Medizinrecht

Corona-Pandemie, Geltungsdauer des Genesenennachweises, Unzulässige Anträge, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Geltungsdauer der Genesenennachweise von 90 Tagen noch nicht überschritten, Fehlende Darlegung zum Impfstatus

Aktenzeichen  M 26a E 22.709

Datum:
8.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8987
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
SchAusnahmV § 2 Nr. 4
CoronaEinreiseV § 2 Nr. 7
16. BayIfSMV § 22a Abs. 2 IfSG

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.
Die Antragsteller verfügen über Digitale COVID-Zertifikate der EU, aus denen hervorgeht, dass sie am … Januar 2022 (Antragstellerin zu 1), … Januar 2022 (Antragstellerin zu 2) und … Februar 2022 (Antragsteller zu 3) jeweils positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden und bis zum … April 2022 (Antragstellerin zu 1), … April 2022 (Antragstellerin zu 2) und … Mai 2022 (Antragsteller zu 3) als genesen gelten.
Auf nationaler Ebene galten bis zum 14. Januar 2022 gemäß § 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) folgende Begriffsbestimmungen:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“
(Hervorhebung nicht im Original)
Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung zum 15. Januar 2022 wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf“.
Unter der Internetadresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis (zuletzt aufgerufen am 18.3.2022) war mit dem Hinweis, dass die Vorgaben „ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen“ betreffen, unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022:
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
(Hervorhebung nicht im Original)
(…)“
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Februar 2022 beantragten die Antragsteller bei Gericht,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Rechtskraft einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) einen Nachweis über ihre Genesung im Sinne des § 2 Abs. (sic!) 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnamen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum … Januar 2022 bis zum … Juli 2022 auszustellen, für die Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum … Januar 2022 bis zum … Juli 2022 und für den Antragsteller zu 3) für den Zeitraum … Februar 2022 bis zum … Juli 2022.
Der Antrag sei statthaft, da es sich bei der begehrten Bescheinigung über den Genesenenstatus um einen feststellenden Verwaltungsakt handele. Die Antragsteller hätten jeweils ein Genesenenzertifikat mit einer Dauer von 90 Tagen erhalten. Sie hätten jedoch einen Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises für den sich aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 ergebenden Zeitraum, nämlich für die Dauer von jeweils 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der positiven Testung, da die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate durch das Robert Koch-Institut auf der Grundlage der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 verfassungswidrig sei, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde. Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Genesenennachweis nach derzeit geltender Rechtslage als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen, so etwa für den Besuch von Restaurants und Arbeitsstätten, sei.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 21. Februar 2022,
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe kein Anordnungsanspruch der Antragsteller. Es ergebe sich weder aus einfachem Recht noch aus den Grundrechten ein Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises, in dem bescheinigt werde, dass die Antragsteller für einen Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt des positiven Testergebnisses als genesen gelten. Gegen die Rechtmäßigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bestünden keine Bedenken. Da sich das Infektionsgeschehen dynamisch entwickle, sei es erforderlich, dass flexibel nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf die pandemische Situation reagiert werden könne. Auch die Verweisung auf die Website des Robert Koch-Instituts würde keinen Bedenken begegnen, da auf diese Weise flexibel auf das sich ständig ändernde Infektionsgeschehen reagiert werden könne.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 wies das Gericht den Bevollmächtigten der Antragsteller darauf hin, dass die fachlichen Vorgaben des RKI zur Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenennachweises mit Wirkung vom 15. Januar 2022 ausschließlich Personen betreffen, die weder vor noch nach der durchgemachten Infektion geimpft wurden, und bat um Mitteilung, ob die Antragsteller bislang noch nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 seien. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2022 ergänzte der Bevollmächtigte der Antragsteller den Antrag dahingehend, dass das feststellungsfähige Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der für den Landkreis A* … zuständigen Infektionsschutzbehörde bestehe.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) wurde mit Wirkung zum 19. März 2022 § 2 Nr. 5 SchAusnahmV aufgehoben und § 2 Nr. 4 SchAusnahmV wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist“
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsgeschehens und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 467) wurde in das Infektionsschutzgesetz mit Wirkung zum 19. März 2022 § 22a Abs. 2 eingefügt, der folgenden Inhalt hat:
„Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
(Hervorhebung nicht im Original)
Mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) mit Geltung ab 3. April 2022 wurden die bis dahin bestehenden Einschränkungen für nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 Geimpfte und nicht Genesene im Wesentlichen aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig sind.
1. Das Gericht legt die Anträge im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller gemäß §§ 133,157 BGB unter Beachtung der Grenzen des § 88 VwGO als Feststellungsanträge aus, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass ein Genesenenstatus bis … Juli 2022 (Antragstellerin zu 1), … Juli 2022 (Antragsteller zu 2) und … Juli 2022 (Antragsteller zu 3) fortbesteht.
Weder die bundes- noch die landesrechtlichen Regelungen sehen die Ausstellung einer landesbehördlichen Bescheinigung vor. Nach der SchAusnahmV besteht der Genesenennachweis in dem durch einen die Vorgaben erfüllenden positiven Testnachweis, der nicht von einer Behörde, sondern einem Labor ausgestellt wird und keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Ausstellung einer behördlichen Bescheinigung bedarf es nicht. Umgekehrt besteht auch kein Anspruch auf eine behördliche Bescheinigung und zwar weder aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV unmittelbar noch aus einer analogen Anwendung der Norm. Auch aus § 22 Abs. 6 IfSG oder aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 (ABl. L 211/13) lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten (BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 20 CE 22.226 – BeckRS 2022, 2388 – Rn. 4; vgl. VG Köln, B.v. 8.11.2021 – 7 L 1768/21 – BeckRS 2021, 39786; VG Stade, B.v. 22.12.2021 – 6 B 1445/21 – BeckRS 2021, 42856; VG Berlin, B.v. 2.9.2021 – VG 14 L 512/21 – BeckRS 2021, 27268).
2. Die so verstandenen Anträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2.1. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für Klagen und Anträge, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 16, beck-online). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen.
2.2. So liegt es hier. Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, dass der Genesenennachweis als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen sei, kann diesem Vorbringen nach Inkrafttreten der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 210) am 3. April 2022 nicht mehr gefolgt werden.
Mit Inkrafttreten der 16. BayIfSMV sind die bislang bestehenden Einschränkungen für ungeimpfte und nicht genesene Personen weitgehend entfallen. Vielmehr besteht für volljährige Personen nur noch eine punktuell geltende 3G-Pflicht, soweit es den Zugang zu Einrichtungen, in denen vermehrt Personen anzutreffen sind, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf haben (vgl. § 3 der 16. BayIfSMV), betrifft sowie für den Zugang und die Tätigkeit in Schulen und Kindertageseinrichtungen für Lehrkräfte, an Schulen tätige Personen, Beschäftigte der Einrichtungen und Dritte (vgl. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und Abs. 4 der 16. BayIfSMV). Dass die Antragsteller von diesen Regelungen konkret betroffen sind, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen stünde den Antragstellern die Möglichkeit der Vorlage eines Testnachweises offen, der kostenlos durchgeführt werden kann (§ 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV).
2.3. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits am 12. Februar 2022 bei Gericht gestellt haben, da – wie oben bereits ausgeführt – maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anträge, die auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses umfasst, der der gerichtlichen Entscheidung ist.
Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegend insofern gefehlt hat, da seit dem Zeitpunkt des positiven PCR-Tests der Antragsteller noch keine 90 Tage vergangen sind, diese also unabhängig von der Verkürzung des Genesenenstatus weiterhin als genesene Person im Sinne von § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV a.F. bzw. § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG galten und auch derzeit noch gelten. Aufgrund der oben dargelegten gesetzlichen Änderungen ist ein weiteres zuwarten, bis die Anträge durch Zeitablauf zulässig werden, nicht mehr angezeigt, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nunmehr aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist.
Des Weiteren haben die Antragsteller, trotz des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 25. Februar 2022, dass die fachlichen Vorgaben des RKI zur Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenennachweises mit Wirkung vom 15. Januar 2022 ausschließlich Personen betreffen, die weder vor noch nach der durchgemachten Infektion geimpft wurden, nicht vorgetragen, bislang nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft zu sein, so dass auch aus diesem Grund das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht dargelegt wurde.
3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da mehrere Antragsteller gemeinschaftlich gegen den Antragsgegner vorgehen, ohne eine Rechtsgemeinschaft zu sein, werden die Streitwerte der einzelnen Anträge addiert. Da das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzielt, erscheint eine Anhebung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angebracht. Die Streitwertfestsetzung dient der nachfolgenden Berechnung der Höhe der zu tragenden Verfahrenskosten.


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