Medizinrecht

Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Aktenzeichen  W 8 E 20.1863

Datum:
3.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33738
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88, § 122 Abs. 1, § 123
BayVwVfG Art. 35
GG Art. 2 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt, vertreten durch ihre Mutter, die Feststellung, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der von ihr besuchten Grundschule befreit ist, insbesondere im Schulunterricht.
1. Die Antragstellerin ist eine … … … Schülerin und besucht die Grundschule … Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragte die Mutter der Antragstellerin bei der Schule eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte der Schulleiter mit, dass der Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht abgelehnt werde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV). Gesundheitliche Gründe, welche das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Antragstellerin unmöglich oder unzumutbar machten, seien nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte ärztliche Attest reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus, da es nicht erkennen lasse, welche Beeinträchtigung bei der Antragstellerin festgestellt worden sei und inwiefern sich das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nachteilig auswirke.
2. Mit Schriftsatz vom 26. November 2020, bei Gericht eingegangen am 30. November 2020, ließ die Antragstellerin beantragen,
Es wird festgestellt, dass das Kind … im Schulbetrieb der Antragsgegnerin ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Unterrichtszeit zu unterrichten ist und eine Gleichbehandlung durch die Antragsgegnerin gewährleistet wird; d.h. das Kind … ständig im Klassenverband zu belassen ist, ohne Selektion in einen anderen Raum während der Schulzeiten des Klassenverbandes, zu dem das Kind … gehört.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien. Dies ergebe sich aus dem Attest des … … … vom 12. November 2020 sowie daraus, dass die Antragstellerin an einer chronischen lebenslangen Hörschädigung der Schallweiterleitung leide und Hörgeräte tragen müsse. Der Hausarzt der Antragstellerin habe der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Beeinträchtigung massiv belastet sei und diese Behinderung psychisch verarbeiten müsse. Es seien akut und nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und Psychotherapeuten erhebliche psychische und weitere körperliche Schäden an dem ohnehin untergewichtigen Kind, das 20 kg wiege, bei Fortdauer der schulischen Situation zu erwarten. Durch die Hörschädigung sei es für die Antragstellerin bereits ohnehin schwierig in der Schule aufmerksam zu bleiben. Nunmehr komme noch hinzu, dass die Antragstellerin noch zusätzlich damit belastet werde, dass die Maske strikt getragen werden müsse und zwar komplett, langanhaltend und während des gesamten Aufenthalts in der Schule, ohne die notwendigen Pausen, außer der Schulpause im Freien. Entgegen den normalen Erwartungen und dem arbeitsrechtlichen Prozedere, die Masken zur Freibeatmung bei Kindern regelmäßig abzunehmen, sei es Weisung des Schulleiters – davon werde ausgegangen – an die Lehrer, die Masken kontinuierlich nur beim Essen abzunehmen. Die Antragstellerin berichte glaubwürdig, ihre Konzentration sei erheblich beeinträchtigt. Auf eine eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragstellerin werde verwiesen. Die Maske reibe ständig bei jeder Kopfbewegung an den Hörgeräten und es komme zu Geräuschen, die mal laut, mal leise, immer wieder zu Irritationen führen würden. Es sei auch verboten an der Maske zu hantieren, sodass die Antragstellerin schier verzweifle. Die wissenschaftliche Notwendigkeit des Maskentragens werde angezweifelt. Der durchaus als rigide zu bezeichnende Schulleiter habe gedroht, die Antragstellerin in einem Raum zu separieren, sollte diese sich weigern die Maske zu tragen. Dies sei eine unhaltbare, diskriminierende und gegen die Schulordnung verstoßende Maßnahme und stelle eine grobe Verletzung der Kinderseelen und der Verpflichtung um die Schutzbefohlenen dar. Der Schulleiter bewege sich am Rande einer strafrechtlich relevanten Verhaltensweise. Er habe zudem das vorgelegte Attest ohne Rückfrage und Genehmigung und ohne Entbindungserklärung von der Schweigepflicht an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Die bayerischen Schulgesetze hätten nicht die Funktion, leidende Kinder unter Druck und Mobbing zu unterrichten. Die derzeitigen Verhältnisse verstießen massiv gegen den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag und das Recht auf Bildung sowie jedes pädagogische und ethisch-moralische Verständnis des Gesetzes. Die Gesundheitsämter entzögen sich ihrer Verantwortung, die Antragstellerin zu untersuchen, obwohl sie in § 18 8. BayIfSMV die Überprüfung der Atteste und Maskentragungspflicht übernommen hätten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Attestes zu zweifeln. Dem Schulleiter gehe es erkennbar nicht um das Wohl der Antragstellerin, sondern um eine allgemeine Maskenpolitik, die durchaus den Begriff der Rigidität tragen müsse. Der Verordnungsgeber sehe dies ebenso wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Behinderte bekanntlich anders. Der Antrag beziehe sich auch auf den Fall, dass für die Antragstellerin nach Beschließung der Maskenbefreiung eine Entscheidung darüber gefällt werden müsse, die Schule zu verpflichten, der Antragstellerin den geschuldeten Präsenzunterricht unter Gleichbehandlung aller anwesenden Kinder zu gewährleisten und zwar ständig ohne Ausnahme. Die Eilbedürftigkeit ergehe aus der körperlichen und psychischen Gesamtsituation der permanent leidenden Antragstellerin, die nach der persönlichen Aussage des Arztes am 24. November 2020 eine massive Angststörung entwickle, weil sie ständig Energien aufwenden müsse, um mit ihrer körperlichen Besonderheit, mit dem in der Klasse bestehenden Mobbing und der negativen Einstellung der Elternschaft zurechtzukommen und mit dem Druck auszukommen, die in der Schule tätige Sozialarbeiterin des Jugendamtes könne in der Lage sein, so viel Macht auszuüben, die Antragstellerin ihrer Mutter wegzunehmen. Unter Verweis auf ein Thesenpapier macht die Bevollmächtigte der Antragstellerin Ausführungen zu der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Maskenpflicht in der Grundschule und die Unzuverlässigkeit von sog. PCR-Tests und kritisiert die Rolle des Robert-Koch-Instituts.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 beantragte das Staatliche Schulamt im Landkreis … für den Antragsgegner:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Schulleiters der Grundschule *. vom 1. Dezember 2020 im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an einem Anordnungsanspruch, dass die Antragstellerin die Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht habe. Die Antragstellerin habe am 13. November 2020 das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht dem Schulleiter vorgelegt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat habe der Schulleiter das Attest unter Schwärzung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin an das örtliche Gesundheitsamt mit der Bitte um Überprüfung weitergeleitet. Dieses habe mitgeteilt, dass das Attest nicht ausreichend sei. Mit Schreiben vom 16. November 2020 habe der Schulleiter die Mutter der Antragstellerin schriftlich darüber informiert, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht genehmigt werden könne. Zur eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin sei anzumerken, dass der Schulleiter dieser in einem Gespräch am 13. November 2020 angeboten habe, dass die Antragstellerin jederzeit das Klassenzimmer verlassen könne, um die Maske abzunehmen und frische Luft zu schnappen. Außerdem sei angeboten worden, dass die Antragstellerin keine Maske tragen müsse, wenn sie in einem angrenzenden Klassenzimmer ihre Stillarbeit erledige. Auch in den allgemeinen Lüftungspausen könne die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Hierfür sei nie eine konkrete Zeitvorgabe gemacht worden. Die Klassenlehrerin der Antragstellerin habe keine verminderte Konzentrationsfähigkeit feststellen können. Sie habe sich auch wiederholt bei der Antragstellerin versichert, ob diese sie gut verstehen könne, was die Antragstellerin jeweils bejaht habe. Zu keinem Zeitpunkt habe die Antragstellerin von Hörproblemen im Zusammenhang mit dem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung und ihrer Hörbehinderung, welche der Schule bekannt sei, berichtet. Es werde auf die Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes Hören der … …Schule verwiesen, wonach auch an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Hören Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler bestehe und bei Problemen mit der Befestigung der Maske am Ohr durch das Hörgerät, die Maske auch am Hinterkopf durch ein umlaufendes Gummiband gehalten werden könne. Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Die Rechtsgrundlage für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände sei § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV. An deren Verfassungsmäßigkeit bestünden keine Zweifel. Eine Befreiung sei nur unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV möglich. Die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe habe durch eine den dort niedergelegten Vorgaben entsprechende ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. Ergänzend bestimme der Rahmenhygieneplan die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Danach komme es auf eine freie Beweiswürdigung an, in der sich der Schulleiter sämtlicher Beweismittel bedienen könne, die nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich gehalten würden. Ein ärztliches Attest habe die höchste Aussagekraft und müsse auch nach dem Rahmenhygieneplan hinreichend substantiiert erkennen lassen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt worden sei und inwiefern sich deshalb das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachteilig auswirke. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei das vorgelegte ärztliche Attest nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Das Attest gehe nicht auf die in der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin vorgetragene mittelgradige Schallempfindungshörminderung ein und lege nicht im Einzelnen dar, warum das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Hinblick auf diese Hörbehinderung unzumutbar sei. Ebenso fehle es an der nach § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV grundsätzlich erforderlichen Angabe des lateinischen Namens oder der Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10. Ein Attest wie das vorliegende, das sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Floskeln beschränke und lediglich das Ergebnis der Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bescheinige, genüge diesen Anforderungen nicht. Der Befund der Schallschutzuntersuchung vom 25. Juni 2019 vermöge für sich genommen ebenfalls eine Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu begründen, da es sich hierbei schon nicht um ein Attest handle und aus dem Befund aus sich heraus die Unzumutbarkeit auch sonst nicht hervorgehe. Die eidesstattliche Versicherung der Mutter sei ebenfalls nicht geeignet einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Zwar könne eine solche grundsätzlich zur Glaubhaftmachung ausreichen, jedoch könnten aus ihr auch negative Schlüsse gezogen werden. Hier bestünden Unterschiede zwischen dem Vortrag der Mutter in der eidesstattlichen Versicherung mit der Stellungnahme der Schulleitung vom 1. Dezember 2020 in Bezug auf die Verminderung der Konzentrationsfähigkeit der Antragstellerin, die Problematik der Verursachung von Geräuschen durch die Bänder der Mund-Nasen-Bedeckung am Hörgerät der Antragstellerin sowie die „Maskenpausen“. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht liege ebenso wenig vor, wie ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Die Weiterleitung des Attestes an das Gesundheitsamt sei rechtlich zulässig. Zudem seien die personenbezogenen Daten der Antragstellerin geschwärzt worden, sodass es bereits an einer datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungshandlung fehle. Schließlich liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, das die Antragstellerin im Vergleich zu anderen Schülern, die die Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls tragen müssten, nicht gleichheitswidrig vom Unterrichts- bzw. Schulbesuch ausgeschlossen, sondern gerade gleichbehandelt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin und des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist dieser dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin eine Feststellung begehrt, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der von ihr besuchten Grundschule, insbesondere während des Unterrichts befreit ist sowie die Verpflichtung des Antragsgegners die Antragstellerin im jeweiligen Klassenverband ohne Maske zu beschulen.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Statthaft ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und im Unterricht der Grundschulen des Freistaats Bayern ergibt sich direkt aus der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV; § 18 Abs. 2) ebenso wie die mögliche Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen (§ 2 Nr. 2 9. BayIfSMV). Die Genehmigung einer „Maskenbefreiung“ ist in der Verordnung nicht vorgesehen, weshalb viel dafürspricht, dass in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft wäre. Insoweit ist auch das Ablehnungsschreiben des Schulleiters vom 16. November 2020 als deklaratorischer Hinweis auf die Sach- und Rechtslage und nicht als eigenständiger Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG anzusehen.
2. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände, insbesondere im Schulunterricht befreit ist.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung, dass die Antragstellerin von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände zu tragen, befreit ist, jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte die Antragstellerin nicht mehr zugesprochen bekommen, als was sie ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.). Maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 27 m.w.N.).
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Erfolgsaussichten einer – derzeit noch nicht erhobenen – Klage in der Hauptsache sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände ihrer Grundschule aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung befreit ist.
Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV). Das Gericht hat wie dargestellt auf die zum Entscheidungszeitpunkt gültige Sach- und Rechtslage und damit auf die Regelungen der 9. BayIfSMV abzustellen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) befreit sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 2 Nr. 2 Halbs. 1 9. BayIfSMV). Nach § 2 Nr. 2 Halbs. 2 9. BayIfSMV erfolgt die Glaubhaftmachung bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung von der Maskenpflicht ergibt, enthält.
Damit hat die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Niederschlag im Verordnungstext gefunden, wonach es bei medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Befreiung von der Maskenpflicht regelmäßig des Nachweises durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss, bedarf. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 26 CE 20.2185; sowie schon VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301; B.v. 22.10.2020 – W 8 E 20.1564; B.v. 24.11.2020 – W 8 E 20.1772; ebenso: OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – alle juris jeweils m.w.N.; VG Regensburg, Be. v. 19.11.2020 – RO 14 E 20.2770; RN 14 E 20.2789).
Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen bezüglich der Benennung einer konkreten Diagnose nicht, wie der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – unter Bezugnahme auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – zur Befreiung von der Maskenpflicht an bayerischen öffentlichen Schulen in seiner Aktuellen Kurz-Information 33 vom 5. Oktober 2020 ausgeführt hat: Wer eine Befreiung von der Maskenpflicht in Anspruch nehmen wolle, müsse den Befreiungsgrund glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung sei mehr als die Behauptung, verlange jedoch keinen Vollbeweis. Darzulegen seien die Umstände, die das Eingreifen eines Befreiungsgrundes als wahrscheinlich erscheinen ließen. Übliches Instrument sei bei gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest, wobei andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausgeschlossen seien. Ein Attest, das allein das Ergebnis bescheinige, genüge nicht. Nicht erforderlich sei hingegen aber ein medizinisches Gutachten. Im Regelfall reiche es aus, wenn das ärztliche Attest einen Eindruck von der Beeinträchtigung vermittele, welche die gesundheitlichen Gründe ausmache, und darlege, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für die Person in der konkreten relevanten Tragesituation führe. Erfülle ein Attest diese Anforderungen, sei es nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus den Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergäben; etwa, wenn das Attest erkennbar ohne persönliche Untersuchung erstellt worden sei (dafür könne ein insbesondere entfernt gelegener Praxisort sprechen), wenn identische Atteste zu mehreren Schülerinnen und Schülern vorlägen, wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Attest von sachfremden Gründen getragen sei oder wenn andere Anzeichen auf ein „Gefälligkeitsattest“ hindeuteten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und insbesondere den in § 2 Nr. 2 Hs. 2 9. BayIfSMV niedergelegten Vorgaben, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der von ihr besuchten Grundschule befreit ist. Das vorgelegte Attest vom 12. November 2020 genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe im Sinne von § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV. Das Gericht hat zwar keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein sog. „Gefälligkeitsattest“ handelt, jedoch ist es von seinem Inhalt her dennoch nicht geeignet nach den oben näher bezeichneten Anforderungen eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen glaubhaft zu machen.
Das Attest enthält keine Diagnose sowie keine Benennung der Erkrankung, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen soll, mit lateinischem Namen bzw. nach ICD. Vielmehr erschöpft sich das Attest in der allgemeinen Aufzählung von Beschwerden, aufgrund derer die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske vom attestierenden Arzt für unangemessen und die körperliche und geistige Unversehrtheit gefährdend, gehalten werde. Die Antragstellerin habe über Kopfschmerzen, Übelkeit, Atemnot und Angst bei Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung berichtet. Eine Diagnose einer psychischen oder sonstigen Erkrankung der Antragstellerin, aufgrund derer ihr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, fehlt. Es fehlt weiter an einem Bezug zu der konkreten Tragesituation, nämlich auf dem Schulgelände der von ihr besuchten Schule. Es fällt zudem auf, dass keinerlei Aussagen dazu getroffen werden, dass die Antragstellerin durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in Verbindung mit ihrer Hörschädigung, aufgrund derer sie Hörgeräte tragen muss, in ihrem Hörvermögen noch weiter beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung kann aufgrund des Vortrags des Antragsgegners, dass auch Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören Mund-Nasen-Bedeckungen tragen müssen, auch nicht ohne weitere ärztliche Einschätzung angenommen werden. Ebenso enthält das Attest keine Aussage über eine etwaige Behinderung der Antragstellerin, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar machen würde. Das vorgelegte Ergebnis einer schallmedizinischen Untersuchung vom 21. Juni 2019 trifft keine Aussage zu einer etwaigen Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung. Das weitere diesbezügliche Vorbringen erfolgt lediglich durch die Prozessbevollmächtigte bzw. in der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin und ist nicht ärztlicherseits attestiert. Es ist anzumerken, dass das Vorbringen zudem im Widerspruch zu der Stellungnahme des Schulleiters steht, wonach sich die Klassenlehrerin der Antragstellerin bei dieser mehrfach erkundigt habe, ob sie sie gut verstehe, was von der Antragstellerin bejaht worden sei. Bei allem Verständnis für die Sorge der Mutter um die Gesundheit und das Wohl der Antragstellerin ist eine eidesstattliche Versicherung für sich genommen nicht geeignet, um gesundheitliche Gründe für die Befreiung zur Pflicht vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft zu machen. Auch in einer Gesamtschau der eidesstattlichen Versicherung in Verbindung mit dem Attest vom 12. November 2020 sowie dem vorgelegten Ergebnis einer schallmedizinischen Untersuchung liegt keine hinreichende Glaubhaftmachung vor, da es an aussagekräftigen ärztlichen Attesten fehlt.
Es ist der Antragstellerin unbenommen, beim Antragsgegner Atteste vorzulegen, die den Anforderungen aus § 2 Nr. 2 Hs. 2 9. BayIfSMV genügen und eine Diagnose etwaiger Grunderkrankungen, aufgrund derer es zu den beschriebenen Beschwerden kommt, erkennen lassen und hiermit gesundheitliche Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen. Das Gericht merkt in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass dies keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt, weil der Arzt nur Daten angeben muss, wenn der Patient dies wünscht oder damit einverstanden ist. Gegenüber seinen Patienten, die ein Attest von ihm begehren, besteht die Schweigepflicht ohnehin nicht.
