Medizinrecht

betriebliche Tätigkeit, Arbeitsunfall, abhängige Beschäftigung

Aktenzeichen  S 2 U 185/19

Datum:
3.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57203
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 das Ereignis vom 04.04.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 9.10.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn das Ereignis vom 4.04.2017 stellt einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII dar.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (st. Rspr, vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R).
Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden in Überzeugungskraft des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
Vorliegend ist die Klägerin als abhängig beschäftigte Mitarbeiterin grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Auch die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, ist dieser Beschäftigung zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R, juris). Handelt ein Beschäftigter zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Bei darüberhinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, zum Beispiel auf Dienstreisen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Der Verletzte muss dann durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb „Versicherter“ sein.
Vorliegend hat ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII stattgefunden, als die Klägerin während der Teilnahme am Segway Parcours gestürzt ist und sich verletzt hat. Die zum Unfall führende Handlung diente nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der versicherten Beschäftigung der Klägerin. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Teilnahme an dem Segway Parcours nicht um eine Freizeitaktivität und damit nicht um eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Verrichtung im Rahmen einer Dienst bzw. Geschäftsreise.
Bei der Kickoff Veranstaltung am 4. und 5.04.2017 handelte es sich grundsätzlich um eine Veranstaltung, die als mehrtägige Dienst bzw. Geschäftsreise der abhängigen Beschäftigung der Klägerin zuzurechnen ist und als solche unter Versicherungsschutz steht.
Auf der Tagesordnung der Veranstaltung standen berufsspezifische Veranstaltungen, die einen konkreten fachlichen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer aus dem neu gegründeten Bereich Business Development aufwiesen.
Am 4.04.2017 waren dies ab 8:30 Uhr bis 17:30 Uhr Tagesordnungspunkte „Willkommen und Begrüßung“, „Meet & Greet“, „Business Development – unsere Aufgaben“. Nach einem gemeinsamen Mittagessen war dann um 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine „Vorbereitung auf den Impulsvortrag“ vorgesehen und 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr „Impulsvortrag in Kooperation mit S.“. Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr hat sich der Unfall ereignet.
Zwar reicht die Tatsache, dass das streitgegenständliche Ereignis hier während der grundsätzlich unter Versicherung stehenden Dienst- bzw. Geschäftsreise geschehen ist, für sich alleine noch nicht zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit aus. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat die Rechtsprechung stets abgelehnt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit im auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn ein Mitarbeiter sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, a.a.O. und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13, juris). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt oder darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen.
Nach den ausführlichen Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Teilnahme am Segway Parcours um eine betriebsdingliche Tätigkeit handelte, sodass diese Tätigkeit, die zum Unfall führte, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Die Teilnahme am Segway Parcours stellte hier ein Begleitprogramm dar, das einen nachweisbaren Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin aufwies. Der Parcours diente gerade nicht erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung einer Veranstaltung.
Die Kammer ist vielmehr unter Gesamtabwägung der Umstände nach Ermittlung der konkreten Umstände und Abläufe am Ereignistag, insbesondere im Hinblick auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegungen der Klägerin, überzeugt davon, dass der Programmpunkt „Segway Parcours“ eine Bedeutung erhalten hat, der hier in diesem zu bewertenden Fall über den Gesichtspunkt der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie Auflockerung der Veranstaltung weit hinausgegangen ist. Bei der Teilnahme am Segway Parcours war in besonders strukturierter und gezielter Art und Weise konkret Einfluss auf die Zusammenarbeit und Zusammenstellung der Mitarbeiter und insbesondere die konkrete Ausgestaltung des neu gegründeten Unternehmensbereiches Business Development genommen worden ist. Die Klägerin hat dargelegt, dass der Segway Parcours als Wettkampf aufgemacht war und dass es wichtig war, sowohl einzeln unter Zeitdruck wie auch im Rahmen der Gruppendynamik bei der Gruppenunterstützung einen guten Eindruck zu machen. Es sei auch von Seiten des Arbeitgebers und des persönlich anwesenden Betriebsleiters darauf hingewiesen worden, dass man sich im Rahmen des Segway Parcours anschauen wolle, wie teamfähig und führungsstark sich ein Mitarbeiter bei diesem Wettkampf darstellt und auch unter Zuhilfenahme dieser Erkenntnisse sowie der Bewertung der gesamten zweitägigen Kickoff Veranstaltung herauskristallisieren wollte, wer im Rahmen des neu gegründeten Bereiches Business Development Führungsaufgaben übernehmen sollte.
