Medizinrecht

Arbeitsunfall, Bescheid, Berufung, Unfall, Bewerber, Unfallversicherung, Eingliederung, Widerspruchsbescheid, Grundsicherung, Versicherungsschutz, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeit, Widerspruch, Anspruch auf Feststellung, gesetzliche Unfallversicherung, kein Anspruch

Aktenzeichen  L 3 U 117/18

Datum:
28.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33677
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob eine die Tätigkeit des Bewerbers während eines eintägigen “Kennenlern – Praktikums” die Merkmale einer „Wie – Beschäftigung“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllt, insbesondere eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, ist der ganze Kennenlern – Tag im Rahmen einer Gesamtschau zu Grunde zu legen.
2. Eine Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt nicht bereits in der Teilnahme an einem Kennenlern – Tag, auch wenn dieser Tag für das Unternehmen im Hinblick auf die verbesserte Personalauswahl einen gewissen wirtschaftlichen Nutzen hat.
3. Auch ein fachlicher Austausch zwischen dem Bewerber und einem Mitarbeiter des Arbeitgebers oder ein konkreter hilfreicher Rat des Bewerbers stellt keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert dar, wenn der Bewerber im Übrigen keine eigene Tätigkeit im Sinne einer Probearbeit übernommen hat und im Rahmen der Gesamtschau die Bewerbungssituation überwiegt.
4. Zur Frage, wann eine Führung im Rahmen eines Kennenlern – Tags als Besichtigung eines Unternehmens nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII kraft Satzung versichert ist.

Verfahrensgang

S 18 U 169/17 2018-02-15 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die gegen den Bescheid vom 27.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. zum Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Verpflichtungsklage bei begehrter Anerkennung von Arbeitsunfällen: BSG Urteile vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R und vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R).
Die Berufung führt jedoch nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st.Rspr., vgl. stellv. BSG Urteile vom 17.12.2015 – B 2 U 1/14 R, vom 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R, vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R und vom 15.5.2012 – B 2 U 16/11).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin mit dem Sturz während der Besichtigung des Lagers einen Unfall i.S.d. § 8 SGB VII erlitten hat, durch den es zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer condylären Humerustrümmerfraktur gekommen ist. Sie hat jedoch zum Unfallzeitpunkt keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt.
1. Die Klägerin war nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes als Beschäftigte versichert, als sie im Rahmen der Betriebsbesichtigung beim Kennenlern-Praktikum stürzte.
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und der Verletzte zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen; dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen an und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R, juris Rn. 13 m.w.N. und vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 11; vgl. Lilienfeld in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VII Rn. 6, Stand: Mai 2020). Dabei sind Entgelt, Dauer und Umfang der Beschäftigung unerheblich (Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 6a). Eine Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 SGB IV kann auch ohne Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (BSG, Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, vom 17.12.2015 – B 2 U 1/14 R, vom 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R, juris Rn. 16, vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R, juris Rn. 14 und vom 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R, juris Rn. 31 ff; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII Rn. 28 ff., Stand: 05.05.2020). Allerdings reicht das bloße Tätigwerden wie ein regulär Beschäftigter in einem fremden Betrieb für die Annahme einer Eingliederung noch nicht aus, vielmehr setzt die Eingliederung zusätzlich voraus, dass die Unternehmenszugehörigkeit des Betroffenen nach außen hin dokumentiert ist und – objektivierbar – die gegenseitige Erwartung des Unternehmers und des Betroffenen vorliegt, dass die Tätigkeit auf Dauer in die Zukunft gerichtet ausgeübt wird (vgl. BSG Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Rn. 11f und vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R, juris Rn. 16). Maßgeblich sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 11 unter Berufung auf BVerfG vom 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 und BSG Urteile vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R, juris Rn. 11, vom 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R, juris Rn. 16, vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R, juris Rn. 14 und vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R, juris Rn. 13; vgl. zur Gesamtabwägung auch Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 25.1. und Zieglmeier in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 7 SGB IV, Stand Mai 2020, Rn. 76).
Ausgehend davon lag hier keine Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. Zur Überzeugung des Senats war im Zeitpunkt des Unfalls weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch lag eine Einstellungszusage i.S. eines bindenden Angebots (§ 145 BGB) zum Abschluss eines Arbeitsvertrags vor. So war nach übereinstimmender Angabe der Klägerin und des Zeugen E. bei den vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein wichtiger Punkt (Gehalt) noch offen geblieben. Dagegen spricht auch der Abschluss eines Vertrags über ein Kennenlern-Praktikum, das von beiden Seiten jederzeit hätte abgebrochen werden können. Ein Arbeitsverhältnis war im Unfallzeitpunkt insbesondere nicht durch schlüssiges Verhalten der Klägerin i.S.e. Realofferte durch Angebot ihrer Arbeitsleistung und Annahme durch den Arbeitgeber zustande gekommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Rn. 13). Dagegen sprechen die Gesamtumstände, denn die Beteiligten befanden sich noch in einer unverbindlichen, vorvertraglichen Phase. Auch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin – wie sie selbst erst- und zweitinstanzlich sowie der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2020 angegeben haben – während des Kennenlern-Tags nicht eigenständig Aufgaben oder Arbeiten übernommen hat (zur Abgrenzung zwischen Anbahnung und abhängiger Tätigkeit: BSG, Urteile vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R, juris Rn. 17 und vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 13).
Auch eine Beschäftigung ohne Arbeitsverhältnis lag zur Überzeugung des Senats beim Kennenlern-Tag nicht vor. Zwar war die Klägerin am Probetag nach ihren sowie den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E. und C. auch eine längere Zeit in der IT-Abteilung, dort wurden ihre die aktuellen IT-Systeme gezeigt, es fand ein fachlicher Austausch mit Hr. C. statt. Damit bestand eine gewisse Weisungsgebundenheit für diesen Tag. Jedoch reicht nach der Rspr. des BSG eine lediglich faktisch vermittelte Weisungsmacht für eine Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 14, und vom 19.6.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 24, Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 41.4. f.). Zudem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht in den laufenden Dienstleistungsprozess der Firma H. eingegliedert war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 1/14 R und vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Rn. 12). Sie hat nämlich, wie zuvor dargelegt, für die Firma keine eigenständigen Tätigkeiten übernommen, auch war die Unternehmenszugehörigkeit in keiner Weise nach außen dokumentiert. Zudem bestand keine gegenseitige Erwartung des Unternehmers und der Klägerin, dass die Tätigkeit auf Dauer in die Zukunft gerichtet ausgeübt wird, laut Vertrag konnte das Praktikum jederzeit beendet werden. Auf Basis einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass aufgrund des Ablaufs, des Ziels, der Unverbindlichkeit und der Unentgeltlichkeit des Probetags mangels Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin eine Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu verneinen ist (so zur Einordnung von Einfühlungsverhältnissen, Hospitations- und Probearbeitstagen Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 36 ff.).
Eine Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV – Fiktion einer Beschäftigung bei Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung – scheidet zur Überzeugung des Senats aus (vgl. zur Berufsbildung i.S.v. § 7 Abs. 2 SGB IV, die an ein Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1 ff. Berufsbildungsgesetz – BBiG) oder ein anderes Vertragsverhältnis nach §§ 19 oder 26 BBiG anknüpft, Zieglmeier, a.a.O., Rn. 285 ff. m.w.N. zur Rspr.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 7 Abs. 2 SGB IV eine „Eingliederung“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraussetzt (BSG, Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 15 und vom 18.1.2011 – B 2 U 9/10 R, juris Rn. 16), die hier – wie zuvor dargelegt – gerade nicht vorlag. Rein ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hier auch keine betriebliche Berufsbildung stattfand (vgl. dazu auch im Folgenden).
2. Die Klägerin war am Unfalltag auch nicht über § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen kraft Gesetzes versichert. Diese Vorschrift ist nach dem Gesetzeszweck auch hinsichtlich der Berufsbezogenheit weit auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1976 – 2 RU 5/76, juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2014 – L 4 U 506/10; Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 72; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Rn. 7.2, Stand: Februar 2019). Erfasst wird jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung in den genannten Einrichtungen, soweit sie noch nicht die entsprechenden Voraussetzungen des BBiG erfüllen; es muss sich um eine Bildungsmaßnahme zur Vermittlung berufsnütziger Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs, einschließlich der Abschlussprüfung handeln (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.1975 – 7 RAr 17/74; Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 70 ff m.w.N.).
Eine berufliche Aus- oder Fortbildung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Zwar wurde für den 18.04.2017 eine Praktikums-Vereinbarung geschlossen. Maßgeblich ist jedoch nicht die rechtliche Bezeichnung, vielmehr sind das Vorliegen einer Fortbildungsmaßnahme und deren Berufsbezogenheit in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 74). Die Klägerin, die sich damals nicht in beruflicher Aus- oder Fortbildung, sondern auf Arbeitsuche befand, war nach eigener Aussage an der Stelle sehr interessiert und wollte die Firma kennenlernen. Seitens der Firma H. sollte v.a. eruiert werden, welche Kenntnisse die Klägerin noch hatte und ob sie in das Unternehmen passte; man war sehr interessiert an der Klägerin und wollte diese ggf. für sich „gewinnen“. Dabei wurden auch Informationen über die Firma (Firmenstrukturen), den Arbeitsplatz/Betrieb und die verwendeten IT-Systeme vermittelt. Dies erfolgte zur Überzeugung des Senats aber allein im Rahmen des gegenseitigen Kennenlernens und des „Testens“ der Klägerin, wie sich aus den übereinstimmenden und auch aus dem Gesamtkonzept des Kennenlern-Tags glaubhaften Aussagen der Zeugen der E. und C. ergibt. Insbesondere hatte der Zeuge C. auf die Frage, ob es um Wissensvermittlung auch im Hinblick auf die spätere Einarbeitung gegangen sei, angegeben, der Tag sei zu kurz für Wissensvermittlung, es sei eher um das Kennenlernen gegangen.