Für das vorliegende Eilverfahren unterliegt die Antragstellerin aufgrund ihres eigenen Begehrens nach beschleunigtem Rechtsschutz verstärkten Mitwirkungspflichten, auch und gerade in Form der Vorlage geeigneter Unterlagen zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, wie etwa aussagekräftiger ärztlicher Atteste, eidesstattlicher Versicherungen oder Ähnlichem, zumal die Anforderung aussagekräftiger Atteste die Darlegungsanforderungen nicht überspannt, da insbesondere ärztlicherseits die Nebenpflicht zur Ausstellung von in inhaltlicher Hinsicht ausreichenden Bescheinigungen aus dem Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB besteht und die Diagnostik eine Hauptaufgabe ärztlicher Betätigung darstellt (vgl. Eibenstein in COVuR 2020, 675 (679) m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gleichermaßen gültigen gerichtlichen Amtsermittlungspflicht keiner weitergehenden Sachverhaltsaltsaufklärung.
Zuletzt ist für das Gericht kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Teilnahme am Schulunterricht ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen direkt aus Art. 3 GG ersichtlich (vgl. hierzu ausführlich schon: VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.).
Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist strukturell auf einen Vergleich ausgerichtet und vermag schon aus diesem Grund jedenfalls keine originären Leistungsansprüche zu begründen. In Betracht kommen allenfalls derivative Teilhabeansprüche, die auf die Teilhabe an einer Leistung in Form der Geldleistung oder die Nutzung einer Einrichtung gerichtet sind und dann bestehen, wenn der jeweilige Anspruchsteller dadurch ungerechtfertigt benachteiligt wird, weil einem andere eine solche Leistung gewährt wurde, dem Anspruchsteller unberechtigterweise jedoch nicht (Kischel in BeckOK, GG, 43. Edition Stand: 15.5.2020, Art. 3 Rn. 88 m.w.N.).
Ein solch gleichheitswidriger Ausschluss der Antragstellerin vom Schulunterricht mit der Folge, dass diese der Besuch der Schule ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ermöglicht werden müsste, liegt nicht vor. Es ist für die Kammer bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin anders behandelt würde, als alle anderen Schülerinnen und Schüler der Grundschule D. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei anderen Schülerinnen und Schülern ein Attest in der Form, wie es für die Antragstellerin vorgelegt wurde, zur Befreiung von der Maskenpflicht als ausreichend erachtet wurde. Inwiefern die Antragstellerinnen durch das Vorgehen der Schule gegenüber anderen Mitschülerinnen und Mitschülern diskriminiert werden, ist für die Kammer nicht erkennbar.
Da die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein, kommt es nicht zu einer Entscheidung über die Art der Beschulung der Antragstellerin im Falle der Befreiung von der Maskenpflicht, wie weiter beantragt. Es ist insofern lediglich ergänzend anzumerken, dass gemäß Nr. 6.3 des Rahmenhygieneplans Schule im Falle einer Befreiung von der Maskenpflicht auf eine Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m im Klassenzimmer geachtet werden soll. Hierbei sind insbesondere auch die Grundrechte aller Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrer der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in den Blick zu nehmen und nicht allein die Rechte der Antragstellerin. Dafür, dass im Falle einer tatsächlichen Befreiung völlig unsachgerechte bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen seitens der Schulleitung getroffen werden würden, ist für das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen nichts ersichtlich, wobei nochmals zu betonen ist, dass es auf diese Frage aufgrund obiger Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
Das weitere Vorbringen, insbesondere die generellen Bedenken gegen die Maskenpflicht, bezieht sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen der 9. BayIfSMV. Die direkte Überprüfung der entsprechenden Regelungen aus der 9. BayIfSMV obliegt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bzw. § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – Rn. 14). Dies gilt nunmehr ebenso für den Fall, dass von der Antragstellerseite die Erforderlichkeit der Vorlage qualifizierter ärztlicher Atteste im Sinne von § 2 Nr. 2 Hs. 2 9. BayIfSMV in Zweifel gezogen werden sollte, da die entsprechenden Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung nunmehr ausdrücklich in der 9. BayIfSMV geregelt sind. Inwieweit die vorgebrachte Unzuverlässigkeit von PCR-Tests im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Streitfrage steht, ist anhand der allgemeinen Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin für die Kammer nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung anderweitiger Angaben, war vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen. Eine Halbierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war nicht geboten, da die Antragstellerin wie dargestellt die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben