Medizinrecht

Ansprüche der Krankenkasse aus übergegangenem modifizierten Anspruch der geschädigten Person

Aktenzeichen  11 O 2462/18

Datum:
25.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34317
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
SGB X § 116

 

Leitsatz

1. Besagt ein Teilungsabkommen, dass der Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfragen verzichtet, die Krankenkasse jedoch „im Zweifelsfall die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen“ hat, so hat der Haftpflichtversicherer ggf. darzulegen und zu beweisen, dass ein Zweifelsfall vorliegt, d.h. aus Sicht eines verständigen Dritten sachliche und stichhaltige Gründe dafür vorzubringen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob ein Zweifelsfall vorliegt, ist nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.265,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 05.05.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,- € mit einer Quote von 55% zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund des Schadensfalles vom 08.01.2016 gegen 18:45 Uhr auf der B471 in Abschnitt 280-Kilometer 0.000, Staatsstraße … im Landkreis F. Richtung O. aufgrund der Verletzung des Herrn …, geb. …1974,, … entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 526,58 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.750 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Höhe des Zuständigkeitsstreitwerts.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Ort des ursprünglichen Unfallgeschehens, jedenfalls aber aus der rügelosen Einlassung der Beklagten.
Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Es ist plausibel, dass aufgrund der streitgegenständlichen Verletzungen noch weitere Kosten entstehen können, die ebenfalls unter die streitgegenständliche Erstattungspflicht fallen.
II.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Forderungen in der geltend gemachten Höhe zu. Auch der Feststellungsantrag ist begründet.
Die Klagepartei hat Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des zugrundeliegenden Teilungsabkommens.
Die Bedingungen des Teilungsabkommens sind unstreitig, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 1 (2) TA liegt ebenfalls unstreitig vor.
Der Begriff des „Schadenfall“ ist im Teilungsabkommen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1967, II ZR 138/64, Urteil vom 06.07.1977 – VI ZR 147/76).
Gemäß § 1 (1) TA hat die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet.
Danach ist nicht Voraussetzung für den „Schadenfall“ i.S.d. § 1 (1) TA, dass die Krankenkasse unter den zu beweisenden rechtlichen Voraussetzungen des § 116 SGB X aufgrund ihrer Aufwendungen für den Geschädigten Ausgleich verlangen kann und demzufolge jedenfalls eine durch den Unfall verursachte Körperverletzung nachzuweisen hat. Vielmehr reicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, sei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, eine Verletzung (Abänderung des Gerichts, Originaltest: ein Schleudertrauma) festgestellt wurde und die Krankenkasse dafür Kosten aufgewendet hat.(vgl. BGH Entscheidung vom 12.06.2007 – VI ZR 110/06 Rdnr. 12).
Die Bestimmung im Teilungsabkommen, wonach eine Erstattung „ohne Prüfung der Haftungsfrage erfolgt“ bezieht sich sowohl auf die haftungsbegründende als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2017 – 12 U 1102/16).
Bei den streitgegenständlichen Verletzungen, insbesondere aber auch dem Knieschaden handelt es sich um eine solche Verletzung.
Die Regelungen des § 1 (1) und (2) TA werden ergänzt durch die Klausel in § 3 TA. Nach dieser kann der Haftpflichtversicherer von der Krankenkasse im Zweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadenfall und dem der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall verlangen.
Nach ihrem Wortlaut schränkt § 3 TA den unbedingten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 (1) TA ein. Damit stellen die Regelungen ein geschlossenes System dar (vgl. BGH aaO).
In Zweifelsfällen kann die Beklagte den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schadensfall und den Aufwendungen für den konkreten Krankheitsfall von der Klägerin verlangen.
Zu sehen ist, dass § 3 TA eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 1 (1) darstellt.
Die Beklagte hat daher darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Zweifelsfall i.S.d. § 3 TA handelt (so auch BGH aaO).
Im konkreten Fall begründet die Beklagte ihre Zweifel an der Frage, ob die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen für einen Meniskusschaden dem Unfallereignis vom 08.01.2016 zuzurechnen sind damit, dass beim Geschädigten nach dem Unfall eine Knieprellung diagnostiziert wurde, diese aber nicht zu einem Meniskusschaden führen könne, wie es Gegenstand der Behandlung gewesen sei. Typische Begleiterscheinungen einer akuten Meniskusverletzung seien nach dem Unfallereignis nicht vorhanden gewesen. Eine leichte Knieprellung sei als solche nicht geeignet den Meniskus zu verletzen. Damit seien der Meniskusriss und die hiermit verbundenen Behandlungskosten, die Gegenstand der Klage seien, unfallfremd.
Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Ein Zweifelsfall i.S.d. § 3 TA liegt nicht vor.
Der Geschädigte hat nach unstreitigem Vortrag der Klagepartei sich u.a. am Tag nach dem Unfall u.a. wegen Knieschmerzen in ärztliche Behandlung begeben. Das wird u.a. auch durch das ärtliche Attest (Anlage K 3) bestätigt, wenngleich nur eine „Knieprellung“ diagnostiziert wurde und eine Röntgenaufnahme keinen Befund ergab.
Der Geschädigte unterzog sich (unstreitig) aufgrund andauernder Knieschmerzen am 25.02.2016 einem MRT, bei dem ein Riss des Innenminiskus im schmerzhaften Knie festgestellt wurde. Des liegt auch der anschließenden AU vom 09.03.2016 (Anlagenkonvolut K4) zugrunde.
Ein Nachweis zwischen Schadensfall und Krankheitsfall ist – von der Beklagten – nur dann zu erbringen, wenn auch der Sicht eines verständigen Dritten sachliche und stichhaltige Gründe für ein solches Verlangen vorgebracht werden (vgl. OLG Zweibrücken Entscheidung vom 25.08.2010 – 1 U 31/10). Für eine solche einschränkende Auslegung des § 3 TA spricht der Grundgedanke des Teilungsabkommens, insbesondere der Regelungen § 1 (1) und (2) wonach insbesondere angesichts der Vorprüfung i.R.d. § 116 SGB X eine weitere singuläre Prüfung nicht stattfinden soll. Auch § 1 (3) TA, wonach die Leistungspflicht der Beklagten in den Fällen entfällt, in denen schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers nicht in Frage kommt, spricht für diese einschränkende Auslegung. Diese Beschränkung wäre überflüssig, wenn die Beklagte ohnedies gemäß § 3 TA nach Belieben einen diesbezüglichen Ursächlichkeitsnachweis von der Klägerin verlangen könnte (vgl. OLG Zweibrücken aaO).
Aus der Sicht eines verständigen Dritten ergeben sich aber im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Zweifel i.S.d. § 3 TA.
Der Geschädigte hat sich am Tag nach dem Unfall wegen Knieschmerzen im ärztliche Behandlung begeben. Die Schmerzen dauerten fort. Nur knapp 6 Wochen nach dem Unfall wurde im Rahmen eines MRT der Meniskusriss festgestellt.
Die Diagnose Knieprellung am Tag nach dem Unfall vermag keine Zweifel zu begründen auch unter Berücksichtigung des Röntgenbefundes. Es ist – aus eigener Erfahrung – gerichtsbekannt, dass ein Röntgenbefund bzgl. eines Meniskusschadens keine zuverlässige Diagnose ermöglicht. Es gibt auch keinen zeitlichen Bruch, der begründeten Anlass dazu gäbe, ein schadensauslösendes weiteres Ereignis zu vermuten. Die Schmerzen des Patienten dauerten an. Der zeitliche Abstand zum MRT ist relativ gering. Das der Meniskusschaden als nicht „frisch imponierend.“ eingeordnet wurde, lässt ebenfalls keinen objektiven Rückschluss auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses zu, da jedenfalls ca. 6 Wochen vergangen waren.
Die Frage, ob ein Zweifelsfall i.S.d. § 3 TA vorliegt ist auch nicht durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Nach der o.g. engen Auslegung ist nicht auf einen objektiven Beobachter unter Heranziehung eines Sachverständigen abzustellen.
Dies würde die Regelung geradezu konterkarieren. Wären an die Frage, ob ein Zweifelsfall vorliegt die Maßstäbe eines Sachverständigen anzulegen, so liefe die Regelung faktisch leer, da die Frage nach dem Zweifelsfall dann im Ergebnis identisch wäre mit der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität, die, wie bereits ausgeführt, gerade nicht nachgewiesen werden muss.
Aus diesem Grunde sind die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Der Höhe nach wurden keine Einwände erhoben.
Auch dem Feststellungsantrag war daher zu entsprechen, er wurde der Höhe nach auch nur nach dem Umfang der Haftung im Rahmen des TA geltend gemacht.
III.
Die Klage ist auch in den Nebenforderungen begründet.
1. Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurden die bis dahin angefallenen Heilbehandlungskosten abgerechnet. Sie ergaben einen Betrag von 8.091.49 € (Anlage K 7). Nach der Quote von 55% aus dem Teilungsankommen werden daher 4.450,32 € geltend gemacht. Zahlungsfrist wurde bis zum 18.05.2017 gesetzt. Mit Schreiben vom 28.04.2017 – zugegangen am 04.05.2017 – verweigerte die Beklagte die Zahlung (Anlage K 4). Die Beklagte befand sich damit ab 05.05.2017 in Verzug, so dass ab diesem Zeitraum Verzugszinsen zu bezahlen sind, § 286 II Nr. 3 BGB.
2. Der Rechtsanwalt war nach Verzugseintritt vorgerichtlich tätig. Aufgrund der Zahlungsverweigerung hat sich der Freistellungsanspruch in einen Leistungsanspruch umgewandelt, auf die Frage der tatsächlichen Zahlung kommt es daher nicht an.
Der Anspruch erscheint auch in Höhe einer 1,5 Gebühr gerechtfertigt.
Auch insoweit ist eine Zahlungsfrist der Klagepartei fristlos abgelaufen, so dass ab Zustellung der Klage Verzugszinsen zu erstatten sind.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1,2, ZPO.
D.
Bei der Streitwertfestsetzung war zu der in Höhe von € 4.265,10 bezifferten Forderung für den Feststellungsantrag 9.484,90 € zu addieren.
Die maximale Haftung der Beklagten beträgt 55% aus 25.000 €, mithin 13.750 €. Unter Berücksichtigung der bezifferten Forderung bleibt daher eine maximale weitere Forderung von 9.484,90 €. Ein Abschlag für die positive Feststellungsklage war nicht vorzunehmen, da zu erwarten ist, dass sich die Beklagte an ein gerichtliches Urteil hält und kein Vollstreckungsrisiko besteht.


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