Medizinrecht

Berufungszulassung hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten zur Abgabe der Antragsunterlagen

Aktenzeichen  L 11 AS 336/18 NZB

Datum:
14.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9358
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 61
SGB I § 65a

 

Leitsatz

Zur Frage, ob das Verlagen zum persönlichen Erscheinen gemäß § 61 SGB I bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Annahme eines Härtefalls bezüglich der Kostenerstattung im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I führen kann.

Verfahrensgang

S 10 AS 28/18 2018-04-06 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2018 – S 10 AS 28/18 – wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.

Gründe

Streitig ist die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 5,12 € für einen vom Beklagten genannten Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen.
Das Sozialgericht hat im Urteil vom 06.04.2018 als Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach einem persönlichen Erscheinen zur Abgabe der Antragsunterlagen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 61 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen und ausgeführt, Reisekosten in Höhe von 5,12 € könnten „schlechterdings“ keinen Härtefall im Sinne des § 65a SGB I begründen. Da das Sozialgericht eine Kostenerstattung in Höhe von 5,12 € damit allgemein ausgeschlossen hat, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen, wobei die Gedanken zur Kostenerstattung aus der Entscheidung des BSG (Urteil vom 06.12.2010 – B 14/7b AS 50/06 R – veröffentlicht in juris) und des Senates (Urteil vom 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 – veröffentlicht in juris) gegebenenfalls auch auf – soweit das Verlangen nach einer persönlichen Vorsprache überhaupt auf § 61 SGB I vorliegend gestützt worden ist und gestützt werden kann – § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I übertragen werden können (vgl. dazu auch: Mrozynski, SGB I, 5. Auflage § 65a RdNr. 11).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).


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