Medizinrecht

Beschädigtenrente

Aktenzeichen  S 5 VG 16/16

Datum:
30.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53788
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 105 Abs. 1
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
BVG § 31 Abs. 1
StGB § 113, § 121, § 240, § 125

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
Das Gericht entscheidet gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden angehört und haben sich hierzu teilweise geäußert. Ein Einverständnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht notwendig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und auch nicht auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG.
Die vom Kläger gestellte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) auf Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist so nicht zulässig, weil ein Leistungsantrag, der die begehrte Leistung nicht genau bezeichnet, unzulässig ist (siehe dazu auch BSG Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris Rn. 24; BSG Urteil vom 02.10.2008, B 9 VG 2/07 R, juris Rn. 12). Der Antrag neben dem Anfechtungsteil hätte so z. B. lauten können, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 02.12.2015 eine Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu gewähren.
Auch eine zulässig erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage wäre unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 den Anspruch nach dem OEG abgelehnt.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Danach erhält eine natürliche Person wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, u.a. auch Beschädigtenrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verletzungshandlung im OEG eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R – und 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R -, m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB wird der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt und wirkt damit körperlich auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R -, m. w. N.). Dieses Verständnis der Norm entspricht am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher Kraft (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Trotz seiner inhaltlichen Nähe zur Gewalttätigkeit nach § 125 StGB setzt der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus, so dass auch ein nicht zum körperlichen Widerstand fähiges Opfer von Straftaten unter dem Schutz des OEG steht (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).
Danach ist unter einem tätlichen Angriff im Sinne des OEG grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen, wobei ein tätlicher Angriff jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Fehlt es an einem tätlichen – körperlichen – Angriff, ergeben sich für die Opfer allein psychischer Gewalt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG keine Entschädigungsansprüche (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Auch eine (bloß) objektive Gefährdung reicht ohne physische Einwirkung, z. B. Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc., für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht aus (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).
Daher fehlt es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Überzeugung zum medizinischen Eingriff durch Dr. K., den der Kläger als psychischen Druck schildert, bereits an der physischen Einwirkung auf den Kläger, so dass ein tätlicher Angriff diesbezüglich ausscheidet.
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./ Leitherer/Schmidt, SGG, § 128, Rdnr. 3b). Fehlt es daran, geht dies zulasten des Klägers (objektive Beweis- oder Feststellungslast). Die im Verfahren nach dem OEG häufig auftretenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine generelle Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr. Vielmehr gelten auch hier die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.6.2016 – L 4 VG 2/16).
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff ist im vorliegenden Fall auch nicht durch die Operation durch Dr. K. sowie die Nachbehandlung durch Frau Dr. A. gegeben.
Das Bayerische Landessozialgericht führt zum vorsätzlichen, rechtwidrigen tätlichen Angriff für die besondere Fallkonstellation des als vorsätzliche Körperverletzung strafbaren ärztlichen Eingriffs in seinem Urteil vom 21.07.2016, L 15 VG 31/14 wie folgt aus:
„In aller Regel wird zwar eine Handlung, die den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt, eine Angriffshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein. Die Verletzungshandlung im OEG hat jedoch durch das Tatbestandsmerkmal „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ – allerdings in Anknüpfung an die Vorschriften des StGB – eine eigenständige gesetzliche Ausprägung gefunden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.3.1984 – 9a RVg 1/83 – BSGE 56, 234, 235 f = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S. 8 f; BSG, Urteil vom 24.4.1991 – 9a/9 RVg 1/89 – SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 10.9.1997 – 9 RVg 1/96 – BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S. 38; BSG, Urteil vom 3.2.1999 – B 9 VG 7/97 R – SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 S. 56). Das bedeutet, dass nicht jeder als vorsätzliche Körperverletzung strafbare ärztliche Eingriff zugleich ein „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung sein muss. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass ärztliche Eingriffe – wie die gesamte Tätigkeit des Arztes – von einem Heilauftrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesärzteordnung (danach dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes; vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte) bestimmt werden (vgl. hierzu Laufs in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl. 2009, S. 17 f; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 233 f). Ärztliche Eingriffe werden demnach grundsätzlich in der Absicht durchgeführt, zu heilen und nicht in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf die körperliche Unversehrtheit des Patienten einzuwirken. Zum anderen ergibt sich die Strafbarkeit eines ärztlichen Eingriffs als vorsätzliche Körperverletzung gerade aus der Verknüpfung von vorsätzlichem Aufklärungsmangel, Fehlen einer wirksamen Einwilligung und damit rechtswidrigem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung kann bei einem ärztlichen Eingriff bereits dann vorliegen, wenn der Arzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und der Patient die Einwilligung zum ärztlichen Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte. Es sind deshalb durchaus Fälle denkbar, bei denen der vorsätzliche Aufklärungsmangel zwar zu einer strafbaren vorsätzlichen Körperverletzung führt, es wegen einer vorhandenen Heilungsabsicht jedoch nicht gerechtfertigt ist, den ärztlichen Eingriff als eine gezielte gewaltsame Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Patienten, mithin als eine feindselige Angriffshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, zu bewerten (vgl. etwa den der Entscheidung des BGH vom 20.1.2004 – 1 StR 319/03 – JR 2004, 469 zugrunde liegenden Fall der Durchführung einer zweiten Operation zur Bergung einer bei der ersten Operation abgebrochenen Bohrerspitze bei unterlassener Aufklärung über Grund und Anlass der Maßnahme).
Für die besondere Fallkonstellation des ärztlichen Eingriffs müssen deshalb – neben der Strafbarkeit als Vorsatztat – bestimmte weitere Voraussetzungen hinzukommen, bei deren Vorliegen die Grenze zur Gewalttat, also zum „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“, überschritten ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird ein Patient unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des OEG dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff objektiv – also aus der Sicht eines verständigen Dritten – in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten hintangestellt hat. Mit dem Abstellen auf das Wohl des Patienten werden neben den Fälle der Heilung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung auch die Fälle reiner Schönheitsoperationen erfasst, also Fälle, in denen ohne jede medizinische Indikation allein den Schönheitsvorstellungen des Patienten dienende Eingriffe (s § 52 Abs. 2 SGB V) vorgenommen werden.“
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung und Überzeugung in vollem Umfang an.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, kommt daher das Gericht zu der Überzeugung, dass weder die Operation (Sehnenrevision) am rechten Bein durch Dr. K. noch dessen Nachbehandlung durch Dr. A. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Eingriff darstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. K. oder Dr. A. sich bei der Behandlung des Klägers im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten haben lassen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Operation sowie die Nachbehandlung nicht dem Wohl des Klägers gedient haben soll oder die gesundheitlichen Belange des Klägers hinten angestellt wurden.
Dem Gutachten des Prof. Dr. med. F., welches im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht C. eingeholt worden ist, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass beim Kläger am 31.08.2007 mittels Kernspinntomographie eine Ruptur der Sehne des Musculus Tiabialis posterior nachgewiesen worden ist, welche geboten operativ am 04.12. durch Dr. K. behandelt worden war. Der Gutachter stellt zwar fest, dass die Ausführungen im Operationsbericht missverständlich seien, allerdings habe das zusätzlich in Auftrag gegebene radiologische Zusatzgutachten vom 20.03.2014 gezeigt, dass es durch die Operation zu einer ordnungsgemäßen Rekonstruktion der Tibialis-posterior-Sehne durch die komplexen sehnenplastischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff gekommen ist. Die durchgeführte Operation entspreche dem Versorgungsstandart und sei technisch korrekt ausgeführt worden (S. 71/72 des Gutachten von Prof. Dr. med. F. vom 05.05.2014).
Auch hinsichtlich der Nachbehandlung durch Dr. A. kommt der Gutachter zu dem Ergebnis (S. 83 des Gutachtens von Prof. Dr. med. F. vom 05.05.2014), dass diese bei der Weiterbehandlung keine gebotenen diagnostischen Maßnahmen unterlassen hat. Auch treffe nicht zu, dass die Behandlung des Klägers durch Dr. A. fehlerhaft war. Die konservativen Behandlungsmethoden seien medizinisch korrekt aufgrund der am 17.07.2008 festgestellten Fehlstatik des rechten Fußes des Klägers vorgenommen worden, da nur so überhaupt kausal der therapeutische Versuch unternommen werden konnte, auf Beschwerden an der Tibialis-posterior-Sehne rechts einzuwirken.
Das Gericht hält die ausführlichen Ausführungen, Schilderungen und Erläuterungen in den o.g. Gutachten, wie auch das Landgericht C., für absolut schlüssig, so dass eine weitere Einholung eines Gutachtens durch das Sozialgericht nicht geboten war.
Sowohl die Operation als auch die Nachbehandlung des Klägers waren medizinisch indiziert sowie fachgerecht ausgeführt worden, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Darüber hinaus wurde vom Kläger selbst nicht vorgetragen, dass er über die Risiken/Chancen etc. einer Operation und weiteren Behandlung nur unzureichend oder nicht aufgeklärt worden sei.
Daher ist der Kläger selbst wenn man unterstellt, dass die angeschuldigten ärztlichen Eingriffe und Behandlungen als vorsätzliche Körperverletzung strafbare ärztliche Eingriffe darstellen, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des OEG nicht zum Gewaltopfer im Sinne des OEG geworden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese zum Zeitpunkt der Vornahme objektiv – also aus Sicht eines verständigen Dritten – jedenfalls auch zum Wohle des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dienten.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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