Medizinrecht

Erkrankung, Arzt, Gutachten, Bescheid, Facharzt, Anordnungsanspruch, Psychotherapie, Verwaltungsverfahren, Anordnungsgrund, Antragsteller, Aufhebung, Eignung, Antragstellung, Befangenheit, gesundheitliche Eignung, Besorgnis der Befangenheit, psychische Erkrankung

Aktenzeichen  RN 5 E 21.788

Datum:
2.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48616
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 8 Bundesärzteordnung (BÄO) zu erteilen.
Am 01.05.1996 wurde dem Antragsteller die Approbation als Arzt erteilt. Mit Bescheid vom 27.08.2012 hat die Regierung der Oberpfalz das Ruhen dieser Approbation angeordnet und zur Begründung unter Bezugnahme auf ein psychiatrisches Gutachten des Herrn Dr. F …, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 06.08.2012 ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, den ärztlichen Beruf sorgfältig und objektiv auszuüben. Beim Antragsteller liege eine psychotische Erkrankung vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids, der bestandskräftig geworden ist, Bezug genommen.
In der Folgezeit gab es zur Frage, ob die Ruhensanordnung wieder aufgehoben werden kann, Gespräche und umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Der Antragsteller hat insbesondere auch mehrfach formal Anträge auf Aufhebung des Ruhens der Approbation gestellt.
Im Verwaltungsverfahren zum Aufhebungsantrag vom 15.08.2014 wurde ein nervenärztliches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten des Herrn Dr. R …, Facharzt für Psychatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 11.08.2016, das auch auf einem psychodiagnostischen Zusatzgutachten vom 01.08.2016 der Dipl.-Psychologin Frau M … beruht, wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine schizotype Störung (ICD 10 F 21) diagnostiziert werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne nicht befürwortet werden, dass dem Antragsteller die Approbation wieder erteilt werde (Blatt 2.278 und 2.279 der Behördenakte). Es handele sich um eine schwere psychische Erkrankung, die chronisch sei und bei der keine Besserung zu erwarten sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gutachten Bezug genommen. Am 19.10.2016 hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen.
Einen weiteren Aufhebungsantrag des Antragstellers vom 09.08.2017 lehnte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 24.05.2018, das als abschließende Entscheidung über den Antrag zu verstehen ist (vgl. hierzu VGH, Beschluss vom 06.05.2019 Az. 21 C 19.631), ab, da die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach einer hausinternen Prüfung aus fachärztlicher Sicht die bereits vorliegenden Gutachten nicht entkräften könnten.
Im Rahmen der bereits am 16.05.2018 vor dem Verwaltungsgericht München erhobenen Untätigkeitsklage, die inhaltlich auf eine Entscheidung über den Antrag vom 09.08.2017 gerichtet war und die mit Beschluss vom 26.10.2018 (Az. M 16 K 18.2348) an das Verwaltungsgericht Regensburg (hier unter dem Az. RN 5 K 18.1900 geführt) verwiesen wurde, teilte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 06.12.2018 mit, dass eine medizinische Begutachtung des Antragstellers zwingend erforderlich sei. In dem daraufhin von Priv.-Doz. Dr. med. U …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachten vom 14.05.2019 wird zusammenfassend erläutert, es sei in Übereinstimmung der Beurteilung mit den Vorgutachtern festzustellen, dass beim Antragsteller die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs als Arzt auf unbestimmte Zeit, bei dem chronifizierten Verlauf und Zustandsbild höchstwahrscheinlich auf Dauer, nicht bestehe. Eine Wiedererteilung der Approbation könne nicht befürwortet werden (Blatt 2.722 der Behördenakte). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
In Folge umfangreicher Einwendungen des Antragstellers gegen die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens sowie gegen diverse inhaltliche Erkenntnisse des Gutachters hat dieser mit Schreiben vom 11.11.2019 eine ergänzende fachliche Stellungnahme vorgelegt. Zusammenfassend sei danach unverändert und ohne vernünftigen Zweifel festzustellen, dass beim Antragsteller eine tiefgreifende formale und inhaltliche Denkstörung vorliege, die ein verantwortliches berufliches Handeln als Arzt unmöglich mache und die Patientensicherheit beeinträchtige. Es sei von einer nicht mehr reversiblen Chronifizierung der schweren psychotischen Störung auszugehen, was auch die Fähigkeit zur ärztlichen Berufsausübung dauerhaft verhindere (Blatt 3.134 der Behördenakte). Zu den Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.
Der Antragsteller erhob im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch gegen diese ergänzende fachliche Äußerung umfangreiche Einwendungen. Unter anderem legte er Arztberichte der TU München vom 19.11.2019 und vom 09.06.2020 vor, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens von Dr. U … ergeben solle. Auf den Inhalt dieser Arztbriefe wird Bezug genommen. Zudem ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.08.2020 erklären, dass er den Gutachter Dr. U … wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne und beantragte mehrfach, zuletzt im Schriftsatz vom 23.09.2020, die Einholung eines Obergutachtens bei Prof. Dr. med. P … Das Gericht unterbreitete den Beteiligten sodann mit Beschluss vom 22.10.2020 im Hauptsacheverfahren RN 5 K 18.1900 einen Vergleichsvorschlag, wonach insbesondere der Antragsteller einen neuen Antrag auf Aufhebung des Ruhens der Approbation stellt (1.), der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung ein Gutachten bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Arzt, Herrn Prof. Dr. P … M.A., …, zur Frage der Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs einholt (2.) und diesen bittet, ausdrücklich auch die zuletzt vorgelegten Arztberichte der TU München vom 19.11.2019 und vom 09.06.2020 in die gutachterliche Bewertung miteinzubeziehen und insbesondere zu der vom Antragstellervertreter eingewendeten Diskrepanz zwischen den in diesen Arztberichten gestellten Diagnosen gegenüber den gutachterlich festgestellten Diagnosen Stellung zu nehmen, auch dazu, ob diese unterschiedliche Bewertung im Ergebnis, konkret zur Frage der Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes, Auswirkungen hat (3). Zur Begründung für den Vergleichsvorschlag führte das Gericht aus, dass nach Lage der Akten zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden habe, ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr wäre in einer zeitnah zu terminierenden mündlichen Verhandlung aufgrund der Einwendungen des Antragstellers zu klären gewesen, ob das vorliegende Gutachten von Dr. U … im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden könne oder nicht. Sollte es nicht verwertbar sein, wäre zu sehen, dass auch noch das Gutachten von Dr. R … vom 11.8.2016 vorliege. Wie das Gericht in der Begründung des Vergleichsvorschlags weiter erläuterte, wäre es nach damaliger vorläufiger Einschätzung voraussichtlich in der mündlichen Verhandlung entweder zur Einholung eines Gutachtens durch das Gericht oder, falls die Gutachten für ausreichend und verwertbar erachtet würden, zur Klageabweisung gekommen. Da damals damit zu rechnen gewesen sei, dass entweder das Gericht ein neues Gutachten in Auftrag gebe, was aber erst nach Klärung der Verwertbarkeit vorliegender Gutachten erfolgen könne, oder aber der Antragsteller ohnehin ein weiteres Privatgutachten vorlege, das weitere Ermittlungen auslösen könne, erschien es dem Gericht interessensgerecht, wenn sich die Beteiligten auf den im Vergleichsvorschlag festgelegten Plan verständigen, da soweit möglich Sorge dafür getragen wäre, dass das Gutachten ungeachtet des Ergebnisses auf Akzeptanz stoße und in seiner Intensität den Anforderungen, die vom Antragsgegner daran gestellt werden, genüge. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Vergleichsvorschlags Bezug genommen. Der Vorschlag wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.11.2020 und Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 25.11.2020 angenommen.
Am 08.12.2020 stellte der Antragsteller einen „Neuantrag auf Erteilung der ärztlichen Approbation“. Mit Schreiben vom 22.12.2020 hat die Regierung von Oberbayern Herrn Prof. Dr. P … gebeten, den Antragsteller auf seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu untersuchen und das Gutachten zu übersenden.
Prof. Dr. P … kommt in seinem Gutachten vom 27.01.2021 zu dem Ergebnis, dass die psychiatrischen Voraussetzungen für einen Entzug der Approbation nicht mehr gegeben seien und der Antragsteller weder unzuverlässig noch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.02.2021 wies die Regierung von Oberbayern den Gutachter darauf hin, dass nicht dies, sondern explizit die Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs Gegenstand des Gutachtensauftrags gewesen sei und daher um eine ergänzende Stellungnahme gebeten werde. Prof. Dr. P … teilte sodann mit Schreiben vom 20.02.2021 mit, dass nach Befunderhebung, Anamnese und aktenbasierter Verlaufsrekonstruktion sich keine Argumente ergäben, die gesundheitliche Eignung des Antragstellers, seinen Beruf als Arzt auszuüben, noch immer in Frage zu stellen. Die letzte psychotische Episode des Jahres 2012 liege nunmehr neun Jahre zurück. Seither seien keine neuen floriden psychotischen Erlebens- und Verhaltensweisen mehr aufgetreten. Die gelegentlich noch ablaufenden rein depressiven Episoden würden nicht die Fähigkeit beeinträchtigen, als Arzt zu arbeiten.
Im Hinblick auf die gegenteiligen Vorgutachten von Dr. U … und Dr. R … hat die Regierung von Oberbayern Herrn Dr. R …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …Klinikum …, mit einer Schlüssigkeitsprüfung beauftragt.
Dr. R … legt in seinem Schreiben vom 15.03.2021 dar, dass das Gutachten des Prof. Dr. P … vom 27.01.2021 nicht schlüssig sei. Es ergäben sich mehrfach Hinweise auf eine persönliche Nähe des Gutachters zum Antragsteller. Es sei hochwahrscheinlich, dass beim Antragsteller die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestehe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.03.2021 bat der Antragstellervertreter die Regierung von Oberbayern um Zuleitung des Gutachtens von Prof. Dr. P … und fragte nach, bis wann mit einer Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Ruhens der Approbation zu rechnen sei. Hilfsweise werde beantragt, dem Antragsteller nach § 8 BÄO eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs für eine Dauer bis zu zwei Jahren zu erteilen.
Mit Bescheid vom 30.03.2021 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag des Antragstellers vom 08.12.2020 auf Aufhebung des Ruhens der Approbation ab. Die Gutachten des Herrn Dr. R … vom 11.08.2016 und des Herrn Dr. U … vom 06.05.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.11.2019 würden in eindeutiger, nachvollziehbarer und ausführlicher Weise die (höchstwahrscheinlich dauerhafte) gesundheitliche Nichteignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs darstellen. Der Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. P … sei der Regierung von Oberbayern angesichts der entgegengesetzten Einschätzungen und Schlussfolgerungen der Vorgutachter und aufgrund der mangelhaften Form nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig erschienen. Darüber hinaus habe sich der Gutachter größtenteils nicht mit der Gutachtensfrage, sondern mit den Rechtsbegriffen „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“ auseinandergesetzt. Als unabhängiger Zusatzgutachter sei daher Herr Dr. R … mit einer Schlüssigkeitsprüfung beauftragt worden. Die Regierung von Oberbayern schließe sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. R … an. Der diametrale Widerspruch der Feststellungen sämtlicher Vorgutachter und zusätzlich des Herrn Dr. R … zu den Schlussfolgerungen des Herrn Prof. Dr. P … führe zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen, wie in § 6 Abs. 2 BÄO gefordert, nicht vorliege. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 BÄO erfolgte nicht.
Der Antragsteller ließ daraufhin mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.04.2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben, die gerichtet ist auf Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation (Az. RN 5 K 21.783). Zugleich ließ er in vorliegendem Verfahren um einstweiligen Rechtschutz mit dem Ziel der vorläufigen Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 BÄO nachsuchen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der dem Antragsteller nicht bekannte „Schlüssigkeitsgutachter“ selbst zugegeben habe, keine persönliche Untersuchung vorgenommen zu haben. Es fehle jede wissenschaftliche Begründung und Erläuterung. Es gebe kein detailliertes und vorurteilfreies Eingehen auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr. P … vom 27.01.2021. Viel schlimmer sei, dass der Antragsgegner diese voreingenommene und im Vergleich nicht vereinbarte Einschaltung eines „Papiergutachters“ nicht einmal dem Gutachter Prof. Dr. P … zugeleitet habe, damit dieser sich hätte äußern können. Stattdessen würden Vermutungen, Unterstellungen und mit Vorurteilen belastete Vorwürfe erhoben. Nachdem der abgeschlossene Vergleich die Einschaltung eines Schlüssigkeitsgutachters in eigener Selbstherrlichkeit des Antragsgegners nicht vorgesehen habe, sondern das Gutachten des Herrn Prof. Dr. P … Grundlage der Entscheidung hätte sein sollen, sei der Bescheid rechtsfehlerhaft zustande gekommen, rechtswidrig und aufzuheben. Damit der Antragsteller nicht wieder jahrelang durch die Art der Prozessführung durch den Antragsgegner von einer Berufsausübung abgehalten werden könne, sei über den Antrag nach § 8 BÄO im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu entscheiden. Der Antragsteller mache von einem verfassungsmäßigen Recht auf Arbeit nach Art. 12 GG Gebrauch. Das durch einen Vergleich vereinbarte Gutachten von Prof. Dr. P … bestätige die gesundheitliche Eignung des Antragstellers, seinen Beruf als Arzt auszuüben und es sei auch im vorliegenden Rechtschutzverfahren zugrunde zu legen. Das Plausibilitätsgutachten sei ein Nullum. Der Antragsteller habe im Rahmen des grundrechtsgleichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zugestimmt, dass seine persönlichen Daten einem ihm nicht bekannten Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden. Ebenso sei der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gefragt worden, ob er mit dem „Plausibilitätsgutachter“ überhaupt einverstanden sei. Weder der Antragsteller, noch das Verwaltungsgericht Regensburg seien mit der illegalen Vorgehensweise des Antragsgegners einverstanden gewesen. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt gewesen, ohne Einverständnis von Prof. Dr. P … unter Verstoß gegen Urheberrecht das Gutachten an irgendeinen Sachverständigen weiterzugeben. Die Weitergabe der höchstpersönlichen Informationen sei rechtswidrig unter Verstoß gegen Verfassungsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers geschehen. Das Gutachten sei daher überhaupt nicht verwertbar. Dies gelte insbesondere auch durch die Vorschriften des Sozialdatenschutzes nach § 67 ff. SGB X.
Da der Antragsteller von der Beauftragung des „Plausibilitätsgutachters“ nichts gewusst habe, seien dessen Ausführungen noch bedenklicher. Es bestehe seit Jahren keine Empfehlung an den Antragsteller, eine psychopharmakologische Behandlung auf sich zu nehmen. Damit seien die von Dr. R … aufgeworfenen Fragen diesbezüglich belanglos. Mangels eigener ärztlicher Untersuchung sei das Elaborat von Dr. R … untauglich und unverwertbar. Offenbar kenne er nicht einmal die aktuellen Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des Antragstellers und sei daher selbst als Opfer seiner Vermutungen nach einer medikamentösen Therapie in einer situativen Verkennung seiner Befugnisse als Plausibilitätsgutachter verstrickt. Im Übrigen sei seit drei Jahren eine primär neurologische Krankheit in Behandlung, welche in der Kindheit entstanden sei und damit eine neuropsychiatrische Krankheit, die different zu einer schizoaffektiven Erkrankung sei. Die Nichtbeachtung einer neurologischen Krankheit und die damit inkorrekte Abgrenzung von organisch psychischen Krankheiten ergebe sich ebenso aus Dr. R … unsorgfältiger und nicht hinnehmbarer Arbeitsweise, die ihn ihm Dunkeln seiner diagnostischen Spekulationen belasse.
Der „Plausibilitätsgutachter“ werde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnung werde ausdrücklich erklärt. Alleine schon der Text des „Plausibilitäsgutachtens“ mit den unzutreffenden Hinweisen zu Schreibfehlern etc. trage die Zweifel an der Unvoreingenommenheit. Es genüge, dass der Antragsteller aus seiner Sicht mit einer plausiblen, gedanklich nachvollziehbaren Erklärung Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben könne. Dies gelte auch, weil der „Plausibilitätsgutachter“ rechtswidrig Daten und ärztliche Unterlagen verwertet habe, ohne dass der Antragsteller damit einverstanden gewesen sei. Es lägen vom Sachverständigen selbst geschaffene Ablehnungsgründe vor. Im vorliegenden Verfahren sei ausschließlich vom Gutachten von Prof. Dr. P … auszugehen. Die ehemaligen Gutachten seien durch Zeitablauf und grobe Fehler bei der Erstellung unbrauchbar. In der Weitergabe liege ein grober Verstoß gegen die Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor. Die „Allgemeinen Grundlagen der medizinischen Begutachtung“ seien vom Antragsgegner und von Dr. R … vorsätzlich verletzt worden. Dazu gehöre die vorsätzliche Verletzung der Schweigepflicht durch die Weitergabe der ärztliche Diagnoseunterlagen und untauglichen Gutachten sowie die Umgehung des Vergleichs im Verfahren RN 5 K 18.1900.
Die Vorgehensweise der Regierung von Oberbayern habe gegen Art. 77 DSGVO und Art. 28 Abs. 1 BayDSG verstoßen. Deshalb werde auch der die Korrespondenz führende Herr E … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er habe gegen seine Geheimhaltungspflicht gravierend verstoßen. Die von ihm ohne Einverständnis und ohne Wissen des Antragstellers weitergegebenen Gesundheitsdaten würden zu den besonderen Arten personenbezogener Daten zählen. Diese seien besonders schützenswert und dürften nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Die Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Es werde daher beantragt, durch den Regierungspräsidenten der Regierung von Oberbayern Herrn E … und/oder seine Vorgesetzten im vorliegenden Fall von der Amtsführung zu entbinden. Der skandalöse Umgang mit höchst persönlichen Daten des Antragstellers rechtfertige diesen Antrag.
Am 10.05.2021 sei ein Verfahren beim Landesbeauftragten für Datenschutz eingeleitet worden. Es werde beantragt, das Verfahren bis zur datenschutzrechtlichen Abschlussverfügung nicht fortzuführen. Zudem werde beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München abzugeben. Hinsichtlich des Dr. U … sei überhaupt nicht erkennbar, warum dieser mit seinem insuffizienten Gutachten in dem jetzt anhängigen Verfahren noch eine Rolle zu spielen habe. Auch er sei wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sobald die datenschutzrechtliche Abschlussverfügung vorliege, würden die angekündigten Anträge an die Regierung von Oberbayern, Herrn E … und/oder seine Vorgesetzten vom vorliegenden Fall abzuziehen, mit entsprechender datenschutzrechtlicher Begründung vorgelegt werden.
Der Antragsteller lässt wörtlich beantragen,
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach § 8 Bundesärzteordnung eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ab 01.05.2021, längstens bis zur Entscheidung über die Klage im Wege einstweiligen Rechtschutzes zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eine kritiklose und unreflektierte Übernahme der Ausführungen des Gutachtens von Prof. Dr. P … vom 27.01.2021 sei weder möglich noch in der Sache zielführend. Durch die mehrfach gutachterlich festgestellte, höchstwahrscheinlich dauerhafte, gesundheitliche Nichteignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei das Gutachten von Prof. Dr. P … nicht schlüssig und daher für die zu treffende approbationsrechtliche Entscheidung nicht übernahmefähig erschienen. Das eingeholte Schlüssigkeitsgutachten des auf dem Gebiet sehr renommierten Dr. R … bestätige die nicht vorliegende Nachvollziehbarkeit. Die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers sei somit nicht nachgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Approbation könne aufgrund des stets sicherzustellenden Patientenschutzes nicht aufgehoben werden. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO scheide im vorliegenden Fall ohnehin generell aus, da nicht der Widerruf, sondern das Ruhen der Approbation angeordnet worden sei. Einschlägige Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei daher ausschließlich § 6 Abs. 2 BÄO. Eine Befangenheit des Dr. R … anzunehmen entbehre jeglicher Grundlage. Es habe keines Einverständnisses des Antragstellers für die Einschaltung des Dr. R … als Zusatzgutachter bedurft. Der Antragsgegner sei dem stets sicherzustellenden Patientenschutz verpflichtet, weshalb sich eine kritiklose Übernahme eines nicht schlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gutachtens verbiete. Selbstverständlich sei auch Dr. R … als hinzugezogener Gutachter der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen. Zudem sei der Eilantrag bereits unzulässig, da die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es werde beantragt, den Antrag, das Verfahren bis zu einer Äußerung des Bayerischen Datenschutzbeauftragten nicht fortzuführen, abzulehnen.
