Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

Aktenzeichen  25 NE 21.1814

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20947
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
13. BayIfSMV § 9 Abs. 1 S. 3
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 32 S. 1, S. 2, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr.1
GG Art. 8

 

Leitsatz

1. Die Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel stellt grundsätzlich eine zur Bekämpfung von COVID-19 geeignete Infektionsschutzmaßnahme dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen für die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer stehen bei verfassungskonformer Anwendung derzeit noch nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragt, § 9 Abs. 1 Satz 3 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021 Nr. 384), in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 497), die mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
§ 9 Abs. 1 der 13. BayIfSMV hat folgenden Wortlaut:
㤠9
Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes
(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung einschließlich geimpfter und genesener Personen nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet.
3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(…)“
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er nehme regelmäßig an Demonstrationen im Freien in Nürnberg und Fürth teil, teilweise auch als Versammlungsleiter. Die angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verletze ihn in seinen Grundrechten, insbesondere der Versammlungsfreiheit. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit seien nur zulässig, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges konkret, unmittelbar und erheblich gefährdet sei; abstrakte Gefahren genügten nicht. Es gebe aber nicht ansatzweise Erkenntnisse, dass ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien das Leben oder die Gesundheit anderer Teilnehmer bzw. Unbeteiligter gefährdet wäre, da das Ansteckungsrisiko mit dem SARS-CoV-2-Virus im Freien praktisch nicht vorhanden sei. Führende Aerosolforscher hätten in einem offenen Brief unter Hinweis auf die Studienlage bestätigt, dass Übertragungen im Freien äußerst selten seien und nie zu „Clusterinfektionen“ führten, wie das in Innenräumen zu beobachten sei. Laut einer Studie aus Irland, bei der mehr als 200.000 Infektionen untersucht worden seien, hätten nur 0,1 Prozent der Ansteckungen im Freien stattgefunden. Auch sei das Risiko, schwer an COVID zu erkranken oder hieran zu versterben, allgemein sehr niedrig. Hinzu komme, dass aufgrund des jahreszeitlich kaum noch zirkulierenden Virus bzw. eines effektiver arbeitenden Immunsystems ein höheres Erkrankungsrisiko ohnehin nicht zu erwarten sei. Zusammenfassend gebe es daher kein konkretes Risiko, dass bei der Durchführung einer Versammlung ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Leben und Gesundheit der Teilnehmer oder anderer Personen gefährdet wäre. Schließlich gebe es bis heute keine wissenschaftliche Evidenz dafür, dass mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Erkrankung verhindert werden könnte, zumal weder das RKI noch andere Gesundheitsbehörden mit stichhaltigen wissenschaftlichen Daten eine positive Wirkung von Masken in der Öffentlichkeit (im Sinne einer reduzierten Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung) belegten. Umgekehrt stelle die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der heißen Jahreszeit für die Teilnehmer eine erhebliche Belastung dar. Die in verschiedenen Studien in Kombination beschriebenen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und Symptome bestünden unter anderem in einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall & Erschöpfung sowie einem gehäuften, gemeinsamen Auftreten von Atembeeinträchtigung & O2-Abfall. Schließlich sei es widersinnig, gerade Teilnehmer von Demonstrationen, die gegen die Beauflagung einer Mund-Nasen-Bedeckung demonstrieren, zu zwingen, eine solche zu tragen, während diese Auflage im Freien für die restliche Bevölkerung inzwischen zurückgenommen worden sei. Die Maskenpflicht stelle auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Ansammlungen unter freiem Himmel sowie anderen Veranstaltungen wie der Ausübung von Sport dar. Die angegriffene Maßnahme habe mit Infektionsschutz nichts zu tun; vielmehr gehe es darum, gerade Teilnehmer, die gegen die Corona-Maßnahmen demonstrieren möchten, von Demonstrationen abzuhalten, weil diese durch die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, geradezu lächerlich gemacht würden.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
A.
Der zulässige Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 13. BayIfSMV hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 13. BayIfSMV hat unter Anwendung des geltenden Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (I.) bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Aussichten auf Erfolg (II.). Auch eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerpartei aus (III.).
I. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – NVwZ-RR 2019, 993 – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 12).
Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).
II. Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben.
1. Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die angegriffene Verordnungsbestimmung mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung), § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG (Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2021 – 10 CS 21.526 Rn. 15; B.v. 8.12.2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 22 ff.). Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann das Recht auf Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Die angegriffene Regelung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie mit den Ermächtigungsgrundlagen im Einklang steht und sich bei summarischer Prüfung nicht als unverhältnismäßig erweist.
Zur Begründung kann zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Maskenpflicht aufgrund der Corona-Pandemie verwiesen werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 25 NE 21.1621 – BeckRS 2021, 18466; B.v. 30.3.2021 – 20 NE 21.805 – juris; B.v. 26.1.2021 – 20 NE 21.171 – BeckRS 2021, 796; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.1999 – CoVuR 2020, 718; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.2001 – BeckRS 2020, 22906; B.v. 19.6.2020 – 20 NE 20.1337 – BeckRS 2020, 12885; B.v. 16.1.2021 – 10 CS 21.166 – BeckRS 2021, 787; B.v. 1.11.2020 – 10 CS 20.2449 – BeckRS 2020. 35582).
Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose ist auch gegenwärtig nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Erlasses der 13. BayIfSMV wie auch der Entscheidung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nrn. 2 und 10, Abs. 3 Satz 1 und 7 IfSG vor und wird die angegriffene Regelung den besonderen Anforderungen nach § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG gerecht.
a) Der Deutsche Bundestag hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorgesehene Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 erstmals am 25. März 2020 getroffen (BT-PlPr 19/154, 19169C). Er hat diese Feststellung seither auch nicht – wie in § 5 Abs. 1 IfSG vorgesehen – aufgehoben und diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, sondern am 18. November 2020, am 4. März 2021 und zuletzt am 11. Juni 2021 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG für weitere drei Monate festgestellt (vgl. BT-Drs. 19/24387; Annahme des Entschließungsantrags BT-Drs. 19/27196; Annahme des Entschließungsantrags BT-Drs. 19/30398).
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite bleibt zunächst festzustellen, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 13. BayIfSMV verankerte Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich eine zur Bekämpfung von COVID-19 geeignete Infektionsschutzmaßnahme darstellt. Sie gehört gemäß § 28a Abs. 1 Nrn. 2 und 10 IfSG zu den vom Bundesgesetzgeber zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgesehenen Katalogmaßnahmen. Mit der Aufnahme in den Katalog der Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Entscheidung, dass es sich dabei grundsätzlich um eine notwendige und damit auch eine geeignete Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handeln kann, vorweggenommen.
Der Bundesgesetzgeber sieht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) als einen zentralen Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar. Wissenschaftliche Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/23944, S. 32; vgl. etwa https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; siehe auch https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-adetail/q-a-on-covid-19-and-masks). SARS-CoV-2 wird hauptsächlich durch Tröpfchen und über Aerosole übertragen, so dass das Risiko einer Übertragung z.B. bei lautem Sprechen deutlich ansteigt. Nach Einschätzung des hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI), dessen Expertise der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 – NJW 2020, 1427 – juris Rn. 13; VerfGH, E.v. 26.3.2020 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 16), können Masken zwar nicht sicher vor einer Ansteckung schützen, aber einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus leisten, indem sie einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt darstellen und die Freisetzung von Aerosolen reduzieren. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z.B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko. Die Übertragung über Aerosole spielt im Freien hingegen eine untergeordnete Rolle, mit Ausnahme eines engen Kontakts (z. B. beim engen Gesprächskontakt). Das RKI empfiehlt daher in bestimmten Situationen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Außenbereich, z. B. wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgen oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen (vgl. die aktuelle Risikobewertung des RKI v. 16.7.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; häufig gestellte Fragen, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html).
Versammlungsbeschränkungen dienen hauptsächlich der Vermeidung von risikoreichen Sozialkontakten, da das Aufeinandertreffen von Menschen zur Virusübertragung führt. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33) lässt sich dazu entnehmen:
„Eine zeitweise Beschränkung der Versammlungswie auch Glaubensfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann. Versammlungen unter freiem Himmel sind regelmäßig weniger kritisch als solche in geschlossenen Räumen, wo die durch die Teilnehmer verursachte Aerosolkonzentration zumeist wesentlich höher liegen dürfte, auch wenn Belüften eine Absenkung bewirken kann. Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mindestabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können.“
Die vom Antragsteller erhobene Behauptung, von Versammlungen unter freiem Himmel gehe keine relevante Infektionsgefahr aus, und die anhand diverser Quellenangaben in Frage gestellte Eignung der Maskenpflicht zur Verhütung von Infektionsgefahren geben dem Senat vor diesem Hintergrund – zumal im Eilverfahren – keinen Anlass, von der Bewertung in § 28a Abs. 1 Nrn. 2 und 10 IfSG durch den Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der infektiologischen Gefährlichkeit von sozialen Kontakten zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 1 BvR 1027/20 – juris Rn. 7), abzuweichen (ebenso auch BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.4.2021 – 20 NE 21.1114 – juris Rn. 25). Versammlungen unter freiem Himmel sind ihrem Wesen nach auf Meinungskundgabe und Interaktion angelegt, die typischerweise mit lautem Sprechen und Skandieren einhergehen, wodurch vermehrt Aerosole, aber auch Tröpfchen freigesetzt werden. Dem auf Dynamik angelegten Versammlungsgeschehen ist es dabei oftmals immanent, dass der in § 9 Abs. 1 Satz 1 13. BayIfSMV vorgesehene Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann und auch längerfristig unterschritten wird, zumal auch die Teilnehmerzahl oft nicht wirksam zu begrenzen ist. Mangels einer durchgängigen Kontaktdatenerfassung können Kontaktpersonen oftmals nicht nachverfolgt und Infektionsketten nicht nachvollzogen werden.
Soweit von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang auf einen offenen Brief der Gesellschaft für Aerosolforschung (abrufbar unter http://docs.dpaq.de/17532-offener_brief_aerosolwissenschaftler.pdf) verwiesen wird, ergibt sich zwar daraus die besondere Bedeutung von Kontakten in Innenräumen für das Infektionsgeschehen, nicht aber die generelle Ungefährlichkeit von Versammlungen unter freiem Himmel. Die insoweit genannten Beispiele betreffen allesamt Individualkontakte weniger Personen und keine größeren Menschengruppen. Auch im wesentlich ausführlicheren, dem offenen Brief als Anhang beigefügten „Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen“ vom 7. Dezember 2020 (abrufbar unter https://www.info.gaef.de/positionspapier) wird ausgeführt, dass bei größeren Menschenmengen mit geringen Abständen auch im Freien eine Ansteckung nicht ausgeschlossen sei (a.a.O. S. 16).
c) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung zum Tragen einer Maske bei Versammlungen unter freiem Himmel bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 IfSG weiterhin notwendig ansehen.
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG), wobei jedoch auch absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (§ 28a Abs. 3 Satz 1 HS. 2 IfSG). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG). Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (§ 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG). Nach Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 bzw. 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (§ 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG). Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen (§ 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG).
Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI (v. 16.7.2021, a.a.O.) wird die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland, insbesondere aufgrund der Verbreitung einiger besorgniserregender SARS-CoV-2 Varianten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote, insgesamt weiterhin als hoch, für vollständig Geimpfte als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind. Nach einem Anstieg der Fälle im ersten Quartal 2021 gingen die 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen sowohl im Bundesgebiet als auch in Bayern seit Ende April deutlich zurück, um zuletzt auf niedrigem Niveau wieder anzusteigen. Die landesweite 7-Tage-Inzidenz liegt in Bayern aktuell (am 20.7.2021) bei 11,0 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/Germany). Die Reproduktionszahl R liegt bundesweit um 1,16 (Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 19.7.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jul_2021/2021-07-20-de.pdf). Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen sind seit Ende April wieder rückläufig. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen aber inzwischen zunehmend Menschen unter 60 Jahren, wobei die Therapie schwerer Krankheitsverläufe komplex ist und sich erst wenige Therapieansätze in klinischen Studien als wirksam erwiesen haben. Zudem können auch nach leichten Verläufen Langzeitfolgen auftreten (RKI, Risikobewertung v. 16.7.2021, a.a.O.).
Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen bleiben auch bei niedrigen Fallzahlen nach Einschätzung des RKI die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen weiterhin von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Häufungen werden momentan vor allem in Privathaushalten und in der Freizeit beobachtet (RKI, Risikobewertung vom 16.7.2021, a.a.O.). In Bayern haben bis zum 20. Juli 2021 rund 57,9% der Bevölkerung eine Erstimpfung und 44,4% den vollständigen Impfschutz erhalten (Impfquotenmonitoring des RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html). Damit liegt die Impfquote noch deutlich von einer sog. Herdenimmunität entfernt (rund 85% vollständig Geimpfte in der Altersgruppe der 12 bis 59 Jährigen sowie von 90% für Personen ab dem Alter von 60 Jahren, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf? blob=publicationFile).
Soweit der Antragsteller auf das sinkende Infektionsrisiko verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der seit dem 29. März 2021 geltenden Fassung des § 28a IfSG (BGBl. 2021 I S. 370) bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Die dominierende VOC in Deutschland ist mittlerweile die Variante B.1.617.2 (Delta) mit zuletzt stark zunehmender Tendenz, welche inzwischen in 74% der Stichproben nachgewiesen wird (vgl. hierzu den Bericht des RKI zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland v. 14.7.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-07-14.pdf? blob=publicationFile). Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Variante B.1.617.2 (Delta). Die bisher vorliegenden Daten zeigen allerdings, dass nach Erhalt von nur einer von zwei Impfstoffdosen die Schutzwirkung gegenüber der Delta-Variante (B1.617.2) im Vergleich zur Alpha-Variante (B.1.1.7) leicht verringert ist. Zudem liegen Daten vor, die auf eine erhöhte Übertragbarkeit der Delta-Variante und potenziell schwerere Krankheitsverläufe hinweisen. Demzufolge muss mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden und kann die Verbreitung neuer Varianten zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage beitragen, solange keine hinreichende Impfquote erreicht ist (RKI, Risikobewertung, a.a.O.). Dies hat sich etwa bei der Ausbreitung der Delta-Mutation seit Mai 2021 in England gezeigt, wo zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 30% der Bevölkerung den vollständigen Impfschutz erhalten hatten und wo der Anteil der Delta-Variante an den Gesamtinfektionen rund 90% beträgt. In Großbritannien ist die 7-Tage-Inzidenz nunmehr erneut auf einen Stand von mehr als 400 (Stand 20.7.2021, vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/vereinigtes%20k%C3%B6nigreich/) angestiegen (bei einer Quote vollständig geimpfter Personen von nunmehr über 50%), wobei auch die Zahl der Hospitalisierungen wieder zugenommen hat und wegen der Priorisierung älterer Bevölkerungsgruppen bei der Impfung vor allem Personen unter 50 Jahren betroffen sind. Das RKI empfiehlt daher auch in der derzeitigen Lage niedriger Inzidenzen, die Abstands- und Hygienemaßnahmen einschließlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung beizubehalten, bis alle, für die ein Impfschutz zugelassen ist, ein Impfangebot erhalten konnten (RKI, Pressekonferenz am 18.6.2021, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=guPlPAMVmgk).
Vor diesem Hintergrund, namentlich der von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel typischerweise ausgehenden Infektionsgefahren, der drohenden weiteren Ausbreitung von leichter übertragbaren und wohl schwerere Krankheitsverläufe verursachenden Varianten und des insbesondere in der Gruppe der Jugendlichen, aber auch unter den jungen Erwachsenen mit Vorerkrankungen noch nicht hinreichenden Impffortschritts, spricht aus ex-ante-Sicht vieles dafür, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel auch bei der derzeit niedrigen landesweiten Inzidenz eine weiterhin notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG darstellt. Die Maßnahme soll dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter Versammlungsteilnehmern sowie deren Kontakt- und Bezugspersonen zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt (bis zu einer hinreichenden Immunisierung der Bevölkerung durch Impfung) einzudämmen. Damit wiederum soll die mit einer unkontrollierten Infektionsausbreitung einhergehende Gefahr einer Erkrankung vieler Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen vermieden werden.
d) Bei summarischer Prüfung stehen die mit der angegriffenen Vorschrift verbundenen Einschränkungen für die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer (Art. 2 Abs. 1, Art. 8, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – bei verfassungskonformer Anwendung – derzeit noch nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die oben (unter II.2.) genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.
§ 9 Abs. 1 13. BayIfSMV konkretisiert die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 – juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2063). Im Hinblick auf den Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Versammlungsbeschränkung, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit, zur Überlastung des Gesundheitssystems sowie zur Aussagekraft von PCR-Tests weist der Senat auf die Beschlüsse des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2021, 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.526, 10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin, deren Ausführungen zu den genannten Gesichtspunkten er sich – auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen in der Antragsschrift -anschließt. Zur Übersterblichkeit sei lediglich ergänzend auf die Auswertung der vorläufigen Sterbezahlen durch das Bundesamt für Statistik hingewiesen, wonach im April 2020 die Sterbefallzahlen deutlich über dem Durchschnitt der Vorjahre lagen, wobei gleichzeitig ein Anstieg mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehender Todesfälle zu beobachten war. Einen weiteren auffälligen Anstieg über den Durchschnitt hinaus habe es ab der zweiten Oktoberhälfte 2020 gegeben, wobei auch die COVID-19-Todesfälle zeitgleich wieder angestiegen seien. Höchststände habe es kurz vor dem Jahreswechsel 2020/2021 gegeben (https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Corona/Gesellschaft/bevoelkerung-sterbefaelle.html).
Auch die übrigen Einwendungen der Antragstellerpartei rechtfertigen keine andere Einschätzung.
aa) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Versammlungsteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt voraussichtlich nicht vor.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 – BeckRS 202, 40592 Rn 220).
Für die Verursachung derartiger Folgen durch die Pflicht zum Tragen einer Maske bei einer Versammlung unter freiem Himmel ist – insbesondere angesichts der begrenzten Tragedauer – nichts Hinreichendes erkennbar. Etwaigen Gesundheitsgefahren sucht die Verordnung durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die dort vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen, indem § 3 Abs. 1 Nr. 3 13. BayIfSMV Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske u.a. für Personen vorsieht, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 20 NE 21.171 – BeckRS 2021, 796 Rn. 24; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.1999 – COVuR 2020, 718). Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein im International Journal of Environmental Research and Public Health veröffentlichtes Papier (https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344) auf mögliche schädliche physiologische Wirkungen des Tragens von Masken verweist, bedarf dies bereits deswegen keiner näheren Erörterung, weil sich die in der Ausarbeitung ausgewerteten Studien zum weitaus größten Teil auf medizinische Masken und FFP2- bzw. N95-Masken beziehen und physiologische Symptome fast ausschließlich in Bezug auf solche Masken beschrieben werden. Eine wissenschaftliche Evidenz für negative physiologische Auswirkungen des Tragens „einfacher“ Mund-Nasen-Bedeckungen lässt sich aus dem Papier bereits aus diesem Grund nicht ableiten und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die angegriffene Verordnungsregelung gibt den Versammlungsteilnehmern aber nicht auf, medizinische Masken oder FFP2-Masken zu tragen; ausreichend ist das Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 13. BayIfSMV).
bb) Der verbleibende Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Versammlungsteilnehmer ist nach vorläufiger Einschätzung verhältnismäßig im engeren Sinne.
Den mit dem Tragen einer Maske verbundenen Beeinträchtigungen steht das mit der beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer durch eine schnelle Ausbreitung ansteckenderer Mutationen möglicherweise drohenden erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehens, einer Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe bei Menschen, die bislang noch nicht vollständig geimpft werden konnten, und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Mildere Maßnahmen, die eine vergleichbare infektiologische Wirkung haben, sind für den Senat nicht ersichtlich. Zwar ist nach der Einschätzung von Experten das Übertragungsrisiko im Freien als gering einzuschätzen, wenn die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden. Wie bereits dargelegt kann dies bei Versammlungen unter freiem Himmel wegen deren auf Meinungskundgabe und Interaktion angelegten Zwecksetzung, der damit verbundenen dynamischen Prozesse und der oftmals fehlenden Möglichkeit einer effektiven Teilnehmerbegrenzung aber typischerweise nicht durchgängig kontrolliert und gewährleistet werden. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass es vor diesem Hintergrund neben dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 13. BayIfSMV verankerten Mindestabstandsgebot generell einer Maskenpflicht bedarf, erscheint vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich fehlerhaft. Soweit bei einer Versammlung nach deren Zuschnitt und Konzeption sowie der Teilnehmerzahl erfahrungsgemäß die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu erwarten ist, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Wege der verfassungskonformen Anwendung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 2 13. BayIfSMV Rechnung getragen werden.
Die angegriffene Maßnahme steht schließlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck. Die Maskenpflicht leistet aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts, und dient dazu, auch größere Versammlungen unter freiem Himmel, bei denen die Mindestabstände nicht stets durchgängig und zuverlässig eingehalten werden können, infektiologisch vertretbar durchführen zu können und so die Versammlungsfreiheit in einen angemessenen Ausgleich mit dem Schutz der Bevölkerung vor den – angesichts des durch besorgniserregende Virusvarianten (VOC) geprägten Infektionsgeschehens fortbestehenden – infektiologischen Gefahren in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Maß, in dem die in Rede stehende Verpflichtung von Versammlungsteilnehmern zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der sich für die Versammlungsteilnehmer ergebenden Beeinträchtigungen in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Der durch die Maskenpflicht bewirkte Grundrechtseingriff betrifft die Versammlungsfreiheit nicht in ihrem Kernbereich, zumal die Verordnung die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen, ausdrücklich von der Tragepflicht befreit. Soweit im Einzelfall der Zweck einer Versammlung konterkariert würde, weil diese ihrer Konzeption nach die Ausführung einer Tätigkeit erfordert, die das Tragen einer Maske nicht ermöglicht (z.B. künstlerische oder musikalische Darbietungen), kann dem durch die Erteilung von Ausnahmen angemessen Rechnung getragen werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 2 13. BayIfSMV). Der Vortrag des Antragstellers, bei der angegriffenen Maskenpflicht gehe es dem Verordnungsgeber darum, gerade Teilnehmer, die gegen die Corona-Maßnahmen demonstrieren möchten, von Demonstrationen abzuhalten, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Maskenpflicht unterschiedslos für sämtliche Versammlungen unter freiem Himmel gilt und es dem Antragsteller auch unter der bei Versammlungen geltenden Maskenpflicht unbenommen bleibt, gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu demonstrieren.
Durch die Befristung der Verordnung bis zum 28. Juli 2021 (§ 29 13. BayIfSMV) wird der Verpflichtung des Antragsgegners, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Schutzmaßnahme, insbesondere vor dem Hintergrund des Impffortschritts, der Infektionslage und der Erkenntnisse zur Ausbreitung und Morbidität der Varianten, fortlaufend zu überprüfen, derzeit hinreichend Rechnung getragen.
cc) Schließlich liegt voraussichtlich auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 – juris Rn. 40; B.v. 15.7.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 – juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 – juris Rn. 30; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 – juris Rn. 65; B.v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 – juris Rn. 79).
Im Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 32) – darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. VerfGH, E.v. 21.10.2020 -Vf. 26-VII-20 – juris Rn. 24, m.w.N.). Insoweit kann auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (OVG HH, B.v. 26.3.2020 -5 Bs 48/20 – juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 27.4.2020 – 13 MN 98/20 – juris Rn. 64; ThürOVG, B.v. 9.4.2020 – 3 EN 238/20 – juris Rn. 67). In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich möglichst schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. OVG LSA, B.v. 3.9.2020 -3 R 156/20 – juris Rn. 27).
Dies zugrunde gelegt vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Verstoß der Verordnungsregelung gegen den Gleichheitssatz nicht festzustellen. Soweit die Verordnung etwa in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, die Ausübung von Sport ohne das Tragen einer Maske und ohne Personenbegrenzung gestattet, kann ein nachvollziehbarer sachlicher Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass das Tragen einer Maske bei körperlicher Anstrengung mit einer ungleich höheren Belastung verbunden ist und die Personenzahl bei der Sportausübung naturgemäß durch das Reglement der betreffenden Sportart sowie den erforderlichen Raumbedarf von vornherein begrenzt ist. Soweit die Verordnung in § 12 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 2 13. BayIfSMV bei Sport- und Kulturveranstaltungen die Anwesenheit von bis zu 1.500 Zuschauern erlaubt, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden können, ist die Einhaltung des Mindestabstands bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise typischerweise hier besser zu kontrollieren und eher zu erwarten als bei mit gruppendynamischen Prozessen verbundenen Versammlungen unter freiem Himmel, da die Zuschauer eine lediglich beobachtende Rolle einnehmen und die Zahl der ohne festen Sitzplatz zugelassenen Zuschauer begrenzt ist; zudem findet im Bereich der Kulturveranstaltungen eine Erfassung der Kontaktdaten statt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 13. BayIfSMV). Hinsichtlich der Regelung für Gottesdienste, wonach für die Teilnehmer nur in geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht gilt, wobei bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 Gemeindegesang erlaubt ist (§ 8 Nrn. 3 und 4 13. BayIfSMV), besteht ein infektionsschutzrechtlich relevanter, sachlicher Unterschied zu Versammlungen unter freiem Himmel typischerweise darin, dass Gottesdienste in der Regel einem bestimmten Zeremoniell und Ritus folgen, welche durch die Entwicklung eines spezifischen Schutz- und Hygienekonzepts durch die jeweilige Glaubensgemeinschaft flankiert werden (§ 8 Nr. 5 13. BayIfSMV). Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind im Übrigen untersagt (§ 8 Nr. 6 13. BayIfSMV). Soweit der Antragsteller schließlich auf eine Ungleichbehandlung mit Ansammlungen verweist, sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis auf 100 Personen begrenzt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 13. BayIfSMV); Ansammlungen sind im Übrigen untersagt (§ 7 Abs. 3 13. BayIfSMV).
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber mit dem Erlass der angegriffenen Maßnahme die ihm zukommende Typisierungsbefugnis verlassen hätte. Soweit Versammlungen nach Zuschnitt, Konzeption und Teilnehmerzahl abweichend vom Regelfall erkennbar eine mit den oben genannten Regelungsbereichen, in denen die Maskenpflicht entfällt, vergleichbare infektiologische Gefährdung aufweisen, kann dem im Wege der Erteilung einer Ausnahme durch die Versammlungsbehörde nach § 27 Abs. 2 13. BayIfSMV Rechnung getragen werden, worauf der Antragsgegner in seiner Erwiderung bereits hingewiesen hat.
III. Eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung geht nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerpartei aus. Denn die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs, die die von der Regelung betroffenen Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel hinzunehmen haben. Diesbezüglich gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerpartei angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint.
C.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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