Medizinrecht

Entziehung der Leistungen nach dem SGB II, fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung, fehlerhafte Ermessensausübung

Aktenzeichen  L 16 AS 652/20

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14708
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 62
SGB I § 66 Abs. 3
SGB I § 66
SGB II § 7
SGB II § 8

 

Leitsatz

1. Vor der Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I muss dem Leistungsempfänger eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung erteilt werden, die konkret, richtig und vollständig sein muss. Die beabsichtigte Entscheidung muss mitgeteilt werden.
2. Eine Ermessensentscheidung über die vollständige Entziehung der Regelleistung nach dem SGB II zur Klärung der Erwerbsfähigkeit, bei unstrittiger Hilfebedürftigkeit, bedarf einer besonderen Begründung.
3. Eine Ermessensentscheidung, die aus formelhaften Wendungen zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Sparsamkeit und Gleichbehandlung besteht, leidet an einem Abwägungsdefizit.

Verfahrensgang

S 11 AS 280/19 2020-09-10 Urt SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. September 2020 sowie der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2019 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 153, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung ist begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.09.2020 und der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2019, mit dem der Klägerin die Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2019 teilweise entzogen wurden.
Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer isolierten Anfechtungsklage ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2019.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. SGB I lagen nicht vor. Grundsätzlich ist die Klägerin zur Mitwirkung an einer gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 62 SGB I angeordneten Teilnahme an einer ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahme verpflichtet. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin, ohne einen wichtigen Grund durch Vorlage z.B. eines aussagekräftigen Attestes nachzuweisen, nicht nachgekommen. Gleichwohl ist die Anfechtungsklage begründet, da der Beklagte vor der Entscheidung zur Entziehung der Leistungen die Klägerin nicht ausreichend konkret im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge einer Mitwirkungsverweigerung schriftlich hingewiesen hat. Zudem hat er die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderliche Ermessensentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I (hier: Teilnahme an ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen gemäß § 62 SGB I) nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I nicht nachgekommen. Die Mitwirkungspflicht trifft sowohl den Antragsteller als auch den Empfänger von Sozialleistungen. Die Teilnahme an einer Untersuchung kann auch zur Überprüfung des Fortbestehens der Leistungsvoraussetzungen verlangt werden (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 62 SGB I (Stand: 05.10.2018), Rn. 14). Die Untersuchung war auch erforderlich, um über das Fortbestehen des Leistungsanspruchs der Klägerin nach dem SGB II entscheiden zu können (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 SGB II). Damit besteht dem Grunde nach eine Obliegenheit der Klägerin, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 2 SGB I wurden durch das Verlangen des Beklagten nicht überschritten.
Durch das Verhalten der Klägerin wurde die notwendige Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Einen wichtigen Grund gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, warum die von ihr geforderte Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung für sie nicht zumutbar ist, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Sie hat keine ausreichenden Atteste zu den von ihr behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen, die sie an der Teilnahme an einer ärztlichen Begutachtung hindern würden, vorgelegt.
Grundsätzlich ist somit der Beklagte berechtigt, die Klägerin zur Mitwirkung aufzufordern und die der Klägerin gewährten Leistungen bei fehlender Mitwirkung zu entziehen. Die Entziehungsentscheidung ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte die Klägerin zuvor nicht gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mitwirkungsverweigerung schriftlich hingewiesen hat. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Dem schriftlichen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I kommt Warn- und Appellfunktion zu. Er ist eine zwingende formelle Voraussetzung für die Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2018, B 9 SB 1/17 R, Rn. 27). Dieser Hinweis muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Dh er muss konkret, richtig und vollständig sein und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgen, sowie in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der fehlenden Mitwirkung ergeben kann, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, über die gravierenden Folgen der Entziehung bzw. Versagung zu informieren und den Betroffenen in allgemeiner Form vorzuwarnen (vgl. zur Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen, BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – RdNr. 22 ff; BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R – RdNr. 19 ff, BSGE 105, 297; BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6, Rn. 26). Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. D.h. er muss Ausführungen enthalten, weshalb die geforderte Mitwirkungshandlung geboten ist und mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen – teilweise oder ganz – zu rechnen ist, wenn ohne triftigen Grund der Pflicht nicht nachgekommen wird. Ggf. sind auch Ausführungen notwendig, weshalb der Leistungsträger solche Gründe im vorliegenden Fall für nicht gegeben hält (BSG, a.a.O.; Voelzke in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 30.10.2020), Rn. 49; Sichert in Hauck/ Noftz, SGB I, Stand: 11/11, § 66 RdNr. 19). Darüber hinaus muss eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung einen Hinweis darauf enthalten, dass die Leistungen nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt bzw. entzogen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, L 7 SO 1138/17, Rn. 35, juris). Ausnahmsweise entbehrlich ist die Rechtsfolgenbelehrung, wenn feststeht, dass sich der Mitwirkungspflichtige des Inhalts der von ihm erwarteten Mitwirkungshandlung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst ist und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (Voelzke, a.a.O., Rn. 52).
Vorliegend fehlt es bereits an der Mitteilung der beabsichtigten konkreten Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung und an dem Hinweis zur Nachholung der Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Darauf, ob der Beklagte ordnungsgemäß eine angemessene Frist gemäß § 66 Abs. 3 2. HS SGB I gesetzt hat, kommt es daher nicht an. Der Beklagte hat im Schreiben vom 21.01.2019 lediglich ausgeführt, dass die Leistungen entzogen oder versagt werden können. Er hat weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie entzogen werden, noch hat er den Umfang der Leistungsentziehung angekündigt. Eine voraussichtlich zu treffende konkrete Entscheidung wird der Klägerin nicht aufgezeigt. Ergänzende mündliche Hinweise des Beklagten sind, anders als es das Sozialgericht meint, unbeachtlich, da Voraussetzung nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 3 SGB I die schriftliche Belehrung der Klägerin ist.
Der Bescheid ist auch deshalb aufzuheben, weil der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen hat und deswegen ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 26 ff m.w.N.).
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I steht die Entziehung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers. Fehler in der Ermessensausübung sind Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensmangel und schließlich Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensmissbrauch. Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Bei einer Ermessensüberschreitung wird eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn ein unsachliches Motiv oder ein sachfremder Zweck verfolgt wird. Ermessensfehlgebrauch liegt als Abwägungsdefizit vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Fehlgebrauch kann auch als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Schließlich liegt eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensmangel vor, wenn zwar Ermessenserwägungen angeführt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020 § 54, Rn. 27; BSG, Urteil vom 09.11.2010, Rn. 15).
Bei der Erteilung des Bescheides vom 19.02.2019 war dem Beklagten zwar bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, er führt nämlich aus, dass die Klägerin keine Gründe mitgeteilt habe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnten. Dies reicht jedoch für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nicht aus. Diese wurde auch nicht im Widerspruchsverfahren nachgeholt.
Der Beklagte macht in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung keine Ausführungen zum Umfang der Entziehung der Regelleistung. Insoweit liegt Ermessensnichtgebrauch vor. Der Beklagte entzieht die Regelleistung ganz, ohne dies näher zu begründen oder eine teilweise Entziehung in Betracht zu ziehen. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit der Klägerin diese einen Leistungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII in vergleichbarer Höhe hätte. Die Klärung der Erwerbsfähigkeit kann vorliegend nur der Frage dienen, welcher Leistungsträger für die existenzsichernden Leistungen zuständig ist und ob die Klägerin weiterhin in Arbeit vermittelt werden kann. Der Beklagte ist verpflichtet, das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum der Klägerin sicherzustellen. Wird wie hier die Regelleistung ganz entzogen, so stellt dies einen Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Existenzminimum dar. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im SGB II (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68-151) zu beanstanden und stellt einen Ermessensfehler dar. Ein vollständiger Entzug der Regelleistung wegen der Klärung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin bei gleichzeitiger unstrittiger Hilfebedürftigkeit bedarf auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls einer besonderen Begründung (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2019, L 16 AS 374/19 B ER, Rn. 22).
Zudem besteht ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizits. Interessen der Klägerin werden vom Beklagten nicht gesehen und in die Abwägung nicht eingestellt, da sich die Klägerin nicht geäußert habe, warum sie den Termin beim amtsärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit nicht wahrgenommen habe. Der Widerspruchsbescheid vom 17.05.2019 setzt das Abwägungsdefizit des Bescheides vom 19.02.2019 fort, indem er Bezug auf den Ausgangsbescheid nimmt mit der Ausführung, die Interessen der Klägerin seien angemessen berücksichtigt worden. Zusätzlich enthält er Erwägungen zur fehlenden Vorlage von ärztlichen Attesten und Unterlagen durch die Klägerin. Die aus der Verwaltungsakte des Beklagten sich ergebende Vorgeschichte der Klägerin hätte bei den Ermessenserwägungen berücksichtigt werden müssen, insbesondere, ob die abverlangte Mitwirkungshandlung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass die Bedeutung der existenzsichernden Leistungen für den Lebensunterhalt der Klägerin berücksichtigt wird. Dies ist unterblieben. Vielmehr ist die Ermessensentscheidung durch formelhafte Wendungen geprägt und berücksichtigt den zu entscheidenden Einzelfall nicht ausreichend. Der Hinweis auf die Interessen der Steuerzahler geht schon deshalb fehl, weil es lediglich um die Klärung der Frage geht, welcher Leistungsträger die in beiden Fällen steuerfinanzierten Leistungen zu erbringen hat. Allgemeine Ausführungen zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Sparsamkeit und Gleichbehandlung kombiniert mit der Feststellung, Interessen der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden, da sie sich nicht geäußert habe und Atteste bzw. weitere Unterlagen nicht vorgelegt habe, genügen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind nicht ersichtlich.


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