Medizinrecht

Durchführung einer Hochzeit

Aktenzeichen  20 NE 21.707

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5354
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
11. BayIfSMV § 2, § 4 Abs. 1 S. 1, S. 5
VwGO § 47 Abs. 6

 

Leitsatz

Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Rechtsverordnung nicht mehr in Kraft ist und eine Außervollzugsetzung daher nicht mehr in Betracht kommt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragstellerin beantragt, die §§ 2, 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV vom 15.12.2020, BayMBl. 2020 Nr. 737; in Kraft bis 7.3.2021, vgl. § 29 11. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, sodass sie am 17. April 2021 mit ihrem Partner die Ehe vor dem Standesbeamten schließen sowie eine freie Trauung und eine Hochzeitsfeier unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienemaßnahmen – ggf. unter Auflagen des Gesundheitsamts – mit einer Hochzeitsgesellschaft von bis zu 33 Erwachsenen inkl. Brautpaar veranstalten darf.
2. Zur Begründung ihres am 8. März 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Eilantrags trägt sie im Wesentlichen vor, durch die Kontaktbeschränkung faktisch an einer standesamtlichen Trauung im Beisein von Eltern und/oder Trauzeugen gehindert zu sein. Für die Hochzeitsfeier hat sie ein Hygienekonzept vom 5. Oktober 2020 vorgelegt. Zudem sei dem Gesundheitsamt angeboten worden, sämtliche Gäste vorab einem PCR-Test und zusätzlich einem Antigen-Schnelltest zu unterziehen und sich in 14-tägige Schutzquarantäne zu begeben. Damit gehe die Wahrscheinlichkeit einer Infektion gegen Null. Sie benötige Planungssicherheit, weshalb die befristete Geltungsdauer der 11. BayIfSMV ihrem Eilantrag nicht entgegenstehe. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt und sei zu unbestimmt. Die inzidenzwertabhängigen Regelungen führten zu erheblicher Unsicherheit in der Bevölkerung. Der Bayerische Landtag wäre verpflichtet gewesen, selbst eine Regelung zu treffen. Auch der neu eingefügte § 28a IfSG sei als offene Generalklausel keine tragfähige Grundlage für gravierende Grundrechtseingriffe. Die Maßnahmen seien weder geeignet noch erforderlich. Die Durchführung von PCR-Tests und Antigen-Schnelltests seien mildere Mittel. Bei der Angemessenheitsprüfung seien insbesondere die Dauer der Beschränkungen und die in allen Branchen entwickelten Schutz- und Hygienekonzepte zu berücksichtigen. Die herangezogenen Inzidenzwerte von 35 bzw. 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in sieben Tagen seien willkürlich; sie seien stets im Zusammenhang mit der Reproduktionszahl und der Verdoppelungszeit zu sehen. Im Übrigen hätten die Personalkapazitäten der Gesundheitsämter erhöht werden müssen. Auch die Kosten der aktuellen Maßnahmen seien in der Abwägung zu berücksichtigen.
3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die angegriffene Rechtsverordnung nicht mehr in Kraft ist und eine Außervollzugsetzung daher nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist insofern nicht mehr statthaft (vgl. nur Schoch in Schoch/Schneider, Stand Juli 2020, § 47 VwGO Rn. 144). Die 11. BayIfSMV war bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags am 8. März 2021 nicht mehr in Kraft (vgl. § 29 11. BayIfSMV), sodass vorliegend keine Situation zugrunde liegt, in welcher die Antragstellerin ihren vor Außerkrafttreten der Norm gestellten Eilantrag weiterführt und auf die Folgeregelung umstellt. Im Übrigen hat der Senat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf das Außerkrafttreten der 11. BayIfSMV hingewiesen und eine Umstellung auf die 12. BayIfSMV anheimgestellt (vgl. Schreiben vom 9.3.2021). Hierauf hat dieser nicht reagiert, sodass der Antrag unzulässig ist.
2. Unbeschadet des Vorstehenden wird ergänzend auf den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 (20 NE 20.2461 – juris) hingewiesen. Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiterhin davon aus, dass insbesondere die Maßnahmen nach § 4 (Kontaktbeschränkung) und § 5 (Veranstaltungsverbot) 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 5 und 10 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 24 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben