Medizinrecht

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Aktenzeichen  S 56 R 478/20

Datum:
21.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53012
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beteiligten wurden durch einen Hinweis im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 03.12.2020 gehört, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Der Bescheid vom 10.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat seinen Antrag auf Beitragserstattung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung sind nicht erfüllt.
Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Zwar ist der Kläger derzeit nicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI versicherungspflichtig. Ihm steht aber das Recht zur freiwilligen Versicherung zu, da er das 16. Lebensjahr vollendet hat, § 7 Abs. 1 SGB VI.
Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Der am 1966 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger nicht in den dort genannten Personenkreis fällt.
Ein Anspruch auf Beitragserstattung ergibt sich auch nicht aus § 210 Abs. 1 a) SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden auf Antrag Beiträgen Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
Der Kläger ist nicht von der Versicherungspflicht befreit. Er ist auch nicht versicherungsfrei.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungsfrei Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
Der Kläger ist zwar zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Er fällt aber dennoch nicht unter den in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Denn die Versicherungsfreiheit bezieht sich ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nur auf „diese Beschäftigung“ und damit auf eine ausgeübte Beschäftigung und nur auf Beamte, die sich in einem aktiven Dienstverhältnis befinden. Die Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit von nicht mehr aktiven Beamten regelt alleine § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 111. EL September 2020, Guttenberger, § 5 SGB VI Rn. 5; BayLSG, Urteil vom 02.04.2008, L 13 R 451/07, Rn. 16, zitiert nach Juris). Der Kläger befindet sich jedoch nicht in einem aktiven Dienstverhältnis, sondern wurde zum 30.03.2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Die Versicherungsfreiheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Versicherungsfrei sind danach Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Der Kläger bezieht jedoch keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, vielmehr bezieht er eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit.
Dieses Ergebnis, die Verneinung der Versicherungsfreiheit des Klägers und die Verweigerung des Beitragserstattungsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt, verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten.
Das Bundessozialgericht hat bereits festgestellt, dass es nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R).
Die gesetzliche Konzeption verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Er muss die Auswahl nur sachgerecht treffen (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 21, zitiert nach Juris). Für diese Auswahl gilt, dass im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Abgrenzung ist nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Für eine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist es nicht wesentlich, ob der Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17, Rn. 22, zitiert nach Juris).
Damit steht dem Gesetzgeber auch bei der Regelung der Beitragserstattung und der Bestimmung des berechtigten Personenkreises ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Beitragserstattung ist weder vom System her noch von verfassungswegen geboten, sie stellt eine besondere „Billigkeitsregelung“ dar (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 23, zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend verstößt § 210 SGB VI und die Beschränkung des Rechts auf vorzeitige Beitragserstattung auf versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Ungleichbehandlung gegenüber nicht versicherungspflichtigen Personen ist sachlich gerechtfertigt und hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 24, zitiert nach Juris).
Aus der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 210 SGB VI bezweckten Erhaltung des „Status quo“ hinsichtlich der vorzeitigen Erstattungsmöglichkeit für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen folgt kein Gebot der Gleichbehandlung für die Gruppe der nicht Versicherungspflichtigen, der der Kläger angehört (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 34, zitiert nach Juris). Wird jenen Gruppen aus dem besonderen Anlass der Erweiterung der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze als besondere Vergünstigung weiter zugestanden, kann der Kläger hieraus alleine nicht das verfassungsrechtliche Gebot herleiten, denselben Vorteil in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt umso mehr, als nach Ausweitung des Rechts der freiwilligen Versicherung die Möglichkeit der Beitragserstattung grundsätzlich eingeschränkt wurde und die nicht Versicherungspflichtigen auch vor der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung hatten (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 35, zitiert nach Juris).
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den genannten Personengruppen ist unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen typisierten sozialen Schutzbedürftigkeit bei der Alterssicherung inner- und außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 36, zitiert nach Juris). Denn sie verfolgt das Ziel, lediglich solchen Versicherten das Recht auf eine vorzeitige Beitragserstattung einzuräumen, bei denen ausreichend sichergestellt ist, dass sie außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine hinreichende Alterssicherung aufbauen (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 37, zitiert nach Juris). Ob der Gesetzgeber für alle betroffenen Personengruppen die optimalste Lösung gefunden hat, ist nicht relevant. Maßstab ist alleine, ob der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Dies ist im Hinblick auf die angestrebte Alterssicherung nicht der Fall (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 38, zitiert nach Juris). Zumutbar ist die Regelung auch deshalb, weil die Erstattung nicht endgültig ausgeschlossen wird, sondern nur zeitlich nach hinten verlagert wird (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 42, zitiert nach Juris).
Die gesetzliche Regelung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 44, zitiert nach Juris).
Durch die Versagung der vorzeitigen Erstattung wird bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berührt. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass eine Rentenanwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 45, 46, zitiert nach Juris). Allerdings hat der Kläger noch keine Rentenanwartschaft erworben, da er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt hat (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 47, zitiert nach Juris).
Einfachrechtliche Ansprüche auf die Rückerstattung von Beiträgen fallen schon deshalb nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie, da sie nicht wie die Rentenleistung der Existenzsicherung dienen, was vom Bundesverfassungsgericht für den Schutz durch das Grundrecht auf Eigentum gefordert wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016, L 4 R 3904/15, Rn. 42, zitiert nach Juris; LSG Berlin, Urteil vom 21.10.2003, L 16 RJ 70/02, Rn. 11, zitiert nach Juris).
Aber auch wenn man von einer eigentumsrechtlich relevanten Position des Klägers ausgehen würde, läge kein Eingriff in diese Position vor. Denn diese Rechtsposition ist durch die gesetzliche Regelung nicht verloren: Die Beiträge bleiben dem Kläger erhalten und er kann mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Erstattung beanspruchen (BSG, Urteil vom 06.09.2017, B 13 R 4/17 R, Rn. 48, zitiert nach Juris).
Eine Grundrechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er eine Beitragserstattung hätte beantragen können, solange er noch nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war. Solange er noch Beamter im aktiven Dienstverhältnis war, hätte er nach der früheren Rechtsprechung, die versicherungsfreie Personen den Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind, gleichgestellt hat, die Erstattung beanspruchen können, da er sich nicht hatte freiwillig versichern können. Wie ausgeführt, unterfällt der Anspruch auf Beitragserstattung aber nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem hat der Kläger seinen Anspruch nicht durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung verloren, sondern durch seine Versetzung in den Ruhestand, durch die er den Status als Versicherungsfreier verloren hat. Dass aber der Gesetzgeber berechtigt ist, für nicht Versicherungspflichtige andere Regelungen als für Versicherungsfreie zu treffen, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten.
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt auch die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. So werden durch die geltende gesetzliche Regelung Rentenbezieher und Versorgungsempfänger gleich behandelt: Für beide Gruppen gilt, dass Versicherungsfreiheit eintritt, wenn das Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze Grund für den Bezug der Rente bzw. der Versorgung ist, Versicherungsfreiheit aber nicht eintritt, wenn Erwerbsminderung vorliegt und eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird oder damit vergleichbar Dienstunfähigkeit besteht und daher die Versetzung in den Ruhestand mit Versorgungsbezügen erfolgt (BSG, Urteil vom 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, Rn. 20, zitiert nach Juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet auch nicht, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist (BSG, Urteil vom. 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, Rn. 21, zitiert nach Juris). Denn Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist grundsätzlich unabhängig von dem individuellen Sicherungsbedürfnis. Die Beschränkung der Versicherungsfreiheit auf Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze beziehen, stellt sicher, dass nur diejenigen versicherungsfrei sind, bei denen das Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Erreichens des Sicherungsziels nicht mehr besteht oder der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht mehr möglich erscheint, wie dies bei Altersrentnern in der Rentenversicherung zutrifft (BSG, Urteil vom 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, Rn. 22, zitiert nach Juris; BayLSG, Urteil vom 02.04.2008, L 13 R 451/07, Rn. 16, zitiert nach Juris).
Der Kläger kann auch nicht einwenden, es sei verfassungsrechtlich geboten, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch Ruhestandsbeamte erfasst. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die dort genannten Personen in ein anderes System der Altersvorsorge eingebunden sind und sie daher auf eine Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angewiesen sind. Gleichzeitig wird verhindert, dass parallele Versorgungen aufgebaut werden. Dieser Regelungsgedanke hat aber nur so lange Gültigkeit, wie die Personen in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. Wird es beendet, gilt daher – wenn nicht § 5 Abs. 4 SGB VI eingreift – typisierend, dass die Versicherungsfreiheit endet und sich die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen des SGB VI richtet. Hierin ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Die Unterscheidung zwischen Beamten im aktiven Dienstverhältnis und Ruhestandsbeamten ist aus den genannten Gründen gerechtfertigt. Dass es sich um eine typisierende Betrachtungsweise handelt, begründet, wie oben dargelegt, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Bei den Regelungen der § 210 SGB VI, § 5 SGB VI und § 7 SGB VI handelt es sich aber nicht um Regelungen des Rechts des öffentlichen Dienstes, sondern um Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese haben auch keine indirekte Wirkung auf die Regelungen des Rechts des öffentlichen Dienstes und insbesondere der Versorgung. Denn der Anspruch des Klägers auf seine Versorgung bei Dienstunfähigkeit und deren Höhe wird durch diese Regelungen nicht berührt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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