Medizinrecht

Privatgutachten als notwendige Aufwendungen

Aktenzeichen  M 8 M 18.3067

Datum:
11.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17198
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162, § 164, § 165
BayDSchG Art. 1

 

Leitsatz

1. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgenden Grundsatz der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe eines eingeholten Privatgutachtens substantiiert darlegen oder unter Beweis stellen und das Gericht nur so zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlassen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei denkmalrechtlichen Streitigkeiten besteht in der Regel die Besonderheit, dass eine amtliche Stellungnahme oder ein Gutachten des Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt, da sie auf jahrelanger Bearbeitung denkmalpflegerischer und denkmalrechtlicher Fachfragen beruht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Dezember 2017 im Verfahren M 8 K 14.3265 in Ziffer I dahin abgeändert, dass der Betrag der entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 60.506,96 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
II. Die Antragstellerin hat 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin (Beklagte im Hauptsacheverfahren) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Dezember 2017 im Verfahren M 8 K 14.3265 mit dem der Antragsgegnerin (Klägerin) entstandene notwendige Auslagen in Höhe von 69.517,35 € als erstattungsfähig festgesetzt wurden, soweit dort Gutachterkosten in Höhe von 64.778,17 € festgesetzt sind.
Gegenstand des Verfahrens M 8 K 14.3265 war die Denkmaleigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) des Gebäudes …straße 5 in … Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 wurde festgestellt, dass dieses Gebäude kein Denkmal im Sinn von Art. 1 BayDSchG ist. Die Verfahrenskosten wurden der Antragstellerin (Beklagten) auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Juli 2016 machte die Antragsgegnerin (Klägerin des Hauptsacheverfahrens) unter anderem Kosten für die Beauftragung mehrerer Sachverständiger in einer Gesamthöhe von 113.587,24 € geltend. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten. Die Auslagen in Höhe von insgesamt 113.587,24 € könnten wegen fehlender Notwendigkeit und der Missachtung des Gebots der Niedrighaltung der Kosten nicht zu Lasten der Antragstellerin (Beklagten) gehen.
Bezüglich der sechs Gutachten mit Ergänzungen von Prof. Dr. … …, Prof. Dr. … …, Dipl.-Architektin … …, Prof. Dr. … …, Prof. Dr. … … und Prof. Dr. … … möge zwar die erforderliche Prozessbezogenheit bestehen, sie seien jedoch nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen. Sie seien auch nicht zur Erschütterung eines gerichtlichen Gutachtens angefertigt worden. Auch wenn vorliegend die Notwendigkeit eines Privatgutachtens angenommen werden sollte, so sei dies auf ein Gutachten einzuschränken. Die große Zahl von sechs Privatgutachten sei ausschließlich zur Stärkung der Antragsgegnerin (Klägerin) im Prozess und zur Unterstreichung ihrer Argumente erfolgt, ein solches Vorgehen dürfe jedoch im Hinblick auf die Kosten nicht zu Lasten der Gegenseite gehen. Für die Kostenfrage sei der objektive Maßstab einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei anzulegen. Darüber hinaus sei auch zu prüfen, ob die Stundensätze der Sachverständigen überhöht seien.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 an die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren wies der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass gegebenenfalls nicht die Kosten für alle neun Gutachten erstattungsfähig seien. Weiter seien die Kosten für Privatgutachten nur erstattungsfähig, als sie das in vergleichbaren Fällen Angemessene nicht überschritten, insbesondere finde das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Anwendung, das einen Stundensatz von 90.- € ansetze.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren und begründeten die Notwendigkeit der Einholung der Gutachten. Dabei wurde auch auf politische Einflussnahme und eine widersprüchliche Positionierung des Landesamtes für Denkmalpflege hingewiesen. Außerdem habe sich im Laufe des Verfahrens die fachliche Argumentation der Antragstellerin (Beklagten) mehrfach geändert. Daher seien erneute Stellungnahmen der Gutachter erforderlich gewesen. Bezüglich der Stundensätze sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin (Klägerin) aufgrund des Kräfteungleichgewichts gezwungen gewesen sei, Sachverständige mit besonderer Expertise und anerkannten Namen hinzuzuziehen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die für ein notwendiges Privatgutachten entstandenen Kosten in vollem Umfang zu ersetze seien, wenn die Überschreitung der Stundensätze des JVEG nicht offensichtlich unangemessen sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 vertieften die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsverfahren ihre Ausführungen. Dabei verwiesen sie insbesondere darauf, dass das Landesamt für Denkmalpflege in seinem Schreiben vom 10. Januar 2013 und in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2013 ausgeführt habe, dass nicht von einer Denkmaleigenschaft auszugehen sei. Die Einholung von drei Sachverständigengutachten noch vor einem Gutachten der Antragstellerin (Beklagten) sei daher nicht erforderlich gewesen. Weiter wurden Einwendungen gegen einzelne Positionen der Rechnungen vorgebracht.
Mit streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2017 wurden der Antragsgegnerin (Klägerin) entstandene notwendige Auslagen von insgesamt 69.517,35 € als erstattungsfähig festgesetzt. Darin enthalten sind Kosten nach dem RVG in Höhe von 4.739,18 €, die vorliegend unstreitig sind. Für die Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 64.778,17 € festgesetzt.
Von den vorgelegten Rechnungsbeträgen wurden jeweils als erstattungsfähig festgesetzt:
Prof. Dr. … 54.398,02 € 39.514,50 € Architekturbüro … 14.525,36 € 14.352,56 €
Prof. Dr. … 2.550,00 € 2.380,00 €
Prof. Dr. … 32.428,10 € 8.531,11 € Summe 64.778,17 €.
Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren (der Beklagten im Hauptsacheverfahren) am 2. Januar 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2017 die gerichtliche Entscheidung, soweit dort Gutachterkosten in Höhe von 64.778,17 Euro festgesetzt sind.
Der Antrag wende sich gegen die aufgeführten Gutachterkosten. Die Kosten für die Gutachten seien nicht erstattungsfähig, da deren Einholung nicht notwendig gewesen sei. Die Prozesslage habe es insbesondere im Jahre 2013 nicht herausgefordert, kostenintensive Gutachten einzuholen. Hierzu wurden die früheren Ausführungen im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 10. Januar 2013 und vom 19. Juni 2013 vertieft. Weiter wurden erneut gegen einzelne in den Rechnungen enthaltene Positionen Einwände vorgebracht.
Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn am 21. Juni 2018 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem Vorlageschreiben des Urkundsbeamten Stellung. Keinesfalls erstattungsfähig seien jedenfalls diejenigen Gutachterkosten, die entstanden seien, nachdem der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten abgegeben habe, da dieser zu demselben Ergebnis wie die von der Antragsgegnerin (Klägerin) beauftragten Sachverständigen gekommen sei. Im Hinblick auf die Kosten bezüglich der Sachverständigen Frau Prof. Dr. … verbleibe es bei der Auffassung, dass diese insgesamt nicht erstattungsfähig seien.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren (der Klägerin im Hauptsacheverfahren) haben sich zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht geäußert und auch keine Einwendungen gegen den vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten und im Hinblick auf das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren sowie das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und umfangreichen Behördenakten im Hauptsacheverfahren M 8 K 14.3265 verwiesen.
II.
1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 – juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 3).
Nachdem die Kostengrundentscheidung durch das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 20. Juli 2015 (M 8 K 14.3265) getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.
2. Nach § 165 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstatten-den Kosten anfechten, wobei nach Satz 2 der genannten Norm § 151 VwGO ent-sprechend gilt. Nach § 151 Satz 1 VwGO kann gegen die Entscheidung – u.a. des Urkundsbeamten – die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
Die nach den genannten Vorschriften statthafte und auch im Übrigen zulässig – insbesondere per Fax am 16. Januar 2018 fristgerecht – erhobene Kostenerinnerung hat in der Sache Erfolg, soweit die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten 60.506,96 € übersteigen. Im Übrigen ist die Kostenerinnerung zurückzuweisen, da der Urkundsbeamte die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2017 insoweit zutreffend festgesetzt hat.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG -.
In der Sache ist vorliegend allein streitig, ob die festgesetzten Gutachterkosten i.H.v. insgesamt 64.778,17 € notwenige Aufwendungen darstellen und von dem Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2017 zu Recht angesetzt worden sind.
3. 1 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und damit auf Antrag gemäß § 164 VwGO festzusetzen.
Aufwendungen für Privatgutachten sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzusehen. Die Frage, ob Kosten für Privatgutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 87 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2011 – 22 C 10.1854 – juris Rn.11). Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgenden Grundsatz der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe eines eingeholten Privatgutachtens substantiiert darlegen oder unter Beweis stellen und das Gericht nur so zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlassen kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht selbst die private Begutachtung anfordert oder wenn schwierige Sachfragen die Partei in eine prozessuale Notlage versetzen, die ihr eine substantiierte, ohne sachkundige Beratung jedoch nicht mögliche Stellungnahme abverlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.12.2009 – 5 S 1904/09 – juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 – Juris Rn. 7; B.v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 11; B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 -juris Rn. 17; B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris Rn. 13). Abzustellen ist dabei aus Ex-ante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.2010 – 9 KSt 19/09 – juris Rn. 2; B. v. 11.4.2001 – BVerwG 9 KSt 2/01 – NVwZ 2001, 919; BayVGH, B. v. 19.3.2014 – 2 M 13.1729 – beck-online 2014, 49158 Rn. 1 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.6.2011 – M 8 11.40017 – juris Rn. 7 m. w. N.).
3. 2 Bei denkmalrechtlichen Streitigkeiten wie im vorliegenden Fall besteht in der Regel die Besonderheit, dass eine amtliche Stellungnahme oder ein Gutachten des Landesamtes für Denkmalpflege (LfD) vorliegt, dessen Fachkunde nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt, da sie auf jahrelanger Bearbeitung denkmalpflegerischer und denkmalrechtlicher Fachfragen beruht (vgl. zur ähnlichen Stellung des Wasserwirtschaftsamts BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – Rn. 45; BayVGH, B.v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 11; B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris Rn. 13). Die Gegenpartei kann nicht damit rechnen, mit schlichtem Bestreiten oder bloßen Behauptungen eine amtliche Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege widerlegen oder auch nur ernsthaft erschüttern zu können. Zur Substantiierung seines Vorbringens ist ein Kläger oder Antragsteller vielfach nicht selbst in der Lage, weil ihm die besonderen Kenntnisse der amtlichen Seite fehlen. Die Waffen- oder Chancengleichheit lässt in einem solchen Fall die Einholung privater Sachverständigengutachten in begrenztem Umfang als nötig erscheinen, wobei weiterhin ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2011 – 22 M 10.2119 – juris Rn. 8 m. w. N. BayVGH, B.v. 22.7.2000 – 22 C 00.1767 – juris Rn. 9 ff.).
Will ein Beteiligter die Aussagen des Landesamtes für Denkmalpflege ernsthaft erschüttern, so bedarf es daher eines qualifizierten Vortrages, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den behördlichen Aussagen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist.
Hierzu wird ein Betroffener häufig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in der Lage sein, weil ihm die besondere Fachkenntnis der staatlichen Seite fehlt, um fachspezifische Äußerungen seitens der Behörde in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 – juris Rn.13; BayVGH, B. v. 27.7.2011 – 22 M 10.2119 – juris Rn. 8 m. w. N.; BayVGH, B.v. 22.7.2000 – 22 C 00.1767 – juris Rn. 9 ff.).
Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn das Gutachten erforderlich ist, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2002 – 2 BvR 2099/01 -, NJW 2003, 1443; B.v. 12.9.2005 – 2 BvR 277/05 -, NJW 2006, 136; BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 – juris Rn. 12).
3. 3 Im vorliegenden Fall ist als außergewöhnlicher Umstand zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Denkmalpflege (LfD) zwar zunächst mehrfach erklärt hatte, das streitgegenständliche Objekt sei kein Denkmal. Aufgrund verschiedener äußerer Umstände, dem Druck einer organisierten Nachbarschaft und politischer Einflussnahme durch den Bayerischen Landtag, einzelne Landtagsabgeordnete und den Bayerischen Denkmalrat sowie der Einschaltung des Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat es jedoch seine Stellungnahme insoweit zurückgezogen, als unter Berufung auf noch möglicherweise bekannt werdende Tatsachen die Streichung des Objekts aus der Denkmalliste ausgesetzt wurde. Damit war die Antragsgegnerin (Klägerin), die bereits den Abbruch des Objektes angekündigt hatte, vor die Situation gestellt, dass die ursprüngliche Aussage des LfD keine ausreichende Grundlage mehr für ihre Abbruch- und Neubauabsichten darstellte und sie zugleich befürchten musste, dass sich das Verfahren bei der Unteren Denkmalschutzbehörde gemäß dem Aussetzungsbeschluss zwei Jahre oder noch länger hinziehen werde.
In einer derart unklaren Situation ist es der Antragsgegnerin (Klägerin) nicht zuzumuten, sich allein auf die ursprüngliche Stellungnahme des LfD zu verlassen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei den Erklärungen des LfD im Kern nur um die Aussagen des jeweils mit dem Sachverhalt betrauten einzelnen sachverständigen Mitarbeiters handelt, die durch die Erklärungen anderer sachverständiger Mitarbeiter derselben Behörde korrigiert oder zurückgezogen werden können, insbesondere bei einem Personalwechsel, wie es im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann auch schließlich geschehen ist. Aus der ex ante Sicht war es bereits im Zeitpunkt der Einholung der Privatgutachten absehbar, dass das LfD nach der massiven Kritik der interessierten Bürgerschaft sowie der Politik und übergeordneter Behörden sowie fachkundiger Gremien die Denkmaleigenschaft erneut überprüfen und überarbeiten wird.
3. 4 Zwar hatte das Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 10. Januar 2013 festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt nicht (mehr) um ein Denkmal im Sinne von Art. 1 DSchG handelt und diese Auffassung mit Schreiben vom 14. Februar 2013 bestätigt. Durch die Aussetzung der Streichung des Objekts aus der Denkmalliste am 1. Juni 2013 bis zu einer „abschließenden Auswertung“ wurde diese Feststellung durch das Landesamt jedoch selbst in Zweifel gezogen, „da noch Tatsachen bekannt werden können, die einen Einfluss auf die denkmalfachliche Bewertung des Gebäudes entfalten“. Das Landesamt für Denkmalpflege hielt damit an seiner ursprünglichen Feststellung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fest.
3. 5 Anders als vorliegend von der Antragstellerin behauptet waren die Aussagen des Landesamtes vom 10. Januar 2013 und vom 14. Februar 2013 daher nicht mehr geeignet, als Grundlage für das von der Antragsgegnerin (Klägerin) behauptete Nichtvorliegen der Denkmaleigenschaft zu dienen. Insbesondere war das Objekt ab diesem Zeitpunkt für eine nicht absehbare Zukunft weiter als Denkmal zu behandeln.
Unterstrichen wird dieser Umstand dadurch, dass die Untere Denkmalschutzbehörde mit Bescheid vom 4. Juni 2013 die Erlaubnis zum Abbruch des streitgegenständlichen Gebäudes „bis zur Entscheidung des Bayer. Landtages und des Landesdenkmalrates“ längstens bis zum 16. Januar 2015 ausgesetzt hat. In der Begründung wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Landesamt für Denkmalpflege gegenüber der … … erklärt habe, dass die Streichung des Objekts aus der Bayerischen Denkmalliste so lange zurückgestellt sei, bis die abschließende Auswertung durch das LfD abgeschlossen sei. Eine (weitere) Klärung sei erforderlich, bis dahin sei das Baudenkmal unverändert zu belassen.
Für die Klagepartei im Hauptsacheverfahren war dieser Bescheid nur so zu verstehen, dass die untere Denkmalschutzbehörde und das LfD das bisherige Prüfungsverfahren neu aufrollen und an den bisherigen Ausführungen nicht mehr festhalten wollen.
Darüber hinaus hatte der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst in seinem Schreiben vom 4. Juli 2013 erklärt: „Das Gebäude ist daher weiterhin als Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1 DSchG zu behandeln.“
3. 6 Damit befand sich die Antragsgegnerin (Klägerin) in der prozessualen Zwangslage, nicht mehr auf die ursprüngliche amtliche Auskunft vertrauen zu können, sondern nunmehr selbst den Beweis dafür antreten zu müssen, dass es sich bei dem Objekt entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde und vor allem entgegen der Vorstellung der interessierten und aufgebrachten Nachbar- und Bürgerschaft nicht (mehr) um ein Denkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes handelte.
3. 7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des LfD vom 19. Juni 2013 an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Anders als von den Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Erinnerungsverfahren behauptet, stellt dieses Schreiben keine geeignete Grundlage für das prozessuale Begehren der Antragsgegnerin (Klägerin) im Hauptsacheverfahren dar. Zum einen handelt es sich dabei um einen verwaltungsinternen Vorgang, dem maßgebliche Außenwirkung nicht zukommt. Zum anderen wurde der Antragsgegnerin (Klägerin) ausweislich des Verteilers keine Kenntnis von diesem Schreiben gegeben. Aber selbst wenn sie durch Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hat – wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung unklar bleibt -, so handelt es sich bei diesem Schreiben um eine verwaltungsinterne Rechtfertigung im Hinblick auf das vorangegangene und insoweit abgeschlossene Verfahren des LfD bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Objektes. Es ging dabei darum, der übergeordneten Behörde darzulegen, dass ein ordnungs- und gesetzmäßiger Ablauf des Verfahrens stattgefunden hatte und die gegen das LfD und seine Mitarbeiter insoweit erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, wie sich in der Schlusszeile zeigt, in der resümiert wird: „Das BLfD hat die Prüfung der Denkmaleigenschaft in üblicher Weise und nach bestem Wissen durchgeführt (…). Alle Verfahrensschritte und Abläufe sind ordnungsgemäß eingehalten.“
An keiner Stelle des insgesamt zwölf Seiten umfassende Schreibens wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass das LfD an dem Ergebnis der Prüfung, das heißt an der Verneinung der Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Anwesens festhalten will. Damit war es anders als von den Bevollmächtigten der vorliegenden Antragstellerin behauptet eben gerade nicht geeignet, als Beweismittel in dem Hauptsacheverfahren zu dienen.
3. 8 Damit stand die Antragsgegnerin (Klägerin im Hauptsacheverfahren) vor der Notwendigkeit, mit eigenen Mitteln den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Beklagten) als unterer Denkmalschutzbehörde nicht (mehr) um eine Denkmal im Sinne des Bayer. Denkmalschutzgesetzes handelt. Dies war allein mit Hilfe von Sachverständigen im Denkmalschutz möglich. Zur Begründung der Klage vom 4. Juli 2013 war folglich substantiiert und nachvollziehbar das Nichtvorliegen der Denkmaleigenschaft darzulegen. Dazu war ein sachverständiger Vortrag vorzubringen, aus dem sich zumindest die fachlichen Gründe ergeben, aufgrund deren dann gegebenenfalls eine weitere Aufklärung durch das Gericht anknüpfen konnte. Da der Klagepartei und ihren Bevollmächtigten die dafür erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, um das Objekt entsprechend einschätzen und seinen möglichen Denkmalwert beurteilen zu können, war auch aus diesem Grund die Einholung sachverständiger Begutachtung erforderlich.
3. 9 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bislang als Denkmal eingeschätztes Gebäude durch bauliche Veränderungen seine Denkmaleigenschaft verloren hat, handelt es sich regelmäßig um eine schwierige Fachfrage, die ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht beantwortet werden kann. Es liegt auf der Hand, dass diesbezüglich weder die Antragsgegnerin (Klägerin) noch ihre juristischen Bevollmächtigen über die erforderliche Sachkunde verfügten, um den Aussagen der Unteren Denkmalschutzbehörde fundiert entgegentreten zu können und zugleich darzulegen, dass die ursprünglichen Aussagen des Landesamtes für Denkmalpflege entgegen der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände dennoch sachlich und fachlich zutreffend sind (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2011 – 22 C 10.1854 – juris Rn. 12).
3. 10 Der Einwand der Antragstellerin im Kostenerinnerungsverfahren, die Antragsgegnerin (Klägerin) im Hauptsacheverfahren verfüge als Immobilienfirma über ausreichende Kenntnisse, um die Begründung auch ohne sachverständige Beratung erstellen zu können, geht fehl, nachdem selbst die Antragstellerin (Beklagte) als untere Denkmalschutzbehörde trotz ihrer Erfahrung in Bezug auf die Anwendung des Bayerischen Denkmalschutzgesetztes im vorliegenden Fall für die Einordnung und Einschätzung des streitgegenständlichen Bauwerks auf eine sachverständige fachliche Begutachtung angewiesen war und einen Sachverständigen zur Begutachtung beauftragt hat. Darüber hinaus verfügen Immobilienfirmen im Regelfall über keine besondere Expertise im Bereich des Denkmalschutzrechts.
4. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Urkundsbeamte vorliegend die Aufwendungen für die Sachverständigen Prof. Dr. …, Frau Dipl.-Ing. Architektin … und Prof. Dr. … richtigerweise gemäß § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach als erstattungsfähig angesehen. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Sachverständige Prof. Dr. … sind nur die Aufwendungen aus der Rechnung vom 30. Mai 2015 dem Grunde nach erstattungsfähig.
Abweichend von dem im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2017 festgesetzten Gesamtbetrag i.H.v. 69.517,35 € (64.778,17 € für private Sachverständigengutachten zuzüglich der nicht angefochtenen 4.739,18 € nach RGV) sind daher für private Sachverständigengutachten 55.767,78 € als notwenige Aufwendungen festzusetzten zuzüglich der nicht angefochtenen Kosten nach dem RVG in Höhe von 4.739,18 € und somit ein Gesamtbetrag vom 60.506,96 €.
Im Einzelnen sind vorliegend daher die streitgegenständlichen Kosten für die von der Antragsgegnerin (Klägerin im Hauptsacheverfahren) beauftragten Sachverständigen Dr. … in Höhe von 38.622,30 € erstattungsfähig (vgl. nachfolgend Ziffer 5 und 6).
Weiter sind die Kosten für die Sachverständige Dipl.-Ing. … in Höhe von 13.776,86 € erstattungsfähig (vgl. nachfolgend Ziffer 5 und 7), sowie für den Sachverständigen Prof. Dr. … in Höhe von 2.380,00 € (vgl. nachfolgend Ziffer 8).
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Sachverständige Prof. Dr. … sind nur die Aufwendungen gemäß der Rechnung vom 30. Mai 2015 in dem im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten festgesetzten Umfang in Höhe von 1.465,00 € erstattungsfähig (vgl. nachfolgend Ziffer 9).
Zusammengefasst sind daher folgende Aufwendungen für private Sachverständigengutachten erstattungsfähig:
Dr. … in Höhe von 38.147,92 €,
Dipl.-Ing. … in Höhe von 13.776,86 €,
Prof. Dr. … in Höhe von 2.380,00 €,
Prof. Dr. … in Höhe von 1.463,00 €.
Der Gesamtbetrag beläuft sich folglich auf 55.767,78 €.
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:
5. Die Beauftragung der Sachverständigen Prof. Dr. … und Dipl.-Ing. … wurde durch die vorstehend unter Ziffer 3. beschriebene Prozesssituation im vorliegenden Einzelfall herausgefordert, so dass die Kosten der Gutachten von Prof. Dr. … und Dipl.-Ing. Architektin … dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Ziffer 5), jedoch Einzelposten der geltend gemachten Kosten zu reduzieren bzw. zu streichen sind (vgl. Ziffer 6 und 7).
5. 1 Im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenminderungspflicht ist zur Begründung der Klage bezüglich der den Anspruch tragenden nicht juristischen Fachfragen in der Regel nur die Tätigkeit eines Sachverständigen und damit ein Gutachten als erforderlich anzusehen. Eine Ausnahme kann jedoch dann vorliegen, wenn zwei unterschiedliche Gesichtspunkte, zwei unterschiedliche Sachverhalte oder Umstände zu beurteilen sind, die in unterschiedliche Fachbereiche fallen. Liegt eine derartige Voraussetzung vor, kann die Beauftragung eines zweiten (weiteren) Sachverständigen zur Beurteilung derjenigen Punkte, die nicht zum Auftrag bzw. zum fachlichen Tätigkeitsbereich des ersten Sachverständigen gehören, gerechtfertigt sein. Typisch ist eine derartige Situation anzunehmen, wenn grundsätzlich unterschiedliche Umstände zu beurteilen sind. Bei einem Bauwerk können solche Umstände beispielsweise der bautechnische und statische Zustand des Bauwerks, der Umfang der notwenigen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die Frage, ob die Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes erfüllt sind und dessen Anforderungen auch bei der Instandsetzung eingehalten werden können, und schließlich die Frage nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Kosten im Hinblick auf die mögliche zukünftige Nutzung sein. Es wird sich kaum ein Sachverständiger finden, der zur Beantwortung aller dieser Fragen ausreichend qualifiziert ist. Schließlich kann die Beauftragung eines zweiten Sachverständigen auch dann gerechtfertigt sein, wenn zwar die Erstellung durch einen Gutachter allein möglich wäre, die beiden Gutachtenaufträge jedoch derart gegeneinander abgegrenzt sind, dass beide Gutachten tatsächlich unterschiedliche fachliche Aspekte des zur Beurteilung anstehenden Falles behandeln. In einem derartigen Fall stellen letztlich beide Gutachten gemeinsam erst das Gesamtgutachten dar, das sämtliche zur Beurteilung anstehenden Fragen behandelt, die für die Begründung der Klage erforderlich sind. Ein nachvollziehbarer Grund für eine solche Vorgehensweise kann neben der unterschiedlichen Qualifikation der Sachverständigen darin zu sehen sein, dass auf diese Weise der für die Begutachtung erforderliche Zeitraum verkürzt wird. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass durch die Arbeitsaufträge für beide Sachverständige die jeweils zu behandelnden unterschiedliche Umstände voneinander abgegrenzt sind und dies auch in den Gutachten zum Ausdruck kommt.
5. 2 Das ist vorliegend in Bezug auf die Gutachten von Prof. Dr. … und Dipl.-Ing. Architektin … der Fall.
Prof. Dr. … ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Beurteilung, Instandsetzung und Restaurierung historischer Gebäude. Gemäß seinem Gutachten vom 15. Oktober 2013 lautete sein Begutachtungsauftrag dahin, die Frage zu beantworten, „ob es sich bei dem Gebäude …straße 5 in … (noch) um ein Baudenkmal handelt“. Dazu stellte er die Kernpunkte der Baugeschichte und des Aussehens des Gebäudes zusammen (S. 2 bis 4) und ging dann direkt zur Darstellung der Einschätzung des Denkmalwertes durch das LfD über (S. 5). Daran schloss sich ab Seite 6 des Gutachtens die eigene Einschätzung der Denkmaleigenschaften an. Die Kriterien gemäß Art. 1 DSchG wurden dabei von Seite 8 bis Seite 10 abgehandelt. Ergänzt wurde der Text durch 17 Fotos und Pläne (S. 11 ff.) und die Kopie eines Bauzustandsberichts von 1985/86.
Prof. Dr. … hat gemäß seinem Auftrag ein auf das Ergebnis der Beantwortung der gestellten Frage nach der Denkmaleigenschaft ausgerichtetes denkmalwissenschaftliches Gutachten erstellt. Bautechnische Einzelheiten hat er dazu nur in geringem Umfang referiert.
Frau Dipl.-Ing. Architektin … ist nach ihrer Stellungnahme vom 10. April 2014 als Architektin mit einem Zweitstudium in Bauhistorie tätig, wobei der Schwerpunkt ihrer Arbeit auf historischer Bauforschung, der Sanierung von Denkmälern und Bauaufgaben im Denkmalbestand liegt. Sie ist also insoweit mehr im praktischen Bereich als wissenschaftlich tätig. Insoweit liegen hier bereits beachtliche Unterschiede sowohl im Hinblick auf die Sachverständigeneigenschaft als auch im Hinblick auf die Qualifikation vor.
Entsprechend unterscheiden sich die zwei Gutachten deutlich voneinander und bieten jeweils gesonderte Ansatzpunkte, die zur Erkenntnisgewinnung jeweils in unterschiedlicher Weise wesentlich beigetragen haben.
Zweck des Gutachtens von Frau Dipl.-Ing. Architektin … ist es „anhand einer Bestandsdokumentation und auf der Basis von denkmalpflegerischen Grundsätzen die Denkmaleigenschaft der Villa in der …straße 5 als Gesamtes sowie einzelner Gebäudeteile und Ausstattungsgegenstände in ihrer heutigen Erscheinungsform detailliert (zu) beleuchten und (zu) überprüfen. (…) Abschließendes Ziel dieses Gutachtens ist es, differenziert zu prüfen, ob denkmalrechtliche Gründe den Erhalt der Villa rechtfertigen können.“(S. 4 des Gutachtens von Frau Dipl.-Ing. Architektin …*). Damit unterscheidet sich bereits der Gutachtenauftrag in erkennbarer Weise von demjenigen an Prof. Dr. … In der Einleitung des Gutachtens von Frau Dipl.-Ing. Architektin … gibt es eine Übersicht über die bisherige Einschätzung des Gebäudes. Daran schließt sich eine Bestandsdokumentation des Bauwerks an, die die Stadtbaugeschichte von der Erschließung des Geländes als Baugrund und die historische Bebauung in der näheren Umgebung (S. 5 – 8) darstellt und das bauzeitliche Erscheinungsbild (S. 9 – 13) beschreibt. Danach folgt eine Darstellung der in den Jahren bis 1985 vorgenommenen Baumaßnahmen (S. 14 – 21). Abgeschlossen wird dieser Teil des Gutachtens von einer umfangreichen Dokumentation des gegenwärtigen Erscheinungsbildes mit einer Vielzahl von Plänen (S. 22 – 35) und Verweisen auf den beigefügten Abbildungsteil mit über 100 Abbildungen (Fotos und weitere Planzeichnungen). Das Gutachten von Frau Dipl.-Ing. Architektin … befasst sich mit der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ab Seite 36 und arbeitet dabei in einer sich deutlich von der Vorgehensweise von Prof. Dr. … unterscheidenden Weise die verschiedenen Bedeutungskriterien ab. Dabei werden zusätzliche Überlegungen eingebracht, insbesondere im Hinblick auf die zuvor dargestellte historische Entwicklung unter Einbeziehung einer Vielzahl von Einzelheiten (S. 36 – 50). Auf weiteren 61 Seiten werden die Ausführungen schließlich in 113 Fotografien und Planzeichnungen verdeutlicht und belegt.
Das Gutachten von Frau Dipl.-Ing. Architektin … unterscheidet sich damit signifikant von demjenigen von Prof. Dr. … Insbesondere die tatsächlich umfassende Dokumentation über die Bau- und Umbaugeschichte unter Einbeziehung der Umgebungsbebauung und die umfangreiche Einordnung unter dem Gesichtspunkt der denkmalfachlichen Kriterien findet sich nur hier. Damit liegt insoweit ein Ergänzungsgutachten vor, mit dem die wissenschaftlichen Ausführungen des Gutachtens von Prof. Dr. … insoweit vervollständigt wurden.
Bei der Bewertung der beiden Gutachten ist klar zu erkennen, dass keines der beiden Gutachten durch das jeweils andere ersetzt werden kann.
Die wissenschaftlichen Ausführungen im Gutachten des Denkmalsachverständigen Prof. Dr. … werden durch die Ausführungen im Gutachten von Frau Dipl.-Ing. … nur ergänzt, sie können sie jedoch nicht ersetzen. Umgekehrt enthält das Gutachten von Frau Dipl.-Ing. … wesentliche Gesichtspunkte, die im Gutachten von Prof. Dr. … nicht enthalten sind.
Damit bilden beide Gutachten erst zusammen die erforderliche und zur Aufbereitung des Prozessstoffes erforderliche und gebotene Gesamtwürdigung des zu beurteilenden Sachverhalts.
5. 3 Sowohl das Gutachten des Denkmalsachverständigen Prof. Dr. … als auch das Gutachten von Frau Dipl.-Ing. … wurde bei der Erkenntnisgewinnung, ob das streitgegenständliche Anwesen ein Denkmal im Sinn des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes darstellt, in hohem Grad verwertet. Die wissenschaftlichen Ausführungen sowie die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und die vielen bautechnischen Einzelheiten trugen zur Erkenntnisgewinnung des Gerichts erkennbar bei. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind diese Gutachten dem Grunde nach als erstattungsfähig anzusehen.
5. 4 Die von der Antragsgegnerin (Klägerin) eingeholten Gutachten von Prof. Dr. … und Dipl.-Ing. … dienten auch der Verfahrensförderung. Sie waren entscheidungserheblich und haben für die fachliche Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Objektes grundlegend beigetragen. Da das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nach erheblichen politischen Druck und öffentlicher Einflussnahme durch Presse, Landtag und Ministerium die Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Anwesens unterschiedlich beurteilt hat, war auch vor diesem Hintergrund eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Fachbehörde erforderlich geworden, zu der die profunden und sorgfältig ausgearbeiteten Sachverständigengutachten wesentlich beigetragen haben.
5. 5 Darüber hinaus wurden die Aufträge zur Erstellung der Gutachten erst nach Erhebung der Klage erteilt.
Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2013, mit der die Antragstellerin den Antrag der Antragsgegnerin auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des streitgegenständlichen Gebäudes abgelehnt hat, wurde am 8. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Auftrag an Frau Dipl.-Ing. … wurde ausweislich des Gutachtens am 8. August 2013 vergeben und diente eindeutig zur fachlichen Begründung der Klage. Der genaue Zeitpunkt der Beauftragung von Prof. Dr. … ergibt sich nicht aus den Akten, der erste Arbeitszeitpunkt war gemäß der Rechnung vom 13. Januar 2014 ein Ortstermin am 27. August 2013 mit Vertretern der Antragsgegnerin (Klägerin). Damit ist belegt, dass auch dieser Gutachter erst nach Erhebung der Klage tätig geworden ist. Im Übrigen ging auch diese Begutachtung in die Begründung der Klage ein.
Es war auch sinnvoll, die Gutachten vor der mündlichen Verhandlung erstellen zu lassen. Einmal war es wie bereits ausgeführt nur so möglich, die Klage in der Sache zu begründen. Zum anderen zeigt die daran anschließende Diskussion zwischen den Sachverständigen der Parteien, dass die dadurch bewirkte Aufarbeitung der vielfältigen schwierigen und komplexen Fachfragen einer zweckmäßigen und zielführenden mündlichen Verhandlung dienten. Die Gutachten haben entscheidend dazu beigetragen, diese Fachfragen aufzuarbeiten und den Prozessstoff so weit vorzubereiten, dass die daraus resultierenden Erkenntnisse diskutiert werden konnten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als zuständige Fachbehörde im vorliegenden Fall nach erheblichen Druck durch ein Bürgerbegehren, politisches Einflussnahme durch den Bayerischen Denkmalrat und einer Stellungnahme des Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gehalten war, die ursprüngliche Streichung aus der Denkmalschutzliste zu revidieren.
5. 6 Die Notwendigkeit der späteren Ergänzungen der Gutachten ergibt sich zum einen daraus, dass von Seiten der Antragstellerin (Beklagten im Hauptsacheverfahren) ein eigener Gutachter herangezogen wurde, der die von der Klägerseite vorgelegten Gutachten massiv kritisierte und angriff und schließlich zudem mehrfach zuvor nicht behandelte Gesichtspunkte in das Verfahren einbrachte. Dabei handelte es sich um solche, die auch von Seiten des LfD zuvor niemals in Erwägung gezogen worden waren. Das Gutachten der Antragstellerin (Beklagten) wurde dem Gericht mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 vorgelegt. Auf diese zunehmend fachspezifischer werdenden Darlegungen konnte von Seiten der Antragsgegnerin (Klägerin) jeweils nur mittels der Ergänzung der eingeholten Privatgutachten hinsichtlich der jeweils neuen Gesichtspunkte geantwortet werden. Dazu wird auf die grundsätzlichen Erwägungen hinsichtlich der für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Sachkunde verwiesen (vgl. vorstehend Nr. 3).
Darüber hinaus hat sich das Landesamt für Denkmalpflege von seiner zuvor vertretenen Ansicht distanziert. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 führte der Generalkonservator dazu aus, dass das LfD nunmehr von einer Denkmaleigenschaft ausgehe, und begründete dies mit der zuvor nicht berücksichtigten städtebaulichen bzw. stadträumlichen Bedeutung des Anwesens. Auch dabei handelte es sich um eine speziell denkmalfachliche Frage, die eine sachverständige Stellungnahme von Klägerseite herausforderte.
5. 7 Bezüglich der Teilnahme der beiden Sachverständigen Prof. Dr. … und Frau Dipl.-Ing. … im Ortstermin und der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 bleibt festzuhalten, dass es dort einerseits in erster Linie um die denkmalfachlichen Fragen ging, die in den vorliegenden Gutachten aufgeworfen worden waren. Zum anderen standen den Vertretern der Antragsgegnerin (Klägerin) auf Seiten der Antragstellerin (Beklagten) insgesamt vier oder sogar fünf Sachverständige gegenüber: vom Landesamt für Denkmalpflege der Generalkonservator, ein Ober- und ein Hauptkonservator, sowie der von der Antragstellerin (Beklagten) beauftragte Gutachter. Dazu kamen zwei Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten sowie insgesamt drei weitere Vertreter der Antragstellerin (Beklagten). Angesichts eines derartigen „Aufgebots“ von zusammen 10 denkmalfachlich sachverständigen Personen, ist die Beiziehung der beiden eigenen Sachverständigen der Antragsgegnerin (Klägerin) zur fachkundigen Auskunft und Beratung der nur in juristischer Hinsicht fachkundigen Bevollmächtigten als erforderlich zu bewerten. Weiter hat der Generalkonservator des LfD in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag ausweislich der Niederschrift deutlich gemacht, dass seine Behörde nunmehr davon ausgehe, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um ein Denkmal handele und die frühere entgegengesetzte Ansicht nicht weiter vertreten werde.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2015 nahm auf der Klägerseite als Sachverständiger nur Herr Prof. Dr. … teil. Ihm standen auf der Seite der Antragstellerin (Beklagten) als Vertreter des LfD ein Hauptkonservator sowie der eigene Gutachter der Antragstellerin (Beklagten) gegenüber. Weiterhin erstattete der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten. Auch hier ging es erneut um die denkmalfachliche Bewertung und damit verbundene Einzelfragen, für die die Vertreter der Antragsgegnerin (Klägerin) auf fachkundige Beratung angewiesen waren. Das ergibt sich insoweit auch aus der Diskussion, die zwischen dem Gerichtsgutachter und den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin (Klägerin) geführt wurde. Auch Prof. Dr. … äußerte sich zu einzelnen Punkten. Damit war seine Anwesenheit erforderlich und angemessen.
Danach sind die Aufwendungen für die Teilnahme der Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung erstattungsfähig. Die Prozesssituation hat die Teilnahme herausgefordert (BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 – juris Rn. 20).
6. Bei der Überprüfung der Festsetzungen des Urkundsbeamten hinsichtlich der für die Tätigkeit von Prof. Dr. … zur Erstattung festgesetzten Beträge ergibt sich allerdings eine Herabsetzung.
Grundsätzlich ist nur derjenige Aufwand erstattungsfähig, der für die Erstellung und die Vorlage des Gutachtens im Prozess notwendig ist. Soweit von einem Fachbeistand nur gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungsnahmen abgegeben werden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des Gesetzes notwendigen Auslagen dar. Es genügt auch nicht, dass der Inhalt solcher interner Stellungnahmen in den Vortrag der Partei eingearbeitet wurde (vgl. VG München, B. v. 23.5.2011 – M 1 M 11.1675 – juris Rn. 15 m. w. N.).
6. 1 Davon ausgehend sind von den in der Rechnung vom 13. Januar 2014 angesetzten 36,25 Stunden, die unter dem Datum des 14. November 2013 angesetzten 1,50 Stunden und die für den 19. November 2013 angesetzten 4,00 Stunden für zwei Ortstermine nicht erstattungsfähig. Diese beiden Ortstermine fanden nach Fertigstellung des Gutachtens am 15. Oktober 2013 statt und waren daher zu dessen Ausarbeitung nicht (mehr) erforderlich und auch nicht geeignet.
Die Gesamtstundenzahl war daher auf 30,75 Stunden, der entsprechende Betrag von je 140,00 € pro Stunde auf 4.305,00 € zu vermindern. Gegen die angesetzten Auslagen in Höhe von 137,76 € bestehen keine Bedenken.
6. 2 Nach oben genannten Grundsätzen ist des Weiteren der Betrag aus der Rechnung vom 29. Juli 2015 herabzusetzen (vgl. VG München, B.v. 23.5.2011 – M 1 M 11.1675 – juris Rn. 16).
Hinsichtlich der Aufwendungen für den Gerichtstermin am 28. Juli 2014 hält das Gericht von den angesetzten 9,50 Stunden nur 6,00 Stunden für erstattungsfähig. In der Aufstellung ist der Zeitraum von 7:15 bis 16:45 Uhr vermerkt. Laut Niederschrift fand an diesem Tag ein Augenschein von 8:20 bis 9:52 Uhr statt. Die mündliche Verhandlung begann um 14:00 Uhr und schloss um 15:21 Uhr. Für den Augenschein ist als gesamter Aufwand maximal die Zeit von 7:15 bis 10:45 Uhr, also 3,50 Stunden anzusetzen. Der Zeitraum von 10:45 Uhr bis zur Abfahrt zum Gerichtstermin kann vorliegend nicht zur Erstattung in Rechnung gestellt werden. Für den Gerichtstermin selbst ist kein größerer Zeitaufwand berechtigt als derjenige, den der Sachverständige selbst für den entsprechenden Termin am 20. Juli 2015 angesetzt hat, vorliegend also neben den 1,50 Stunden der Verhandlung jeweils 30 Minuten für An- und Abfahrt, zusammen also 2,50 Stunden. Insgesamt sind daher 6,00 Stunden anzusetzen und somit 3,50 Stunden weniger als in der Aufrechnung angegeben. Soweit sich der Sachverständige darauf beruft, dass der Termin vorzubereiten war, so müssen dafür die an den Vortagen angesetzten Zeiten ausreichen. Eine Eingangsbesprechung von 2,75 Stunden Dauer am 15. Juli 2014 mit den Anwälten, sowie am Wochenende (27. Juli 2014) eine eigene Terminvorbereitung von fünf Stunden Dauer. Mögliche zwischenzeitliche Besprechungen mit den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin (Klägerin) fallen wie oben dargelegt unter den Begriff der nicht erstattungsfähigen Vorbereitungshandlungen (vgl. VG München, B.v. 23.5.2011 – M 1 M 11.1675 – juris Rn. 16). Der Gesamtzeitaufwand ist daher um 3,50 Stunden zu vermindern.
6. 3 Des Weiteren sind die mehrfachen Besprechungstermine mit den Bevollmächtigten nur in engen Grenzen erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der Erstellung und Erstattung des Gutachtens im eigentlichen Sinne dienen, also die Ausarbeitung und die Gerichtstermine betreffen, sondern die individuellen Information der Partei zum Zwecke haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind daher vorliegend folgende Zeiträume abzuziehen:
25. Juli 2014 Besprechung mit den Bevollmächtigten 3,00 Std.
26. Februar 2015 Vorbereitung Termin bei Rechtsanwalt … 1,00 Std.
27. Februar 2015 desgleichen 2,00 Std.
27. Februar 2015 Besprechungstermin mit Bevollmächtigtem 1,25 Std.
15. Juli 2015 Besprechungstermin 2,25 Std.
Zusammen 9,50 Std.
6. 4 Zusammen mit der vorstehenden Verminderung bezüglich der Termine ergibt sich damit ein gesamter Abzug von 13 Stunden von den in Ansatz gebrachten 58 Stunden, es verbleibt damit ein Zeitaufwand von 45 Stunden. Dies ergibt auf der Grundlage eines Stundensatzes in Höhe von 140,00 € einen Betrag von 6.300,00 €. Gegen die angesetzten Auslagen in Höhe von 30,40 € bestehen keine Bedenken.
Da der Sachverständige Prof. Dr. … im Jahre 2015 umsatzsteuerpflichtig (geworden) war, berechnet sich der zu erstattende Betrag einschließlich des Steuerbetrages (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) wie folgt:
„45 Stunden je 140 € 6.300,00 €
19% MwSt. 1.197,00 € Auslagen 30,40 € Gesamtbetrag 7.527,40 €
6. 5 Bei der Rechnung vom 16. Oktober 2013 verbleibt es bei den 16 Stunden zu je 140,00 €, zusammen 2.240,00 € und den als Auslagen angesetzten Kosten für Kopien und Bindung in Höhe von 141,74 €.
6. 6 Ebenso verbleibt es bei dem Betrag von 23.800,00 € aus der Rechnung vom 15. Juni 2014.“
Der Einwand der Antragstellerin im vorliegenden Erinnerungsverfahren, dass die in der Stundenaufstellung zur Rechnung von Prof. Dr. … vom 15. Juni 2014 enthaltenen beiden Stunden unter dem Datum des 22. Mai 2014 – Drucken und Binden 1 Std., Abliefern des Gutachtens 1 Std. – nicht erstattungsfähig seien, mag zutreffen. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Gesamtstundenzahl aus der Stundenaufstellung von 228,25 Stunden in Bezug auf die Rechnungsstellung auf 170 Stunden gekürzt wurde. Bei dieser Verminderung der Stundenzahl fand vorliegend ersichtlich der Grundsatz der sog. „Deckelung“ Anwendung, d.h. die über die in der der Rechnung beigefügten Stundenaufstellung angesetzten 170 Stunden hinausgehenden Stunden blieben unberücksichtigt (gedeckelte Höchststundenzahl). Vorliegend bedeutet das, dass die nach dem 24. März 2014, 15.45 Uhr geleistete und aufgelistete Arbeitszeit nicht mehr berechnet wurde (von da an bis 22. Mai 2014 sind es 58,25 Std.). Die von Seiten der Antragstellerin angegriffenen Stunden fallen in diesen Zeitraum und wurden also von vornherein nicht in Rechnung gestellt. Die Nachberechnung vom 12. Januar 2016 durch Prof. Dr. … wurde vom Urkundsbeamten des Gerichts als nicht erstattungsfähig abgelehnt und ist daher nicht Bestandteil des als erstattungsfähig angesetzten Gesamtbetrages. Diese beiden Stunden sind daher nicht in dem erstattungsfähigen Betrag enthalten, für einen weiteren Abzug ist daher kein Raum. Ebenso kann deshalb offen bleiben, ob ein Aufwand von mehr als 170 Stunden, also nahezu einem vollen Arbeitsmonat mit durchschnittlich 21,50 Tagen zu je 8 Arbeitsstunden vorliegend insgesamt noch als angemessen angesehen werden kann.
6. 7 Der Erstattungsbetrag im Hinblick auf die Tätigkeit von Prof. Dr. … beträgt folglich:
Rechnung vom 16. Oktober 2013 2.240,00 € Auslagen 137,76 € Rechnung vom 13. Januar 2014 4.305,00 € Auslagen 137,76 € Rechnung vom 15. Juni 2014 23.800,00 € Rechnung vom 29. Juli 2015 7.527,40 € einschl. MwSt. u. Auslagen Gesamtsumme 38.147,92 €
7. Bei der Überprüfung der Festsetzungen des Urkundsbeamten hinsichtlich der Tätigkeit von Frau Dipl.-Ing. … zur Erstattung festgesetzten Beträge ergibt sich ebenfalls eine Herabsetzung.
7. 1 Nach den oben ausgeführten Grundsätzen ist die in der Rechnung vom 10. September 2014 angeführte Vorbesprechung zur mündlichen Verhandlung einschließlich der zugehörigen Fahrtzeiten am 22. Juli 2014 nicht erstattungsfähig, da sie nur der Vorbereitung der Klagepartei diente. Die für die mündliche Verhandlung selbst am 28. Juli 2014 anzusetzende Zeit ist ebenfalls entsprechend dem vorstehend ausgeführten auf 1,5 Stunden zuzüglich der An- und Abreisezeit vom Geschäftssitz der Sachverständigen in Augsburg um insgesamt zwei Stunden zu vermindern. Weiter entfallen die für die Fahrt zur Vorbesprechung als Auslagen in Ansatz gebrachten 134 km Fahrstrecke.
Es ergibt sich damit folgender Betrag:
Mündliche Verhandlung am 28. Juli 2014, 1,2 Stunden zuzüglich 2,0 Stunden Fahrzeit, sind 3,50 Stunden je 90,00 € 315,00 €
19% Mehrwertsteuer 59,85 € Summe 374,85 € Auslagen für Fahrtkosten am 28. Juli 2014
km je 0,30 € 39,00 €.
Gesamtsumme 413,85 €.
7. 2 Hinsichtlich der Rechnungen vom 2. November 2013 in Höhe von 9.639,00 € einschließlich der Mehrwertsteuer und den dazu geltend gemachten Auslagen für Drucken und Binden in Höhe von 331,01 € bestehen keine Bedenken. Die angesetzten Fahrtkostenauslagen sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG für insgesamt 600 km mit 0,30 € je km und damit mit insgesamt 180,00 € anzusetzen.
Damit sind aus dieser Rechnung insgesamt 10.150,01 € zu erstatten.
7. 3 Im Hinblick auf die Rechnung vom 8. Mai 2014 bestehen keine Bedenken.
Damit sind für die Tätigkeit von Frau Dipl.-Ing. Architektin … folgende Beträge erstattungsfähig:
Rechnung vom 2. November 2013 9.639,00 € einschl MwSt.
Auslagen 331,01 € Fahrtkosten 180,00 € Rechnung vom 8. Mai 2014 3.213,00 € einschl MwSt.
Rechnung vom 10. September 2014 374,85 € einschl MwSt.
Fahrtkosten 39,00 € Gesamtsumme 13.776.86 €
8. Die Aufwendungen für das Gutachten von Prof. … ist in der vom Urkundsbeamten festgesetzten Höhe von 2.380 € erstattungsfähig.
Dieses Gutachten war durch die Prozesslage herausgefordert, wurde in das Verfahren eingebracht und diente der Klärung eines im Verfahrenslauf neu aufgeworfenen Sachverhalts.
8. 1 In seinem Gutachten vom 13. Juli 2014 hat der Sachverständige der Antragstellerin (Beklagten) vorgetragen, dass das streitgegenständliche Objekt wegen seiner städtebaulichen Bedeutung als Denkmal zu betrachten sei. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 erklärte der Generalkonservator auf die Frage des Gerichts, welche Umstände das LfD bewogen hätten, innerhalb von zwei Monaten seine Einschätzung der Denkmaleigenschaft des Objektes zu ändern, dass dafür die stadträumliche Bedeutung des Anwesens entscheidend gewesen sei. Ein weiterer Aspekt sei die „Tatsache, dass seinerzeit der Bauherr bewusst auf das durch die Staffelbauordnung weit umfangreichere Baurecht verzichtet habe, um diese stadträumliche Situation zu schaffen“ (Niederschrift S. 16).
Dr. … ist Inhaber des Lehrstuhls an der TU … für Geschichte und Theorie der Architektur, Geschichte und Theorie des Städtebaus, Denkmalpflege. Sein Gutachten diente zur Erschütterung der Stellungnahme des LfD vom 25. November 2014 und der Erklärung vom 28. Juli 2014. Darin hatte das LfD die Maßgeblichkeit des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen ausdrücklich verneint und auf der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung des Anwesens beharrt. Darüber hinaus hatte der Gutachter der Antragstellerin (Beklagten) in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls an der städtebaulichen Bedeutung eindeutig festgehalten.
In Anbetracht dieser Situation war eine entsprechende Entgegnung von Seiten der Antragsgegnerin (Klägerin) herausgefordert, die wiederum nach der Natur der Sache nur durch eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen erfolgen konnte. Angesichts des bis dahin erfolgten Verlauf des Verfahrens lag es dabei nahe, einen speziell dafür geeigneten weiteren Sachverständigen zu bemühen, der im Vergleich zu einer erneuten Stellungnahme eines der bereits befassten Gutachter auch keine Mehrkosten verursacht. Bei Prof. … handelt es sich zudem um einen derart spezialisierten Gutachter, sein Gutachten beschränkt sich im Wesentlichen auf die Widerlegung der genannten Ansichten des LfD und der Antragstellerin (Beklagten). Zwar war die Frage der städtebaulichen Bedeutung auch in den vorangegangenen Gutachten behandelt worden, aber angesichts der teils massiven Vorwürfe gegen die Sachverständigen der Klagepartei war eine gezielte Begutachtung hinsichtlich dieses nunmehr von der Antragstellerin (Beklagten) betonten Punktes aus Gründen der Waffengleichheit angebracht.
8. 2 Soweit die Antragstellerin vorliegend geltend macht, die Aufwendungen für dieses Gutachten seien deshalb nicht ersatzfähig, weil bereits ein Gerichtsgutachter beauftragt worden sei und dieser der Ansicht der Antragsgegnerin (Klägerin) zugestimmt habe, so ist wie vorstehend ausgeführt darauf zu verweisen, dass gerade dessen für die Antragsgegnerin (Klägerin) positive Stellungnahme sowohl von Seiten des LfD wie der Antragstellerin (Beklagten) massiv angegriffen worden war. In einem solchen Fall kann unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs von der Antragsgegnerin (Klägerin) nicht erwartet werden, dass sie zu diesen Vorwürfen schweigt und auf eine eigene – nach der Natur der Sache geboten fachkundige – Erwiderung verzichtet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3. wird im Hinblick auf die Unzulänglichkeit eines bloßen unsubstantiierten Bestreitens verwiesen.
8. 3 Die Aufwendungen für den Sachverständigen Prof. Dr. … sind daher in der vom Urkundsbeamten festgesetzten Höhe von 2.380,00 € erstattungsfähig.
9. Die vom Urkundsbeamten hinsichtlich der Tätigkeit von Frau Prof. Dr. … zur Erstattung festgesetzten Beträge ergibt sich jedoch eine Herabsetzung.
9. 1 Erstattungsfähig ist nur der mit Rechnung vom 30. Mai 2015 geforderte Betrag in der vom Urkundsbeamten festgesetzten Höhe von 1.463.- €.
Diese Stellungnahme war durch die Prozesslage herausgefordert. Frau Prof. Dr. … ist anerkannte Sachverständige für die sogenannte Reformarchitektur. Der Sachverständige der Antragstellerin (Beklagten) bezeichnete das streitgegenständliche Anwesen in seinen Stellungnahmen vom 13. Juli 2014 und vom 16. Dezember 2014 wegen des vom ihm verkörperten Stiles der Reformarchitektur als Denkmal von geschichtlichem Wert. Insbesondere in der Stellungnahme vom 13. Juli 2014 legte der Gutachter der Antragstellerin (Beklagten) diesen Gesichtspunkt auf den Seiten 2 bis 9 umfassend dar und verwies bzw. bezog sich mehrfach auf die Arbeiten von Frau Prof. Dr. …, die er als Beleg anführte.
Angesichts dessen hat das Gericht erwogen, Frau Prof. Dr. … als gerichtliche Sachverständige um ein Gutachten zu diesem Punkt zu ersuchen. Die von der Klagepartei vorgelegte „Kommentierung“ von Frau Prof. Dr. … vom 15. April 2015 kam dieser Überlegung insoweit zuvor. Darin wird jedoch genau diese Frage behandelt. Das Gutachten war damit von den Stellungnahmen des Sachverständigen der Antragstellerin (Beklagten) herausgefordert und war darüber hinaus insofern für die Entscheidung des Verfahrens förderlich. Die dafür in Rechnung gestellten Aufwendungen sind folglich in der genannten Höhe von 1.463,00 € erstattungsfähig.
9. 2 Dagegen sind die Aufwendungen aus der Rechnung vom 19. Juni 2014 für Gutachtertätigkeit und Fahrtkosten nicht erstattungsfähig. Den Einwendungen der Antragstellerin kann insoweit abgeholfen werden.
Die Rechnung bezieht sich auf Zeiten von Gutachtertätigkeiten, darunter ein Ortstermin in dem streitgegenständlichen Anwesen. Diese Tätigkeiten haben sich jedoch ersichtlich nicht zu einem Gutachten verdichtet, ein solches liegt nicht vor. Auch in der Rechnung selbst findet sich kein Hinweis auf die Erstellung eines Gutachtens. Schließlich wird in der im Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2015 enthaltenen Liste der vorliegenden und verwerteten Gutachten nur die Kommentierung vom 8. April 2015 aufgeführt, jedoch keine weitere schriftliche Stellungnahme von Frau Prof. Dr. … erwähnt (S. 34 des Urteils).
Damit handelt es sich hierbei um bloße Vorbereitungshandlungen, die nicht erstattungsfähig sind. Auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter 6. wird verwiesen.
Die Sachverständigen Prof. Dr. … und Prof. Dr. … haben in ihren Rechnungen Stundensätze von 150.- € angesetzt, Frau Prof. Dr. … einen solchen von 180.- €. Der Urkundsbeamte hat davon einheitlich 140.- € je Stunde als erstattungsfähig festgesetzt und insoweit den Einwendungen der Antragstellerin entsprochen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten die Stundensätze für Zeugen und gerichtliche Sachverständige gemäß dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) für private Sachverständige nicht (vgl. BGH, B. v. 7.4.2011 – 22 C 10.1854 – juris Rn. 16 m. w. N.). Die für ein notwendiges Privatgutachten entstandenen Kosten sind vielmehr in der Regel in vollem Umfang zu ersetzen, wenn die Überschreitung des Stundensätzes des genannten Gesetzes nicht offensichtlich unangemessen ist. Vor dem Hintergrund, dass in der freien Wirtschaft für einen freiberuflich tätigen Gutachter häufig höhere Kosten aufgewendet werden müssen als für einen gerichtlich bestellten Gutachter, erscheint es nicht offensichtlich unangemessen, wenn sich die Vergütungen für die Professoren Dr. …, Dr. … und Dr. … nach einem Stundensatz von 140 € bemessen (vgl. VGH a.a.O. m. w. N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in dem angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2011 als angemessen bewertete Stundensatz von 130 € keine absolute Obergrenze darstellt. Es handelt sich dabei vielmehr um die von den Sachverständigen für Gutachtertätigkeiten in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich in Ansatz gebrachte und vom Urkundsbeamten festgesetzte Sätze (vgl. in juris die Rn. 4 und 5 der Entscheidung mit den übereinstimmenden Beträgen). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die hier vorliegenden Tätigkeiten in den Jahren 2013 und 2014 erbracht wurden, also fünf bzw. sechs Jahre später, so überschreitet der Satz von 140 € denjenigen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von 2011 nur um etwa 1,2 bis 1,5% pro zwischenzeitlich abgelaufenem Jahr. Damit liegt der Stundensatz von 140 € noch innerhalb dessen, was für eine vergleichbare Gutachtertätigkeit – in allen Fällen waren Universitätsprofessoren tätig – nunmehr angemessen ist.
Frau Dipl.-Ing. Architektin … hat von vornherein nur einen Stundensatz von 90 € in Rechnung gestellt. Sie hält sich damit innerhalb des Rahmens des JVEG, für eine Kürzung besteht keine Veranlassung.
Was die Höhe der Gesamtkosten betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese letztlich auch von der Antragstellerin selbst mitverursacht worden sind. Dem Gericht ist kein Fall bekannt, in dem die interessierte Bürgerschaft und insbesondere die unmittelbare Nachbarschaft, die durch die eingeschossige Villenbebauung auf dem streitgegenständlichen Anwesen statt einer vier- bis fünfgeschossigen Blockrandbebauung einen freien Blick auf den Herzogpark genoss sich derart firmiert hat und unter Einschaltung einzelner Landtagsabgeordneter sowie des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bayerischen Landesdenkmalrats den öffentlichen Druck auf das LfD derart verschärfte, dass der ursprüngliche Stellungnahme der bayerischen Fachbehörde für das bayerische Denkmalschutzrecht nicht mehr gefolgt wurde und mehrfach neue Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht wurden. Die Antragsgegnerin (Klägerin) konnte nur durch die Einholung mehrerer unabhängiger Gutachter reagieren, um insbesondere dem bereits erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit bzw. Bestechlichkeit der Gutachter zu widerlegen. Die Untere Denkmalschutzbehörde der Antragstellerin (Beklagten) hat ein eigenes Gutachten von 46 Seiten Umfang mit weiteren ca. 60 Seiten Abbildungen vorgelegt, auf die weitere acht und 18 Seiten lange Ergänzungsgutachten folgten. Auch die Befassung einer Rechtsanwaltskanzlei als Bevollmächtigten mit einem Schriftsatz von 36 Seiten (vom 18.12.2014), dem ein weiterer Schriftsatz von 18 Seiten folgte (vom 8.7.2015), belegt, dass für die Klageparte bereits aus der ex ante Sicht erkennbar war, dass die ursprüngliche fachliche Stellungnahme des LfD als Fachbehörde für Denkmalschutz massiv in Frage gestellt wurde. Der öffentliche Druck wird auch durch die zum Teil persönlichen Vorwürfe gegen die Gutachter der Antragsgegnerin (Klägerin) belegt.
Es erscheint treuwidrig zuerst die ursprüngliche Einschätzung des Anwesens durch das LfD als „Kein Denkmal“ nicht zu akzeptieren und anschließend die dadurch überhaupt erst in Gang gebrachten Gutachterkosten als unverhältnismäßig zu kritisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Antragsgegnerin (Klägerin) allein auf die von der Beklagten selbst für unzutreffend erklärte ursprüngliche Einschätzung durch das LfD hätte beschränken können.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Umfang der Tätigkeit des Gerichtsgutachters infolge der Aufbereitung des Prozessstoffes durch die Parteigutachten auf die Beantwortung wesentlicher noch offener Fragen beschränkt werden konnte und insoweit die von der Antragsgegnerin (Klägerin) vorgelegten Gutachten eine nicht unerhebliche Einsparung bewirkt haben. Schließlich stehen die zum Ersatz festgesetzten Gutachterkosten auch in einem angemessenen Verhältnis zum in Frage stehenden wirtschaftlichen Interesse. Das streitgegenständliche Grundstück im Hauptverfahren hat bereits für sich allein betrachtet einen beachtlichen Wert und unter Berücksichtigung des dort zulässigen Baurechts einen überragenden Wert, so dass das gesamte wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin (Klägerin) mehrere Millionen Euro beträgt. Davon stellen die nunmehr mit knapp 56.000 € festgesetzten Gutachterkosten nicht viel mehr als ein Prozent dar.
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die erfolgte Kostenfestsetzung hat daher insoweit Erfolg, als notwendige Aufwendungen von mehr als 60.506,96 € festgesetzt wurden, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Nach alledem sind die nicht angefochtenen Kosten nach dem RVG in Höhe von 4.739,18 € zuzüglich der Kosten für private Sachverständigengutachten von 55.767,78 € und somit ein Gesamtbetrag vom 60.506,96 € als notwenige Aufwendungen abweichend von dem festgesetzten Gesamtbetrag i.H.v. 69.517,35 € (64.778,17 € für private Sachverständigengutachten und die nicht angefochtenen 4.739,18 € nach RGV) im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2017 festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.


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