3. Ob die Klägerin hier gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 a SGB VII als Person versichert war, die nach den Vorschriften des Zweiten oder Dritten Buchs Sozialgesetzbuch der Meldepflicht unterlag, weil sie am 18.04.2017 einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der BA, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – zuständigen Trägers oder eines nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägers nachkam, die Firma H. aufzusuchen (vgl. zuletzt BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 1/17 R), kann dahinstehen. Denn gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII besteht insoweit eine Zuständigkeit der Beigeladenen, so dass sich kein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegenüber der Beklagten ergeben kann. Eine Verurteilung der Beigeladenen (§ 75 Abs. 5 SGG) wurde zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beantragt und scheidet hier aus. Denn die Beigeladene hat mit bindendem (§ 77 SGG) Bescheid vom 10.05.2017 und Widerspruchsbescheid vom 27.07.2017 einen Arbeitsunfall abgelehnt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass derzeit dort ein Verfahren nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) läuft. Zwar lässt § 75 Abs. 5 SGG eine Verurteilung eines Beigeladenen zu, ohne dass dieser zuvor einen Bescheid erlassen oder ein notwendiges Vorverfahren durchgeführt hat. Hierfür gibt es jedoch keine Grundlage, wenn der Beigeladene bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erlassen hat. § 75 Abs. 5 SGG ist nicht als eine andere Bestimmung des Gesetzes iS von § 77 SGG anzusehen, mit der die Schranke der Bindungswirkung durchbrochen werden kann. Dies gilt selbst für die Fälle, in denen der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des früheren Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X geltend machen kann. Denn diese Vorschrift betrifft das Verwaltungsverfahren und regelt das Recht der Behörde zur Rücknahme eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes und die Pflicht zu einer evtl. Neufeststellung. Dagegen kann sie prozessuale Befugnisse des Gerichts nicht erweitern (vgl. BSG, Urteile vom 04.05.1999 – B 2 U 19/98 R, juris Rn. 28, vom 31.05.1988 – 2 RU 67/87, juris Rn. Rn. 17 und vom 13.08.1981 – 11 RA 56/80, juris Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.10.2011 – L 11/12 AL 79/08, juris Rn. 37; Gall, a.a.O., § 75 Rn. 197).
4. Die Klägerin war am Unfalltag auch nicht als sog. „Wie-Beschäftigte“ gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert.
a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist demnach, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist (BSG, Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Rn. 16, vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 17, vom 20.03.2018 – B 2 U 16/16 R, juris Rn. 20, vom 27.10.2009 – B 2 U 26/08 R, juris Rn. 25 und vom 13.9.2005 – B 2 U 6/05 R; vgl. Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 380; Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 125 ff sowie Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3746). Es darf weder eine Sonderbeziehung, die eine Wie-Beschäftigung ausschließt bestehen noch ein konkurrierender Versicherungstatbestand vorliegen. Dabei sind die Motive unerheblich, die Handlungstendenz muss aber auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Rn. 16 und vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 26 mwN; Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 123; Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3747). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Zurechnung des Haftungsrisikos zum Unternehmen gerechtfertigt (Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 380).
b) Zur Überzeugung des Senats ist hier bei der Prüfung der zuvor genannten Merkmale nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung, Besichtigung des Lagers, abzustellen, sondern der gesamte Kennenlern-Tag im Rahmen einer Gesamtschau zugrunde zu legen.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls zu unterscheiden zwischen der Frage, ob jemand zu dem nach §§ 2 ff. SGB VII versicherten Personenkreis gehört und eine grundsätzlich versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, und der Frage, ob die konkrete Verrichtung, die zum Unfall führte, auch dem versicherten Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann, d.h. ob sie hierzu in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang stand (vgl. stellv. BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R, juris Rn. 22 f.; G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 7 SGB VII Rn. 27 ff. und § 8 SGB VII, Rn. 32 ff, jeweils Stand: Stand: 26.05.2020). Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 09.12.2003 (B 2 U 23/03 R) in ständiger Rechtsprechung betont, ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Tätigkeit dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Das Handeln muss subjektiv – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet sein (st. Rspr., vgl. stellv. vgl. stellv. BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 13 ff. mwN). Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (st. Rpsr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 13 ff. m.w.N. zur Rspr. und vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R, juris Rn. 27).
Hier kommt es nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 SGB VII auf ein Tätigwerden wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII an. Dabei hat das BSG in seiner Rechtsprechung zur Wie-Beschäftigung in Fällen, in denen es um länger andauernde Tätigkeiten ging, ebenfalls geprüft, ob die Verunglückten bei der zum Unfall führenden Verrichtung als Wie-Beschäftigte versichert waren (Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 Rn, Rn. 16 – Transport von Mülltonnen i.S.e. eintägigen Probearbeit, und vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 14, in Gaststätte mitarbeitende Ehefrau) und damit zwischen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter und der konkreten Verrichtung differenziert. Dabei ist der Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter laut BSG nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden einzelnen Verrichtung, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens zu beurteilen. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind – so das BSG weiter – die gesamten Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in Betracht zu ziehen (BSG, Urteile vom 24.01.1991 – 2 RU 44/90, juris Rn. 24 und vom 27.03.1990 – 2 RU 32/89, juris Rn. 17). Zwar betrafen diese Entscheidungen Sachverhalte, bei denen es aufgrund des Unfalls nicht mehr zu der geplanten Hilfeleistung gekommen ist, also eine andere Konstellation als die hiesige. Dennoch sind diese Aussagen des BSG zur Überzeugung des Senats auf Basis der Begründung – Zurechnungsentscheidung mit Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung – nicht auf die dortigen Konstellationen beschränkt. Auch in neueren Entscheidungen hat das BSG bei der Prüfung einer beschäftigtenähnlichen Tätigkeit auf die Notwendigkeit abgestellt, das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 20.03.2018 – B 2 U 16/16 R, juris Rn. 22 ff. für Reparaturarbeiten am Haus von Freunden, und vom 13.08.2002 – B 2 U 33/01 R, juris Rn. 24 für Kehren des Hofes durch ein Kind). In der Literatur wird ebenfalls die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung betont (Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 381.1; Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 125; Bereiter-Hahn/Mertens, a.a.O., § 2, Rn. 34.3; Kruschinsky in Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 2 Rn. 816 f., 824 und 831, Stand: Februar 2020; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV (SGB VII), § 2 Rn. 641, Stand: Januar 2015; Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3746).
Ausgehend davon können, da der Kennenlern-Tag vom Arbeitgeber als eine Einheit mit mehreren Elementen (Gespräche, Betriebsführung, IT-Abteilung, Lagerbesichtigung) konzipiert war, die einzelnen Elemente zur Überzeugung des Senats nicht losgelöst voneinander bewertet werden, sondern sind als Einheit zu sehen, da nur dies die eine angemessene Zurechnung der Tätigkeit der Klägerin am Unfalltag erlaubt.
Eine andere Frage ist dann, ob die konkret von der Klägerin beim Unfall verrichtete Tätigkeit mit der Wie-Beschäftigung im sachlichen Zusammenhang steht. Dies wäre hier bei Annahme einer Wie-Beschäftigung für den gesamten Kennenlern-Tag unproblematisch zu bejahen, denn es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben der Klägerin und des schriftlich befragten Zeugen E. fest, dass die Klägerin während der Lagerführung als Element des Kennenlern-Tags und mit der objektivierbaren Handlungstendenz, diese Führung wahrzunehmen, verunglückte.
c) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Arbeitsunfalls besteht jedoch nicht, da die Klägerin am 18.04.2017 bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine einem fremden Unternehmen (der Firma H.) dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen dieses Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin dem unterstützten Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt war, weil ihre Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv zu unterscheiden ist (st. Rspr, vgl. stellv. BSG, Urteile vom 05.03.2002 – B 2 U 9/01 R, juris Rn. 19 und vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R, juris Rn. 13; Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 388; Kruschinsky, a.a.O., § 2 Rn. 826 ff.), fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet war (st. Rspr., vgl. dazu Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 384, 391.1; Schwerdtfeger, a.a.O., § 2 Rn. 644), wobei die objektiv erbrachte Leistung und die subjektive Handlungstendenz ihrer Intensität nach bzw. die Handlungstendenzen jeweils gegeneinander abzuwägen sind, wenn die Tätigkeit wie hier sowohl eigenen – Kennenlernen des Betriebs – als auch fremden Zwecken – geeignete Personalauswahl durch den Arbeitgeber – dient (BSG, Urteil vom 25.11.1992 – 2 RU 49/91, juris Rn. 20, Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 388; Kruschinsky, a.a.O., § 2 Rn. 831, Schwerdtfeger, a.a.O., § 2 Rn. 6449, Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3747; zur grundsätzlichen Eigennützigkeit der Suche eines neuen Arbeitsplatzes einschließlich eines Vorstellungsgesprächs vgl. BSG, Urteile vom 30.01.1986 – 2 RU 1/85, juris Rn. 14 und vom 20.01.1987 – 2 RU 15/86, juris Rn. 14; BayLSG, Urteil vom 25.01.2011 – L 3 U 5/09; Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 384; Keller in: Hauck/Noftz, § 8 SGB VII Rn. 60, Stand: Juni 2018; Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 6a und 146; zur Fremdnützigkeit bei unentgeltlicher Probearbeit von einem Tag: BSG Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R sowie Bieresborn, a.a.O, § 2 Rn. 387 und Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3747). Denn die Klägerin hat am 18.04.2017 keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für die Firma H. erbracht.
Zwar ist hinsichtlich der Prüfung eines wirtschaftlichen Werts als Kriterium der Wie-Beschäftigung (vgl. dazu auch Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3746) Unentgeltlichkeit der Tätigkeit unschädlich, und es reicht auch ein sehr geringer wirtschaftlicher Wert (vgl. BSG, Urteile vom 27.03.1990 – 2 RU 22/89: Fahren eines Kfz über eine Arbeitsgrube, vom 25.01.1973 – 2 RU 55/71: Pannenhilfe, vom 29.06.1966 – 2 RU 104/65: Erteilung eines Rats bei schwierigen Arbeitsvorgängen und vom 28.05.1957 – 2 RU 150/55: Manövrieren eines PKW; vgl. Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 381, Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 126, Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3746 jeweils mwN aus der Rspr.). Maßgeblich ist allerdings, dass die Tätigkeit wirtschaftlich als Arbeit anzusehen ist und dadurch einen wirtschaftlichen Wert darstellt (BayLSG, Urteil vom 17.01.2006 – L 3 U 57/05, juris Rn. 15; Schwerdtfeger, a.a.O., Rn. 647), damit eine Ähnlichkeit zu der Arbeit eines Beschäftigten festgestellt werden kann (vgl. Kruschinsky, a.a.O., Rn. 812 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 20.01.1987 – 2 RU 15/86, juris Rn. 13: Entlastung des Unternehmers von einem Teil der Arbeit, die er sonst selbst oder durch Beschäftigte hätte verrichten müssen). Im bereits erwähnten Fall des Probetags im Entsorgungsunternehmen hatte das BSG ausgeführt, der Kläger habe Leistungen erbracht, die der Arbeitgeber als Anbieter von Entsorgungsdienstleistungen seinen Kunden schuldete (Müll einsammeln etc.) und damit als „kostenloser“ Mitarbeiter entsprechende Forderungen der Kunden zum Erlöschen (§ 362 Abs. 1 BGB) gebracht. Damit habe er – anders als der Ersteller eines wertlosen Probestücks – eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, wobei unerheblich sei, dass er dabei von einem erfahrenen Mitarbeiter begleitet und angeleitet wurde, der die Tätigkeiten ansonsten übernommen hätte (BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Rn. 19). Demnach ist – wenn Arbeit für eine Firma erbracht wird – abzugrenzen, ob diese eher einem wertlosen „Probestück“ vergleichbar ist, oder ein Mehrwert für die Firma erbracht wurde (ebenso Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 381.1 und Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3746 f.).
Es besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Tag insgesamt für die Firma H. – wirtschaftlich gesehen – von Nutzen war. Denn insbesondere der schriftlich befragte Zeuge E. hat bekundet, dass kein Arbeitnehmer ohne die Teilnahme an einem oder ggf. mehreren Kennenlern-Tagen eingestellt wird, der – wie zuvor dargelegt – dazu dient, Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber sowie die Frage, ob diese ins Team passen, zu erkunden und damit die Produktivität sowie Eignung abzuschätzen. Dies galt gerade auch für die Klägerin, da – bei beiderseitigem Interesse an der Einstellung – die Höhe des künftigen Gehalts noch offen war. Auch das BSG hat in der Entscheidung aus dem Jahr 2019 – im Zusammenhang mit der Frage der Fremdnützigkeit der Tätigkeit – das Interesse des Arbeitgebers an einer geeigneten Personalauswahl betont (Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, Rn. 18). Dies hat für eine Firma zweifellos auch einen monetären Aspekt, da geeignetes Personal mit einem der Produktivität entsprechenden Gehalt essentiell sind; sonst würde die Firma diese Tage auch nicht durchführen. Allerdings reicht dies nicht aus, um einen wirtschaftlichen Wert i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu bejahen. Denn für diese Vorschrift kommt es maßgeblich auf die Tätigkeit der Klägerin an; diese muss wirtschaftlich als Arbeit anzusehen sein und dadurch einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Insofern kann allein die Teilnahme an einem Probetag im Sinne der Mitwirkung an einer Eignungsfeststellung, auch wenn diese also solche von wirtschaftlichem Wert ist, nicht ausreichen (so wohl auch Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3746 f.). Das hier – wie dargelegt – im Vordergrund stehende Kennenlernen betrifft aber das Vorfeld einer Beschäftigung und ist als solches eben noch nicht eine Tätigkeit „wie eine Beschäftigung“. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R, Rn. 19) den wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit nicht aus dem Interesse des Arbeitgebers an der geeigneten Personalauswahl hergeleitet.
