnhafter Überzeugungen „in vielen Situationen des täglichen Lebens, vornehmlich im beruflichen Kontext, zu einem Perspektivwechsel nicht in der Lage und es sei zu krankheitsbedingten Realitätsverkennungen und Fehleinschätzungen gekommen. Es sei aus psychiatrischer Sicht problematisch, dass die Klägerin Patienten, welche die Apotheke aufsuchten, in ihre wahnhaften Überzeugungen zum Teil miteinbezogen habe. Sie habe berichtet, dass im Notdienst mehrfach mit ihr „gespielt“ worden sei und sich Anrufer am Telefon Probleme ausgedacht und „Verstehen Sie Spaß?“ mit ihr gespielt hätten. Diese gutachtliche Aussage beruht allerdings nicht darauf, dass die Klägerin im Rahmen der Exploration davon gesprochen hat, es habe „Testkunden“ gegeben. Vielmehr ist dem Gutachten (S. 20) diesbezüglich zu entnehmen: „Als sie am Samstag in der Apotheke Notdienst gehabt habe, hätten die Bekannten des Mannes ´Verstehen Sie Spaß?´ mit ihr am Telefon gespielt und sich ´Probleme ausgedacht´. Seine Frau habe Sachen in der Apotheke abgeholt, weil sie die Klägerin habe sehen wollen. Zuletzt sei ein ´merkwürdiger Kunde´ da gewesen, nämlich um 0.30 Uhr ein 8- oder 9-jähriger Junge, der sehr selbstbewusst aufgetreten sei. Er habe nach Augentropfen verlangt und die Klägerin habe ihm nahegelegt, eine Augenklinik aufzusuchen. Der Junge habe dann gesagt, ´geben Sie mir einfach was´ und dahinter sei ein Mann gestanden, der ihn aufgefordert habe, ´jetzt komm´. Auf diese Art und Weise habe die Klägerin Kontakt mit dem Mann, in den sie verliebt gewesen sei, gehabt, und im nächsten Notdienst sei wieder etwas gespielt worden. Man habe den Mann ermutigt, etwas zu unternehmen … Danach sei wieder im Notdienst gespielt worden.“
Vor diesem Hintergrund begegnet es entgegen dem Zulassungsvorbringen in Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA S. 9) feststellt, für die Kammer greifbar sei dabei insbesondere die von der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beschriebene Gefahr, dass die Klägerin die Ausgabe verschriebener Medikation verweigere, was namentlich im Notdienst gravierende Folgen haben könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, das gelte umso mehr, als die Klägerin sich nach den im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen von der Apothekenkammer überwacht sehe und unter anderem davon gesprochen habe, ihr würden Testkunden in die Apotheke geschickt, handelt es sich lediglich um eine ergänzende Erwägung, die keine entscheidungstragende Bedeutung hat.
1.1.3 Gegen das gerichtlich eingeholte Gutachten wird des Weiteren vorgebracht, die Gutachterin habe keinen anerkannten Stresstest durchgeführt, so dass ihre dahingehenden Behauptungen nicht belastbar seien, weil das Gutachten damit auf keiner evidenzbasierten Prüfung beruhe. Damit wenden sich die Bevollmächtigten der Klägerin letztlich dagegen, dass Dr. R. S. in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2017 die Gutachtenfrage zusammenfassend unter anderem auch dahingehend beantwortet hat, bei einer eingeschränkten sozialen Kompetenz der Klägerin und starken Störungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen sei aus psychiatrischer Sicht zu befürchten, dass es im beruflichen Kontext zu Reibungen, Missverständnissen und Fehlern in der Berufsausübung mit Kunden kommen könne, vor allem wenn die Klägerin bei einer eingeschränkten Stressstabilität Belastungen im zwischenmenschlichen Kontakt ausgesetzt sei und Situationen möglicherweise in Verkennung der Realität fehlinterpretiere.
Es ist weder konkret dargelegt noch offensichtlich, dass diese gutachterliche Beurteilung nur auf der Grundlage eines „anerkannten Stresstests“ wissenschaftlich nachvollziehbar belegt wäre. Die Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung am 19. Dezember 2017 ausgeführt, ein Stresstest sei indirekt gemacht worden. Die mangelnde Stressresistenz der Klägerin habe sich dadurch gezeigt, dass diese am Anfang der zweitägigen Untersuchung noch geordnet berichtet habe, am Ende der Untersuchung sei aber das wahnhafte Erleben deutlich zu Tage getreten. Des Weiteren hat die Sachverständige erläutert, dass der Wahn zu Stress führen könne, es aber auch in normalen Situationen, welche die Klägerin nicht als Stress empfinde, zu Fehleinschätzungen kommen könne. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander.
1.1.4 Die Klägerin rügt vergeblich, es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Ruhen der Approbation im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten sowie Kunden geboten sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Auswertung der gutachterlichen Erkenntnisse zur psychiatrischen Erkrankung der Klägerin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, es bestehe die Gefahr, dass die Klägerin die Ausgabe ärztlich verschriebener Medikation verweigere, was namentlich im Notdienst gravierende Folgen haben könne.
1.2 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt.
Dazu ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführt, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert und darlegt, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügt der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil es an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Mit der aufgeworfenen Frage, unter welchen Bedingungen das Ruhen einer Approbation wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit von Apothekern angenommen werden kann, soll ohne konkreten Bezug zu dem zugrunde liegenden Rechtsstreit allgemein das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung einer Ruhensanordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO geklärt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantragsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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