Das Gericht hat bereits mit Schreiben vom 12.05.2021 mehrere Hinweise erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.05.2021 gegeben. Auf Antrag des Antragstellers vom 21.05.2021 wurde die Äußerungsfrist bis 15.06.2021 verlängert. Auf die Stellungnahme der Antragstellerseite vom 15.06.2021 erfolgten sodann nochmals mehrere Hinweise des Gerichts mit Schreiben vom 07.07.2021 verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.07.2021. Mit Faxnachricht vom 26.07.2021 ließ der Antragsteller erneut eine Fristverlängerung bis 26.08.2021 beantragen. Sein Prozessbevollmächtigter trägt vor, dass der Antragsteller aufgrund eines Krankenhausaufenthalts keine Möglichkeit für eine Besprechung gehabt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RN 5 K 21.783), im früheren Verfahren RN 5 K 18.1900, im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den das Verwaltungsgericht Regensburg in örtlicher Zuständigkeit (1.) und ohne weiteren zeitlichen Aufschub (2.) entscheidet, bleibt ohne Erfolg (3).
1. Das Verwaltungsgericht Regensburg ist örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO ist für die örtliche Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Antragstellers in Landshut abzustellen, da die Regierung von Oberbayern gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 HeilBZustV beim vorliegend maßgeblichen Vollzug der Bundesärzteordnung für mehrere Regierungsbezirke zuständig ist. Für die vom Antragsteller begehrte Verweisung an das Verwaltungsgericht München besteht daher keine Veranlassung.
2. Ferner sieht das Gericht gegenwärtig keine Möglichkeit, das Eilverfahren bis zur „datenschutzrechtlichen Abschlussverfügung“ nicht fortzuführen. Die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens ist nicht zulässig, da es gemäß § 251 Satz 1 ZPO nicht von beiden Parteien beantragt wurde. Ebenso ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO schon deshalb nicht angezeigt, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten nicht um ein vorgreifliches Verfahren im Sinne der Vorschrift handelt. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 123 VwGO liegt in erster Linie darin, im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes in Fällen zu ermöglichen, in denen das Abwarten des Klageverfahrens zu unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch Zeitablauf führen würde. Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, ein initiiertes Eilverfahren so lange faktisch nicht weiterzuführen, bis eine dem Antragsteller aus seiner subjektiven Sicht günstigere Entwicklung eingetreten ist.
Ebenso bestand daher keine Veranlassung, eine nochmalige Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme zu gewähren. Dass der Antragsteller aufgrund eines Krankenhausaufenthalts keine Möglichkeit zur Besprechung gehabt habe, wird lediglich behauptet, aber weder durch einen präzisen Sachvortrag, noch durch geeignete Unterlagen begründet. Insbesondere wird nicht erläutert, in welchem Zeitraum der Antragsteller sich im Krankenhaus befunden habe und weshalb daher eine Unterredung nicht möglich gewesen wäre, sodass kein erheblicher Grund im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist.
Überdies ist zu sehen, dass seit Stellung des Antrags am 22.04.2021 nunmehr mehr als drei Monate vergangen sind. Das Gericht hat im Schreiben vom 07.07.2021 Hinweise zur Rechtslage erteilt und nicht etwa zur Beibringung neuer Unterlagen oder Äußerung zu bestimmten Tatsachen aufgefordert, was von Amts wegen auch nicht erforderlich gewesen wäre. Im Wesentlichen hat das Gericht auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hingewiesen und, da diese nach vorläufiger Beurteilung nicht erfüllt seien, angeregt, eine Rücknahme des Eilantrags zu überdenken. Zudem hat es lediglich Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme bis 26.07.2021 gegeben, nicht aber zu einer Stellungnahme aufgefordert. Da im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Instituts der einstweiligen Anordnung bei der Antragstellerseite schon im Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Klarheit über das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen sollte und die Hinweise im Schreiben vom 07.07.2021 dem Gericht zwar zweckmäßig erschienen, aber nicht zwingend geboten waren, hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt ohne Verkürzung rechtlichen Gehörs entschieden werden können und kann es dementsprechend auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
3. Der Antrag, den das Gericht mangels prozessualer Präzisierung durch den Prozessbevollmächtigten dahingehend auslegt, dass gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, den Antragsgegner zur vorläufigen Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 BÄO zu verpflichten, hat keinen Erfolg.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Anordnung hat (Anordnungsanspruch).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 Az. 6 VR 3.13; BayVGH, Beschluss vom 19.1.2018 Az. 21 CE 17.1646 m.w.N.).
Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 BÄO bis zum Abschluss des Klageverfahrens ist an diesen erhöhten Anforderungen zu messen, die für eine Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind (vgl. VGH, Beschluss vom 27.11.2015 Az. 21 CE 15.2183). Denn diese besonderen Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die begehrte Rechtsposition im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum beansprucht wird oder unter der auflösenden Bedingung des jeweiligen Ergebnisses des, vorliegend auf Aufhebung des Ruhens der Approbation gerichteten, Klageverfahrens steht. Auch hier würde das Gericht den Antragsteller im Fall einer Stattgabe vorübergehend so stellen, als ob er in der Hauptsache obsiegt hätte, ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 Az. 8 ME 33/15 m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann der Antragsteller im Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 BÄO weder einen Anordnungsanspruch (aa), noch einen Anordnungsgrund (bb) glaubhaft machen.
aa) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, bei dem im Fall der vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens bestehen muss.
aaa) Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Erlaubnis ist § 8 BÄO. Danach kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Diese Erlaubnis wird nach § 8 Abs. 2 BÄO nur widerruflich und befristet erteilt. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Diejenigen Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO, konkret hinsichtlich der Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in gesundheitlicher Hinsicht, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.2015 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 27.11.2015 Az. 21 CE 15.2183 m.w.N.). Ziel dieser Bestimmung ist es, bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO erfüllt sind, der Approbationsbehörde eine Möglichkeit der Überprüfung dieser Voraussetzungen im laufenden Verwaltungsverfahren auf Wiedererteilung der Approbation und zugleich dem Arzt eine Möglichkeit der Bewährung im ärztlichen Beruf zu eröffnen. Sind allerdings die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO zweifelsfrei erfüllt, scheidet die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO aus. Der Arzt hat dann, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation. Steht hingegen bereits vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO fest, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO nicht erfüllt sein werden, sind die vom Gesetzgeber mit der Erlaubniserteilung verfolgten Ziele nicht zu erreichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 a.a.O. m.w.N.).
bbb) Vorliegend handelt es sich zwar um keine solche Fallgestaltung, die vom Wortlaut des § 8 BÄO erfasst würde, da mit Bescheid vom 27.08.2012 die Approbation nicht widerrufen wurde, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO deren Ruhen angeordnet wurde. Dementsprechend ist der „Neuantrag auf Erteilung der ärztlichen Approbation“ des Antragstellers vom 08.12.2020 im Verwaltungsverfahren auszulegen als Antrag auf Aufhebung des Ruhens der Approbation, weswegen im gerichtlichen Klageverfahren in der Klageschrift vom 22.04.2021 auch eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten beantragt wird.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. Nach § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung räumt somit dem von einer Ruhensanordnung Betroffenen einen Rechtsanspruch auf deren Aufhebung ein, wenn seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder hergestellt ist (vgl. VG München, Urteil vom 26.9.2017 Az. M 16 K 16.4035).
ccc) Im Hinblick auf diese Ausgangslage dürfte es durchaus in Erwägung zu ziehen sein, im Lichte der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG die Norm des § 8 BÄO mit dem gegenüber der Approbationserteilung abgesenkten Maßstab hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung auch auf eine Fallgestaltung wie vorliegend anzuwenden oder aber diesen Maßstab beim Vollzug des § 6 Abs. 2 BÄO zu berücksichtigen. Diese Überlegung würde gewährleisten, dass ein Arzt, dessen Approbation ruht, hinsichtlich seines Begehrs, den ärztlichen Beruf wieder ausüben zu dürfen, nicht schlechter steht als ein Arzt, dessen Approbation bereits widerrufen worden ist.
Dies bedarf aber in vorliegendem Eilverfahren keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers von einer Anwendbarkeit des § 8 BÄO auf seine Situation ausgegangen wird, so besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.
Es kann angesichts des im Eilverfahren gebotenen Prüfungsmaßstabs weder angenommen werden, dass der Antragsteller wieder vollständig geeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, noch kann davon ausgegangen werden, dass er dies im Verlauf der kommenden zwei Jahre sein wird. Stattdessen sind die Erfolgsaussichten einer (bislang nicht, auch nicht hilfsweise erhobenen) Klage hinsichtlich der Erlaubnis nach § 8 BÄO, ebenso wie hinsichtlich der erhobenen und auf Aufhebung des Ruhens der Approbation gerichteten Klage allenfalls offen, was eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht tragen kann.
Denn es wäre sowohl hinsichtlich der Erlaubnis nach § 8 BÄO nötig (und wird es auch hinsichtlich der im Klageverfahren begehrten Aufhebung des Ruhens der Approbation sein), dass sich das Gericht ein umfassendes Bild über die gesundheitliche Situation des Antragstellers verschafft. Dazu ist erforderlich, dass das Gericht die maßgeblichen Arztberichte und insbesondere die vorliegenden Gutachten in den Blick nimmt und jeweils, insbesondere auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Einwendungen, klärt, ob und inwieweit sie jeweils (noch) belastbare Erkenntnisse liefern und verwertbar sind bzw. ob es ggf. noch eines weiteren (Ober-)Gutachtens bedarf. Dazu wird es im Klageverfahren voraussichtlich einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfen.