Die Tätigkeit der Klägerin selbst am 18.04.2017 hatte zur Überzeugung des Senats im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen hinreichenden wirtschaftlichen Wert, um die Annahme einer Wie-Beschäftigung zu begründen. Zwar hatte der Zeuge E. in seiner schriftlichen Aussage vom 20.05.2020 dargelegt, der Klägerin habe eine Mischung von Fragen, die gerade beim IT-Support eingingen, und allgemeinen Fragen vorgelegt werden sollen; sie habe am PC selbst Tätigkeiten durchführen sollen. Dies stelle dann einen zusammen mit dem Mitarbeiter erbrachten Wert dar. Allerdings war der Zeuge E. nach Angabe aller Beteiligten nicht dabei, während die Klägerin mit dem Zeugen C. an dessen Arbeitsplatz saß, sondern kam erst am Ende dazu. Die erst- und zweitinstanzliche Beweisaufnahme hat die Angaben des Zeugen E. so nicht bestätigt. Die Klägerin saß zwar nach Aussage des Zeugen C. mit diesem an dessen Computer. Es steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass sie dort weder selbst Tätigkeiten ausgeführt hat, noch am Telefon oder schriftlich selbst Anfragen an den IT-Support bearbeitet hat; diese wurden vielmehr vom Zeugen C. beantwortet, der insoweit mit der Klägerin lediglich diskutierte, wie sie reagiert hätte. So hatte die Klägerin erstinstanzlich angegeben, keine Arbeiten eigenständig übernommen zu haben; man habe verschiedene Fälle besprochen und sie sei gefragt worden, wie sie diese lösen würde. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen C., er habe der Klägerin das verwendete IT-System gezeigt und nebenbei die telefonischen Anfragen beantwortet. Dabei habe er die Klägerin mit einbezogen, wie sie diese Situation gelöst hätte; das sei eine Art Erfahrungsaustausch mit der Klägerin gewesen, von dem er „in gewisser Weise“ profitiert habe. Allein ein gewisser Wert durch den fachlichen Austausch mit der im verwendeten IT-System ebenfalls erfahrenen Klägerin reicht aber nicht aus, um die Tätigkeit der Klägerin wirtschaftlich als Arbeit anzusehen, durch die ein Wert erbracht wird. Denn dieser fachliche Austausch ist – wie auch der Zeuge E. angegeben hatte – gerade Kern der „Testung“ der Fähigkeit und Kenntnisse der Klägerin gewesen und unterscheidet sich damit von einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter; dies ist vielmehr eine typische Konstellation der Bewerbung, wo es natürlich auch vorkommen kann, dass ein Arbeitgeber durch den Erfahrungsaustausch mit einem Bewerber profitiert.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin sich am Ende des Aufenthalts in der IT-Abteilung auf eine konkrete Anfrage des Zeugen E. einbringen konnte. Zwar steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der schriftlichen Aussage des Zeugen E. und den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Zeuge E. damals sowohl die Klägerin und Hr. C. konkret um einen Rat fragte, und dass die Klägerin dazu etwas beitragen konnte, das dem Zeugen E. „gewinnbringend“ erschien. Ob der damalige Vorschlag tatsächlich einen wirtschaftlichen Wert hatte, lässt sich nicht mehr aufklären, da sich der Zeuge E. nicht mehr konkret erinnern konnte und der Zeuge C. an diese Situation überhaupt keine Erinnerung mehr hatte. Selbst wenn man aber aufgrund der Aussage des Zeugen Hr. E. („gewinnbringend“) von einem gewissen wirtschaftlichen Wert im Sinne eines Ratschlags ausgeht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des BSG auch ein minimaler wirtschaftlicher Wert aus, um eine Wie-Beschäftigung zu bejahen. Allerdings ist hier, zumal die Klägerin ja nicht in der IT-Abteilung, sondern bei der Lagerführung verunglückte, der Kennenlern-Tag insgesamt zu würdigen. Insofern haben sowohl die Klägerin als auch beide Zeugen übereinstimmend den Charakter und Zweck des Tages als Tag zum Kennenlernen betont. Da die Klägerin relevante Vorkenntnisse hatte und die Branche als Holzwirtin kannte, waren sowohl die Klägerin als auch die Firma H. an einer Zusammenarbeit sehr interessiert. Diese war im Vorfeld nach übereinstimmenden Angaben nur an den Gehaltsvorstellungen gescheitert. Vor diesem Hintergrund wollte die Firma H. Kenntnisse und Fähigkeiten testen, und der Klägerin die Firma „schmackhaft“ machen, um ggf. doch noch eine Einigung zum Gehalt zu erzielen. Die Klägerin wollte sich die Firma anschauen und möglichst gut präsentieren. Dies stellt eine klassische Bewerbungssituation dar. Dass dabei durch den fachlichen Austausch wie mit Hr. C. und Hr. E. (betreffend die neue Programmierung) ein gewisser, letztlich auch nicht konkret zu bezeichnender Wert erbracht wird, ist angesichts des Gesamtcharakters und der Dauer des Tages von so untergeordneter Bedeutung, dass es zur Überzeugung des Senats im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt ist, insgesamt beim Kennenlern-Tag eine Tätigkeit der Klägerin wie eine Beschäftigte zu bejahen. Ergänzend ist anzumerken, dass man zu keinem anderen Ergebnis käme, wenn man nur die unfallbringende Tätigkeit (Lagerführung) betrachten würde, da diese zweifellos keinen wirtschaftlichen Wert für die Firma H. hatte.
Ein wirtschaftlicher Wert begründet sich schließlich zur Überzeugung des Senats auch nicht dadurch, dass die Klägerin später die Stelle bekommen hat und beim Kennenlern-Tag bereits Tätigkeiten durchgeführt wurden, die später die Einarbeitung verkürzt haben (vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 26.10.2012 – S 67 U 708/09, juris Rn. 40 ff. und zustimmend Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 387). Denn der Zeuge Hr. C. hat auf entsprechende Frage, ob es auch um Wissensvermittlung betreffend die spätere Einarbeitung gehe, bekundet, es sei eher ums Kennenlernen gegangen; in einem Tag könne kein umfangreiches Wissen in dem komplexen Gebiet vermittelt werden.
5. Die Klägerin war am 18.04.2017 auch nicht über § 3 SGB VII iVm § 52 Abs. 1 b oder f der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) versichert. § 52 Abs. 1 der Satzung bestimmt: „Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als (b) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens oder als (f) Praktikantinnen und Praktikanten, die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“.
a) Die Klägerin stürzte während ihr das neue Hochregallager der Firma H. gezeigt wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besichtigung eines Teils des Unternehmens i.S.d. § 52 Abs. 1 b der Satzung. Denn vom BSG wurde für einen vergleichbaren Fall – Arbeitsplatzbesichtigung für ein in Aussicht genommenes Beschäftigungsverhältnis – der Versicherungsschutz verneint (BSG, Urteil vom 25.08.1994 – 2 RU 32/93). Das BSG hat sich zur Begründung darauf gestützt, dass bereits nach dem Wortlaut unter Besichtigung eines Unternehmens in der Regel die vom Unternehmen organisierte Führung einer Gruppe von Interessierten zu verstehen sei, wobei aus der Sicht der Teilnehmer die Besichtigung Hauptzweck des Aufenthalts auf der Betriebsstätte sein müsse. Daraus folge, dass die Handlungstendenz der betreffenden Personen wesentlich auf die Besichtigung des Unternehmens gerichtet sein müsse, wobei offen bleiben könne, ob nach dem Wortlaut (Teilnehmer), jedenfalls nach Sinn und Zweck der Satzungsbestimmung eine einzelne Person Teilnehmer an einer Besichtigung sein könne. Verfolge die Person mit ihrem Verhalten hingegen in Wirklichkeit wesentlich andere – eigene – Angelegenheiten, etwa den Abschluss eines Arbeitsvertrages, so werde ein Besichtigungsrundgang im Rahmen der den Abschluss eines Arbeitsvertrages dienenden Verhandlungen von dem Versicherungsschutz nicht erfasst. Davon zu unterscheiden sei allerdings die Motivation des Betroffenen, z.B. der Wunsch, sich über seinen künftigen Arbeitsplatz zu informieren. Im entschiedenen Fall, so das BSG weiter, habe der Schwerpunkt des Zwecks der Besichtigung in der Information des Klägers über seinen Arbeitsplatz gelegen; dem Kläger habe nicht der Betrieb, sondern sein zukünftiger Arbeitsplatz gezeigt werden sollen. Der Rundgang habe als Teil der dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses dienenden Verhandlungen keine eigenständige rechtliche Bedeutung (BSG, Urteil vom 25.08.1994 – 2 RU 32/93, juris Rn. 22 f.).
Neben dem Wortlaut hatte das BSG aus teleologischer Sicht argumentiert, die fragliche Satzungsbestimmung habe den Ermächtigungsrahmen (§ 544 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung – RVO) nicht voll ausgeschöpft und nicht den weiten Gesetzeswortlaut übernommen, sondern in entscheidender Weise eingegrenzt. Nicht jeder sei versichert, der die Stätte des Unternehmens besuche oder auf ihr verkehre, vielmehr sei die Beklagte sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht nach dem Enumerativprinzip vorgegangen. Dies werde besonders deutlich durch die Aufzählung des Personenkreises in Buchstabe d der Satzung („Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige“). Hinter jeder einzelnen Regelung des § 48 steht darüber hinaus ein besonderer Schutzzweck. Die in Frage stehende Norm sei für Betriebsbesichtigungen konzipiert, da „bei der Besichtigung eines Betriebs regelmäßig schon durch die Teilnehmerzahl aber auch durch den von ständigen Ablenkungen gekennzeichneten Gang durch den Betrieb eine erhöhte Unfallgefahr“ bestehe (BSG, Urteil vom 25.08.1994 – 2 RU 32/93, juris Rn. 24). Hätte der Versicherungsschutz auch Personen umfassen sollen, die den Betrieb über das allgemeine Interesse von Besuchern, einen derartigen Betrieb mit seinen Arbeitsabläufen zu sehen, hinaus lediglich aus rein eigenwirtschaftlichen Gründen, etwa zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufsuchen, vom Versicherungsschutz umfassen wollen, dann hätte sie die allgemeine und weitgehende Regelung des § 544 Nr. 1 RVO in ihrer Satzung übernehmen können (BSG, Urteil vom 25.08.1994 – 2 RU 32/93, juris Rn. 24).
Diese teleologische Argumentation greift gleichermaßen für den hiesigen Fall, da auch in § 52 der hier anwendbaren Satzung nicht alle auf der Betriebsstätte verkehrenden Personen versichert sind, wie es § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erlauben würde, sondern enumerativ Personen in besonderen Situationen benannt sind, in denen sie bei Aufenthalt in der Betriebsstätte versichert sind. Daher ist die teleologische Auslegung des BSG im genannten Fall auf § 52 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten dahingehend anzuwenden, dass die Besichtigung Hauptzweck des Aufenthalts auf der Betriebsstätte sein muss. Auch in der Literatur wird für den Fall, dass Personen mit ihrem Aufenthalt auf der Betriebsstätte wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgen (z.B. Rundgang im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages) und die Besichtigung nicht Hauptzweck des Unternehmens ist, Versicherungsschutz über den Tatbestand der „Unternehmensbesichtigung“ abgelehnt (so Angermaier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 3 SGB VII Rn. 66, Stand: 15.03.2014; Lilienfeld, a.a.O., § 3 Rn. 7; Riebel, a.a.O., § 3 Rn. 18).
Ausgehend davon besteht kein Versicherungsschutz der Klägerin als Teilnehmerin an einer Betriebsbesichtigung. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der wesentliche Zweck des Rundgangs im Hochregallager nicht eine Betriebsbesichtigung als solche war. Der Arbeitgeber hat in der Auskunft vom 23.12.2019 angegeben, dieses wäre für längere Zeit der Arbeitsplatz der Klägerin gewesen. Die Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung bezweifelt, der Zeuge C. hat insoweit angegeben, es habe damals ein konkretes IT-Projekt (Lagerverwaltungssystem) gegeben; damit wäre die Klägerin als künftige IT-Mitarbeiterin jedenfalls im Kontakt gewesen. Unabhängig davon, ob der Tag wesentlich eigennützig, gerichtet auf das Interesse an der Erlangung eines Arbeitsplatzes, oder wesentlich im Interesse des Arbeitgebers lag, gerichtet auf Erprobung, Einschätzung und „Gewinnung“ der Klägerin, ging es bei der Besichtigung des Lagers zur Überzeugung des Senats wesentlich darum, der Klägerin alle Bereiche der Firma H. als potenziellem Arbeitgeber und das Lager auch aufgrund des Bezugs zu einem aktuellen Projekt zu zeigen. Zudem war die Besichtigung, wie die Auskunft der Firma H. ergab, nur einer von vielen Bestandteilen des Kennenlern-Tags und damit – ausgehend vom Zweck des Tages – in der Bedeutung untergeordnet.
b) Auch ein Versicherungsschutz der Klägerin als Praktikantin i.S.v. § 52 Abs. 1 f der Satzung scheidet zur Überzeugung des Senats aus. Eine sozialrechtliche Definition eines „Praktikums“ findet sich nicht. Die Einordnung unter die Versicherungstatbestände erfolgt danach, ob nach den Umständen die Merkmale eines Tatbestands der §§ 2ff SGB VII erfüllt sind. Arbeitsrechtlich sind Praktikanten Personen, die sich „zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen, ohne eine systematische Ausbildung zu absolvieren“ (BAG, Urteile vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14, juris Rn. 21, vom 29.04.2015 – 9 AZR 78/14, juris Rn. 18, und vom 13.03.2003 – 6 AZR 564/01; vgl. C.S. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 26 BBiG Rn. 3). Zwar erfolgte der Kennenlern-Tag auf Basis einer „Kennenlern-“ / Praktikums-Vereinbarung. Maßgeblich für die unfallversicherungsrechtliche Einordnung ist jedoch nicht die rechtliche Bezeichnung, die nur ein Indiz darstellt, sondern die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse, d.h. das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt: BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14 R, juris Rn. 16 und Bieresborn, a.a.O., § 2, Rn. 25 ff mwN zur Rspr und Rn. 74 für § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Denn sonst hätten die Beteiligten es in der Hand, durch entsprechende rechtliche Gestaltung die Reichweite des Versicherungsschutzes zu bestimmen. Ausgehend davon, lag hier kein Praktikum vor. Denn die Klägerin befand sich weder in der Ausbildung noch sollte sie sich zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit oder Ausbildung unterziehen. Wie oben bereits dargelegt, wurden lediglich im Rahmen der Erprobung und zur „Gewinnung“ der Klägerin Informationen über den Betrieb vermittelt.
Damit besteht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Berufung war aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Die Revision wurde zugelassen aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Frage, ob eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorliegt, wenn ein Kennenlern-Tag für den Arbeitgeber aufgrund der verbesserten Personalauswahl wirtschaftlich einen Nutzen hat, der Bewerber mehr erbringt als ein wertloses Probestück, jedoch keine eigenständige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert wie bei einer Probearbeit, und wie dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten ist, erscheint höchstrichterlich nicht geklärt. Angesichts der auch vom BSG betonten zunehmenden Bedeutung von Probearbeitstagen und Einfühlungsverhältnissen (BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 18) und der Tatsache, dass v.a. in höher qualifizierten Bereichen eine Probearbeit i.d.R. nicht in Betracht kommt, die Bewerber sich jedoch auch bzw. sogar vorwiegend im Interesse des Arbeitgebers in dessen Risikosphäre aufhalten, kommt dieser Rechtsfrage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu (vgl. zur Bedeutung der Revisionszulassung für die Dogmatik der Wie-Beschäftigung Spellbrink, NZS 2019, 281, 283).


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