So wie der Segway Parcours ausgestaltet war, diente er nicht vordergründig der Freizeit, Unterhaltung oder Erholung. Er war vielmehr als kompetitives Wettkampfelement ausgestaltet, das nicht Erholung generierte, sondern Anspannung und Wettbewerb. Durch Beobachtung der einzelnen Mitarbeiter und deren Verhalten in der Gruppe auch im Rahmen des Segway Parcours, sollten die Führungsqualitäten der einzelnen Mitarbeiter bewertet werden und eben für die neu gegründete Unternehmenseinheit Business Development die Führungspositionen vergeben werden. Die Klägerin hat für die Kammer schlüssig und überzeugend dargelegt, dass es bei diesem Wettbewerb nicht um Erholung oder Auflockerung gegangen sei, sondern dass durch den Arbeitgeber klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass durch diese Teilnahme am Segway Parcours Rückschlüsse auf die berufliche Eignung der Mitarbeiter gezogen werden sollten. Für die Kammer war deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte unter dem Aspekt der Unterhaltung und Auflockerung sowie Freizeitbeschäftigung von einer nicht versicherten Tätigkeit ausgegangen ist und im Bescheid sogar dargelegt hat, dass der Segway Parcours nur der Erholung und Auflockerung gedient habe und keinen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten aufgewiesen habe.
Denn in diesem Fall ist nach dem sich darstellenden Sachverhalt gerade der Aspekt der Unterhaltung und Auflockerung nicht gegeben bzw. nicht im Vordergrund, sondern auch die Teilnahme und Ausführung des Segway Parcours war Teil des fachlich geprägten Tagungsprogrammes. Die Veranstaltung diente nicht zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen von Mitarbeitern, welche selbstverständlich nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehen. Zur Überzeugung der Kammer war hier gerade nicht Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund. Vielmehr war eindeutig ein wesentlicher betrieblicher Zusammenhang erkennbar. Wesentlich war hier für die Kammer auch nicht, dass auch Aspekte der Teambildung erkennbar waren, sondern dass hier konkret die Teilnahme am Segway Parcours in einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin und insbesondere mit der geplanten Ausgestaltung der neu gegründeten Unternehmenseinheit Business Development steht.
Die Kammer verkennt dabei nicht den Grundsatz, dass die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen nicht deshalb versichert ist, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter, z.B. durch Reisen, zu höheren Leistungen anzuspornen. Das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten und zwar auch dann nicht, wenn dadurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (vgl. BSG, Bayerisches LSG, a.a.O.). Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zur Leistungssteigerung ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Freizeitgestaltung für die Beschäftigten zu einer betrieblichen Tätigkeit wird. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. BSG a.a.O.).
Hier ist aber ein betrieblicher Zusammenhang anzunehmen, so dass diese Erwägungen im zu bewertenden Fall nicht einschlägig sind.
Die Beklagte hat in ihrer Widerspruchsbegründung darauf abgestellt, dass die bloße Bezeichnung einer vom Arbeitgeber durchgeführten Freizeitveranstaltung für Teile der Belegschaft als Teambildungsmaßnahmen ohne zielgerichteten konzeptionellen Hintergrund im Sinne einer Personalentwicklungsmaßnahme nicht den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründen können. Die Beklagte hat dann aber aus Sicht der Kammer den Einzelfall nicht ausreichend ermittelt, um sachgerecht bewerten zu können, ob es sich hier um eine Freizeitveranstaltung gehandelt hat. Vielmehr hat die Beklagte lediglich die rechtlichen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung angeführt, bei welcher Versicherungsschutz nicht mehr angenommen wird. Sie hat dann aber hier nicht in diesem Einzelfall im Hinblick auf die Besonderheit des Sachverhaltes diese rechtliche Bewertung auf den konkreten Sachverhalt übertragen.
Denn nach den nicht in der Akte enthaltenen Ausführungen und Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, welche für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar waren und sich im Übrigen mit den Ausführungen des Arbeitgebers decken, ist es gerade so, dass bei dem hier durchgeführten Segway Parcours eine zielgerichtete konzeptionelle Personalentwicklungsmaßnahme erkennbar war. Es handelt sich hier nicht um einen angebotenen Segway Ausflug, zum Beispiel durch eine Stadt, am Nachmittag einer betrieblichen Veranstaltung (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2019, S 1 U 3297/17, juris). Vielmehr war das Fahren mit dem Segway als Parcours als Wettkampf ausgestaltet, die Teilnehmer in konkurrierende Gruppen aufgeteilt und unter Wettkampfbedingungen und einer Zeitmessung ein Umfeld geschaffen, in welchem für den Arbeitgeber und insbesondere den anwesenden Betriebsleiter erkennbar werden sollte, wie in personaltechnischer Hinsicht die Mitarbeiter für die neu gegründete Einheit Business Development zielgerichtet eingesetzt werden können.
Die Klägerin hat zum Beispiel auch dargelegt, dass kurz vor ihrem eigenen Start zum Betriebsleiter ungefähr, ohne den genauen Wortlaut zu erinnern, gesagt worden sei, auf sie müsse man jetzt achten, denn sie „könne Gas geben“. Aus Sicht der Kammer hat die Beklagte die grundsätzlich in der Rechtsprechung bestehenden zutreffenden rechtlichen Darlegungen zu versicherten Tätigkeiten nicht überzeugend auf diesen Einzelfall übertragen. Denn dann hätte sich gerade gezeigt, dass es sich eben hier nicht, wie in anderen Einzelfällen entschieden, z.B. beim Angebot von Skifahren, Fechten oder Quad fahren, am Rande einer dienstlichen Veranstaltung oder am Nachmittag, um Freizeitveranstaltungen und auch nicht nur um eine Auflockerung einer Veranstaltung gehandelt hat.
Der Segway Parcours, welcher in den Impulsvortrag eingebettet war, war hier eben gerade nicht abgrenzbar vom übrigen Programm des fachlichen Tagungsprogrammes. Eine rechtlich relevante Zäsur zwischen dem vor dem Segway Parcours stattgefundenen Tagungsprogramm und dem Parcours ist nicht erkennbar, vielmehr ist der Parcours eingebettet in das fachliche Tagungsprogram und die Teambildungsmaßnahmen, deshalb war auch ein Impulsvortrag die Einführung dazu (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 7.05.2008, L 3 U 1062/06, juris).
Für die Kammer war hier nicht entscheidend, dass auch das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Teambildung in dem neu gegründeten Bereich gefördert werden sollten, sondern dass eben gerade die einzelnen Mitarbeiter auch bei diesem Teil des Tagungsprogrammes beobachtet werden sollten und je nach Bewertung ihres Verhaltens eine Eignung, insbesondere für Führungspositionen in der neu gegründeten Abteilung, bewertet werden sollten. Für die Kammer konnte nicht schlüssig begründet werden, was der Unterschied dieser Maßnahme und der Beobachtung der Teilnehmer und ihren Verhaltensweisen in dieser Wettkampfsituation zu einer Maßnahme sein sollte, welche beispielsweise im Rahmen solcher Veranstaltungen oder Führungskräftefortbildungen üblich sind, aber eben nicht außen auf einem Segway, sondern innerhalb des Tagungshauses in Gruppen mit anderen Materialien stattfindet.
Für die Kammer war hier auch nicht wesentlich, dass gegebenenfalls eine Verpflichtung an der Teilnahme ausgesprochen worden ist. Und dass selbstverständlich grundsätzlich nicht zulässig ist, den Umfang des Unfallversicherungsschutzes in das Belieben des Arbeitgebers zu stellen. Die Einordnung in versicherte oder nicht versicherte Tätigkeiten hat aber für den Einzelfall wertend zu erfolgen. Es war daher auch unerheblich, dass es sich bei dieser Veranstaltung nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat oder eine betriebssportliche, welche einen Versicherungsschutz nach sich ziehen kann, denn hier hat der Kreis der Teilnehmer nur ganz bestimmte Mitarbeiter umfasst, weil es sich um eine fachspezifisch ausgerichtete Veranstaltung gehandelt hat. Die Dienstreise, die sich aufgrund ihrer fachspezifischen Ausrichtung ganz offensichtlich nur an bestimmte Mitarbeiter gerichtet hat, kann damit nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne des Gesetzes gelten.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Kammer unter Würdigung des Akteninhaltes und insbesondere der mündlichen schlüssigen Einlassungen der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin am 4.04.2017 im Rahmen einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Der streitgegenständliche Bescheid war daher aufzuheben und das Ereignis vom 4.04.2017 als Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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