Medizinrecht

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit – psychische Erkrankung durch Mobbing

Aktenzeichen  S 18 U 127/18

Datum:
4.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55287
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 9

 

Leitsatz

Psychische Erkrankungen durch Mobbing sind nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt, können folglich nicht als solche anerkannt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet und auf die Gründe im Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen.
Ergänzend wird darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand sowie der Rechtsprechung zu einschlägigen Sachverhalten das Anerkennen einer psychischen Erkrankung durch Mobbing aktuell nicht möglich ist. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme des BMAS vom 29.03.2017 verwiesen. Danach sind keine bestimmten Personengruppen bekannt, bei denen sich das Risiko PTBS dauerhaft manifestiert. „Besondere Einwirkungen“ im Rechtssinne sind nach aktueller Einschätzung nicht definierbar. Deshalb hatte das STMAS, beraten durch den ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, bisher Beratungen über eine Aufnahme der PTBS in die Berufskrankheitenliste nicht veranlasst.
Das STMAS verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2010 (BSG Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R). Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es zwar um einen Entwicklungshelfer, der die Entstehung seiner PTBS auf das Leben mit Gewalt und Leid in diversen Bürgerkriegszuständen zurückführte. In einem obiter dictum hat sich aber auch das BSG sehr zurückhaltend zu den Möglichkeiten des § 9 Abs. 2 SGB VII geäußert.
Des Weiteren wird auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.10.2012, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.08.2001, des LSG Hamburg vom 23.07.1997 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29.04.2008 verwiesen. Alle Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass psychische Erkrankungen weder nach § 9 Abs. 1, noch nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden können.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.


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