Insoweit kann sich das Gericht der Argumentation des Antragstellervertreters, die im Kern auf die These hinausläuft, dass die Gutachten von Dr. R … und Dr. U … sowie die Stellungnahme von Dr. R … aus jeweils verschiedenen Gründen, insbesondere wegen Zeitablaufs, methodischer Mängel, Befangenheit oder datenschutzrechtlicher Verstöße in ihrer Gesamtheit vollständig unverwertbar wären und daher die Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bereits im Eilverfahren ausschließlich auf der Grundlage des Gutachten des Prof. Dr. P …, der dem Antragsteller bereits wieder eine entsprechende gesundheitliche Eignung attestiert, zu beurteilen sei, schon im Ausgangspunkt nicht annähern. Vielmehr stellt sich die Lage hinsichtlich der divergierenden Gutachten wie folgt dar:
– Die Dinge liegen keinesfalls so, dass das Gutachten von Prof. Dr. P … ohne jeden Zweifel bereits für den Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens ausreichend Klarheit über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vermitteln würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich sich die Beteiligten auf eine Begutachtung durch Prof. Dr. P … verständigt haben. Gegenstand des Vergleichs war, dass die Regierung von Oberbayern nach Vorlage des Gutachtens auf dessen Grundlage nochmals eine neue Entscheidung trifft. Der Vergleich hat damit keine ungeprüfte Übernahme des Gutachtens geregelt. Eine Bindungswirkung des Vergleichs dahingehend, dass das Gutachten ohne weitere Prüfungen zugrunde zu legen sei, gibt es nicht und wäre auch im Hinblick auf den stets zu wahrenden Patientenschutz, der nicht zur Disposition der Beteiligten stehen kann, nicht haltbar.
Da die Regierung von Oberbayern das Gutachten des Prof. Dr. P … aus mehreren Gründen auch nicht für schlüssig gehalten hat, begegnet es keinen Bedenken und war es im Hinblick auf die widersprechenden Vorgutachten und insbesondere den stets zu wahrenden Patientenschutz geboten, das Gutachten nicht kritiklos zu übernehmen. Es war daher eine sinnvolle Vorgehensweise, das Gutachten auf Plausibilität überprüfen zu lassen. Ob es für die Weitergabe des Gutachtens eines Einverständnisses des Antragstellers gebraucht hätte bzw. ob hier ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt, wird in der Hauptsache geklärt werden, sollte es streiterheblich auf die Erkenntnisse des Dr. R … ankommen. Eine nach Meinung des Antragstellervertreters vorliegende „Umgehung“ des vom Verwaltungsgericht Regensburg vorgeschlagenen Vergleichs kann daher jedenfalls nicht gesehen werden.
Auch ungeachtet der Erkenntnisse des Dr. R … müsste sich das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht damit auseinandersetzen, dass gegenteilige Erkenntnisse in anderen Gutachten vorliegen, was einer unreflektierten Übernahme in einem Eiverfahren entgegensteht. Auch wird der bereits aus der bloßen Lektüre des Gutachtens offensichtliche und von der Regierung von Oberbayern auch problematisierte Umstand, dass sich der Gutachter und der Antragsteller jedenfalls nicht unbekannt waren, im Vorfeld einer Heranziehung der Erkenntnisse des Gutachtens zu Beweiszwecken zu würdigen sein. Es wird daher unter Umständen im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein, in welcher Art bzw. Intensität Kontakte vorgelegen haben und ob gerade vor dem Hintergrund, dass das Gutachten aus Sicht des Antragstellers jedenfalls zwei bereits vorliegende Gutachten mit gegenteiligen Ergebnissen widerlegen soll, was ein besonders hohes Maß an formeller und fachlicher Richtigkeit voraussetzt, davon ausgegangen werden kann, dass dem Gutachter die Wahrung der gebotenen strikten Neutralität möglich sein konnte.
– Da demgegenüber nach dem Gutachten des Dr. R … nicht befürwortet werden könne, die Approbation wieder zu erteilen, da die Erkrankung des Antragstellers chronisch sei und keine Besserung erwarten lasse bzw. nach dem Gutachten des Dr. U … die gesundheitliche Nichteignung auf unbestimmte Zeit und höchstwahrscheinlich auf Dauer vorliege, liefern diese Gutachten keinen Anhalt dafür, dass der Antragsteller im Sinne des § 8 Abs. 1 BÄO in absehbarer Zeit seine gesundheitliche Eignung für den Arztberuf wieder voll erlangt hätte.
Ob und inwieweit diese Gutachten (noch) verwertbar sind, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Gleiches gilt für die fachliche Stellungnahme des Dr. R …, der sich nicht anmaßt, ein vollwertiges Gutachten nach persönlicher Untersuchung gefertigt zu haben, sondern der klar skizziert, weshalb er das Gutachten des Prof. Dr. P … für unschlüssig und es für hochwahrscheinlich hält, dass den Aussagen des Herrn Dr. R … und Herrn Dr. U … zu folgen ist.
