Medizinrecht

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Untätigkeitsklage nach Versagungsbescheid bei fehlender Mitwirkung

Aktenzeichen  S 21 R 128/20

Datum:
23.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43761
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 60, § 88
ZPO § 44 Abs. 2
SGB I § 66
SGB VI § 43

 

Leitsatz

1. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn mit diesem allein unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden. (Rn. 21)
2. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann versagt werden, wenn die antragstellende Person sich weigert, sich einer hierzu erforderlichen und zumutbaren Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen. (Rn. 29 – 31)
3. Nach Erlass eines Versagungsbescheides entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage. (Rn. 34)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Vorsitzende ist nicht infolge des Befangenheitsgesuchs der Klägerin vom 01.07.2020 daran gehindert, eine Sachentscheidung in Form des Gerichtsbescheids zu treffen, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Dies setzt voraus, dass mit dem Ablehnungsgesuch ein substantiierter Tatsachenvortrag erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs hat die Klägerin allein die Absätze 2 und 3 des § 60 SGG in ihrem wesentlichen Wortlaut wiedergegeben. Schuldig geblieben ist sie aber jeglichen Vortrag von tatsächlichen Anhaltspunkten, aus denen sich ergeben könnte, dass der Vorsitzende in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat oder aber dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. In keiner Weise substantiierte Behauptungen, die letztlich allein dazu dienen, herauszufinden, ob überhaupt irgendwelche Ablehnungsgründe vorliegen könnten, sind aber rechtsmissbräuchlich und führen zur Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags.
II.
Die Klage ist unbegründet, soweit dies den ersten Hauptklageantrag und den ersten hilfsweise gestellten Antrag betrifft (2.). Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, sowie des Antrags auf Benennung der Ärzte samt deren Adresse, die die medizinischen Unterlagen über die Klägerin gesichtet und bewertet haben, ist die Klage bereits unzulässig (3.).
1. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Zudem hat der Vorsitzende gemäß § 106 Abs. 1 SGG unter anderem darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung folgt hieraus auch, dass wenn sachdienliche Anträge nicht gestellt werden, die Anträge erforderlichenfalls entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen sind. Hiernach ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Es sind alle Umstände zu beachten. Das Gericht hat davon auszugehen, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte. Im Zweifel wird der Kläger den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meistbegünstigungsprinzip).
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und die Feststellung einer Untätigkeit betreffenden Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens dahingehend zu verstehen, dass sie zuvörderst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 21.02.2019 begehrt. Zwar insistiert die Klägerin auf die „Feststellung einer Untätigkeit“ der Beklagten. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) verbietet sich jedoch, an dem Wortlaut des Klagevorbringens festzuhalten, sofern in diesem Fall die Abweisung als unzulässig erfolgen müsste, gleichzeitig aber eine Auslegung möglich ist, die eine Sachentscheidung ermöglicht. Dies ist vorliegend insbesondere deswegen der Fall, weil die Klägerin zugleich vorträgt, dass sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung anstrebt. Darüber hinaus ist dem Antragsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Feststellung einer Untätigkeit der Beklagten insofern entsprochen, als im Wege der Auslegung ein hilfsweise gestellter Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Verbescheidung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts angenommen wurde. Allein ein solches Urteil wäre Folge einer zulässigen und auch im Zeitpunkt der Entscheidung begründeten Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/Schmidt, SGG, 12, Auflage, § 88 Rn. 9).
Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Benennung der Ärzte samt deren Adresse, welche die medizinischen Unterlagen über die Klägerin gesichtet und bewertet haben, bedurfte es keiner weitergehenden Auslegung.
2. Die Klage ist in ihrem ersten Hauptantrag sowie in ihrem ersten Hilfsantrag unbegründet. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat, ist derzeit nicht feststellbar. Dies wäre aber notwendige Voraussetzung, wenn im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid ausnahmsweise auch eine Verurteilung zur Leistung beansprucht wird (siehe hierzu bspw. Krahmer/Trenk-Hinterberger/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Auflage 2020, § 66 Rn. 23). Zudem erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2020 als rechtmäßig und beeinträchtigt die Klägerin damit auch nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 62 SGB I soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers derjenige, der Sozialleistungen beantragt, ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Gemäß § 65 Abs. 1 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten unter anderem nach § 62 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Nach § 65 Abs. 2 SGB I können darüber hinaus Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, ebenfalls abgelehnt werden.
Vorliegend begehrt die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Dabei sind Versicherte dann teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI schließlich sind nicht erwerbsgemindert diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Um die Frage zu klären, ob die Klägerin im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert ist, hat die Beklagte die Klägerin mehrfach dazu aufgefordert, sich zu einer Begutachtungsuntersuchung vorzustellen. Hierzu hatte sie drei Termine (29.10.2019, 13.02.2020 und 12.03.2020) anberaumt. Für die Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die persönliche Untersuchung der Klägerin auch erforderlich. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass medizinische Unterlagen bereits seit dem Jahr 2016 vorlägen und im Klageverfahren zudem auf der Beklagten übersandte Befundberichte vom 22.11.2019 und 25.09.2019 hingewiesen. Allerdings kann allein auf deren Grundlage nicht beurteilt werden, ob und inwieweit aus den dort genannten Gesundheitsstörungen insbesondere auch quantitative Leistungseinschränkungen bei der Klägerin resultieren. Zur Klärung dieser Fragen ist vielmehr eine persönliche Untersuchung der Klägerin erforderlich, nachdem nur im Ausnahmefall aus einer Diagnose die vollständige Aufhebung des Leistungsvermögens eines Versicherten geschlussfolgert werden kann (zur Notwendigkeit von Untersuchungen trotz Vorliegens von Arztbriefen siehe auch Schlegel/Voelzke/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 62 SGB I (Stand: 05.10.2018), Rn. 32). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Gleichwohl ist die Klägerin zu allen anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschienen. Einen wichtigen Grund zur Nichtwahrnehmung dieser Termine kann die Klägerin, abgesehen vom für den 13.02.2020 vorgesehenen Untersuchungstermin, nicht für sich in Anspruch nehmen. Dabei wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie das Einladungsschreiben für den Termin am 13.02.2020 tatsächlich nicht erhalten hat. Jedenfalls bestand kein wichtiger Grund für die Klägerin, auch zu den anderen Untersuchungsterminen nicht zu erscheinen. Insbesondere ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen potenziell mit einem Schaden für Leben oder Gesundheit der Klägerin einhergehen würden, mit erheblichen Schmerzen verbunden wären oder einen erheblichen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedeuteten. Auch ist kein wichtiger Grund darin zu sehen, dass in den Einladungsschreiben der Name und die Adresse des Arztes nicht genannt wurde, der die Klägerin untersuchen sollte. Zum einen ist nicht ersichtlich, wofür diese Information bereits im Vorfeld relevant sein sollte. Unterstellt man aber, dass die Klägerin bereits im Vorfeld etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Neutralität des Sachverständigen prüfen wollte oder aber dessen fachliche Eignung zur Beurteilung ihres Gesundheits- und Leistungszustandes, so genügen diese Gründe nicht, um berechtigt der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen. Etwaige Bedenken hinsichtlich der Neutralität des Sachverständigen hätte sie auch im Rahmen des Erstkontaktes mit diesem oder gegebenenfalls unmittelbar im Anschluss daran vorbringen können. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob sie den Sachverständigen für ausreichend kompetent gehalten hätte.
Nachdem die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 62 SGB I nicht nachkam und die Beklagte auch nicht auf andere Weise als durch eine Untersuchung der Klägerin feststellen kann, ob bei dieser eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung vorliegt, war die Beklagte zur Erteilung des angegriffenen Versagungsbescheids vom 20.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2020 berechtigt, was sie schließlich auch unter Berücksichtigung und Ausübung des ihr zustehenden Ermessens tat. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich daher als rechtmäßig.
Die Bescheide sind auch nicht, wie die Klägerin meint, deshalb unwirksam, weil sie nicht unterschrieben worden sind. Zwar bedarf die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung gemäß § 117 SGB VI der Schriftform. Gleiches gilt gemäße § 85 Abs. 3 SGG für den Widerspruchsbescheid. Allerdings können gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, und einen solchen stellt der Bescheid vom 20.03.2020 dar, die Unterschrift und Namensangabe fehlen. Zudem genügt zur Einhaltung der Schriftform gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X, dass die erlassende Behörde erkennbar ist und die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten ist. Diese Form ist bei dem Widerspruchsbescheid vom 20.05.2020 gewahrt.
2. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage, welche gemäß § 133 Abs. 3 SGG auf die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist, ist unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer auf die Benennung der Ärzte samt deren Adressen gerichtete Leistungsklage. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 88 SGG kann, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nach dem Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden. Nach Verbescheidung des Antrages entfällt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Untätigkeitsklage, besteht sodann doch im Falle der Ablehnung der beantragten Leistung die Möglichkeit Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen und gegebenenfalls im weiteren Verfahren Klage zu erheben. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung einer Untätigkeit besteht jedenfalls ebenso wenig wie an der Verurteilung zur Bescheidung des gestellten Antrags.
Vorliegend hat die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit dem Versagungsbescheid vom 20.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2020 verbeschieden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Untätigkeitsklage entfallen. Sofern man in dem erteilten Versagungsbescheid keine, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassende Entscheidung erkennen wollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet, liegt dafür, dass in der Sache (noch) nicht entschieden wurde, doch ein zureichender Grund in Gestalt der Weigerung der Klägerin zur Vornahme der ihr obliegenden Mitwirkungshandlung vor.
Die Klägerin hat auch kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Benennung der Ärzte, welche ihre medizinischen Unterlagen gesichtet und bewertet haben, nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2019 sämtliche Kopien der bei ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen übersandte. Sofern bei der Klägerin noch Zweifel bestehen sollten, dass ihr sämtliche Unterlagen übersandt wurden, kann sie sich hierüber auch im Wege der ihr ebenfalls angebotenen Akteneinsicht Gewissheit verschaffen. Soweit es der Klägerin tatsächlich auch auf die Benennung der Adressen der Ärzte ankommt, ist die entsprechende Klage unbegründet. Einen Anspruch auf Mitteilung der Privatadressen der Ärzte besteht jedenfalls nicht. Zudem sind die von der Beklagten zur Beurteilung der bei ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen herangezogenen Ärzte bereits ausreichend dadurch erreichbar, dass an diese gerichtete Schreiben an die Beklagte mit der Bitte um Weiterleitung des jeweiligen Schreibens eingesendet werden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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