Soweit daher vom Antragsteller die Gutachter Dr. U … und Dr. R … für befangen gehalten werden und hinsichtlich Dr. R … auch ein entsprechendes Ablehnungsgesuch gestellt sein soll, ist weder im Vorfeld der vorliegenden Entscheidung hierüber zu entscheiden gewesen, noch können die entsprechenden Anträge und die jeweils hierzu geltend gemachte Begründung zu einer anderen Beurteilung führen.
Das Gericht sieht keine Rechtsgrundlage, im laufenden Klage- bzw. Antragsverfahren eine formale Entscheidung mittels Beschluss herbeizuführen. Die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO kommt nur bei einem vom Gericht ernannten Sachverständigen in Betracht. Die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. R … wurde aber von der Regierung von Oberbayern in Auftrag gegeben, sodass es sich um ein Parteigutachten handelt, für das die Regelung des § 406 ZPO keine Geltung beansprucht (vgl. BFH, Beschluss vom 13.3.2009 Az. IV B 17/08). Das Gericht wird daher, wie bereits erläutert, im Hauptsacheverfahren zu klären haben, ob sich die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als tragfähig erweisen und ob sie im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können oder nicht.
Nach alledem kann bei der Sachlage in vorliegendem Eilverfahren offensichtlich nicht von einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit für die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung und damit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden.
ddd) Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrags ist schließlich auch der im Schriftsatz vom 07.05.2021 gegenüber dem Gericht gestellte Antrag, „durch den Regierungspräsidenten der Regierung von Oberbayern als Behördenleiter Herrn E … und/oder seine Vorgesetzten“ im vorliegenden Fall von der Amtsführung zu entbinden, der in seiner Zielrichtung nicht nachvollziehbar bleibt, ohne Belang. In einem späteren Schriftsatz wird zwar auf den Antrag ohnehin dahingehend Bezug genommen, dass er lediglich angekündigt worden sei und zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Regierung von Oberbayern gestellt werde.
Insoweit ist lediglich klarzustellen, dass, soweit es im Klageverfahren bei streiterheblichen Umständen auf die Frage ankommen wird, ob die behördlichen Maßnahmen und Entscheidungen aus den geltend gemachten Gründen von befangenen Behördenvertretern ergriffen wurden und welche Auswirkungen dies auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat, sich das Gericht mit diesen Fragen und den Zweifeln im Hauptsacheverfahren auseinanderzusetzen haben wird.
Jedenfalls ist in vorliegendem Verfahren eine Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Einwirken des Gerichts auf den Regierungspräsidenten nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen ist für das Gericht eine denkbare Befangenheit des Herrn E … im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG schon gar nicht erkennbar und es fehlt an einer Erklärung, wie sich eine solche auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch, der eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt, konkret auswirken soll. Selbst wenn schließlich der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte in dem angestrengten Verfahren zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Weitergabe des Gutachtens rechtswidrig war, wird daraus nicht gleichsam automatisch eine Befangenheit des handelnden Behördenmitarbeiters resultieren.
bb) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn eine Erlaubnis nach § 8 BÄO nicht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erteilt würde. Ein Anordnungsgrund, der den ausnahmsweise möglichen Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor.
An einem Anordnungsgrund fehlt es bereits deshalb, weil der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen ließ, das Eilverfahren nicht weiterzuführen, bis die „datenschutzrechtliche Abschlussverfügung“ des Landesdatenschutzbeauftragen in dem vom Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahren vorliegt. Damit solle das Verfahren letztlich bis zu einem von den Beteiligten und vom Gericht nicht bestimmbaren Zeitpunkt nicht zu Ende geführt werden, was im Widerspruch zur dem Antrag gemäß § 123 VwGO eigentümlichen Dringlichkeit steht.
Ungeachtet dessen kann zwar ganz allgemein ein solcher schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 Az. 8 ME 33/15 m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch eine solche Existenzgefährdung nicht behauptet und schon deshalb auch nicht in einer den formalen Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, sondern stattdessen hat er zur Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes überhaupt keinerlei nähere Ausführungen getätigt.
Dem Antragsteller, der nunmehr seit etwa zehn Jahren den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben darf, kann auch nicht der Verlust seines ärztlichen Arbeitsplatzes oder die Schließung einer Praxis drohen. Überdies dürfte der Antragsteller Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung erhalten. Sollte dies nicht bzw. nicht mehr zutreffen, so ist gleichwohl nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vorübergehend keine Arbeitsstelle im nichtärztlichen Bereich ausüben könnte oder weshalb sonst er den o.g. Nachteilen ausgesetzt sein soll (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2016 Az. 5 B 141/16).
4. Im Ergebnis war der Antrag deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs ist bei einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 BÄO ein Streitwert in Höhe von 20.000,- EUR vorgesehen. Es erscheint sachgerecht, diesen Betrag auch bei der vorliegend streitigen Erlaubnis gemäß § 8 BÄO heranzuziehen. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, sieht die Kammer von einer nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs möglichen Halbierung des Streitwerts ab.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben