Medizinrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei Vorliegen von höchstrichterlicher Rechtsprechung – Revisionsgericht – keine Entscheidung über abstrakte Rechtsfrage

Aktenzeichen  B 6 KA 26/19 B

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:300920BB6KA2619B0
Normen:
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Dresden, 25. November 2015, Az: S 18 KA 112/12, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 13. März 2019, Az: L 1 KA 3/16, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.und 3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1513,46 Euro festgesetzt.

Gründe

1
I. Umstritten ist die Feststellung eines sonstigen Schadens wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.
2
Der bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte Z (im Folgenden: Versicherter) nahm vom 13.1.2009 bis 27.2.2009 an einer von seinem Rentenversicherungsträger bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik der Beigeladenen zu 3. teil. Am 27.1.2009 verordnete die zu 1. beigeladene Vertragsärztin, eine Fachärztin für Neurologie, dem Versicherten auf Vorsprache seiner Ehefrau ein Interferonpräparat (vier Spritzen) und ein Antiepilektikum (50 Kapseln) zu Lasten der Klägerin (1513,46 Euro nach Abzug von Zuzahlungen und Rabatten).
3
Auf Antrag der Klägerin stellte die zuständige Prüfungsstelle fest, dass der Klägerin ein sonstiger Schaden in Höhe von 1513,46 Euro entstanden sei (Bescheid vom 26.1.2012). Die Beigeladene zu 1. habe in Kenntnis eines früheren Krankenhausaufenthaltes des Versicherten vom 25.11.2008 bis 5.12.2008 und der Üblichkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung den Versicherten über eine eventuelle Anschlussbehandlung befragen müssen. Der beklagte Beschwerdeausschuss hob den Bescheid auf: Die Beigeladene zu 1. treffe kein Verschulden an der rechtswidrigen Verordnung, da sie keine Kenntnis vom stationären Aufenthalt des Versicherten gehabt habe und ihr der Zustand des Versicherten aus der laufenden Behandlung bekannt gewesen sei (Bescheid vom 24.7.2012, Sitzung vom 30.5.2012).
4
Das SG hat auf die hiergegen erhobene Klage den Bescheid des Beklagten aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. erneut zu entscheiden (Urteil vom 25.11.2015). Der Beklagte habe sich zu Unrecht allein auf die fehlende Kenntnis der Beigeladenen zu 1. von dem stationären Aufenthalt gestützt, ohne der Frage nachzugehen, ob sie sich in zumutbarer Weise hätte Kenntnis verschaffen können. Bei der Verordnung und Veranlassung von Leistungen außerhalb eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts träfen den Arzt gesteigerte Sorgfaltspflichten. Der Beigeladenen zu 1. wäre eine einfache Nachfrage möglich und zumutbar gewesen. Hierzu habe sie auch Anlass gehabt, da das Abholen der Rezepte durch die Ehefrau untypisch gewesen und außerhalb des üblichen Verordnungsrhythmus erfolgt sei. Die Klägerin sei auch nicht gehalten vorrangig den Beigeladenen zu 3. auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen.
5
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 13.3.2019). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beigeladene zu 1. habe hinsichtlich des bei der Klägerin entstandenen Schadens fahrlässig gehandelt. Zwar bestehe keine generelle Verpflichtung der Vertragsärzte, sich vor Ausstellung einer Arzneimittelverordnung zu vergewissern, dass sich der Versicherte nicht in stationärer Behandlung befinde. Eine Nachfragepflicht könne sich aber dann ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt der vertragsärztlichen Verordnung von Medikamenten entgegen stehen könnte (Hinweis auf BSG Beschluss vom 28.9.2016 – B 6 KA 27/16 B – juris RdNr 10). Vorliegend hätte der Umstand, dass nicht der Versicherte selbst, sondern seine Ehefrau vorgesprochen habe, nachdem erst am 12.1.2009 ein Vier-Wochen-Vorrat verordnet worden war, der Beigeladenen zu 1. Anlass zu Nachfragen geben müssen.
6
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht die Beigeladene zu 1. eine Rechtsprechungsabweichung sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend.
7
II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. bleibt ohne Erfolg.
8
1. Die geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung liegt nicht vor. Eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) setzt voraus, dass das LSG seiner Entscheidung einen Rechtssatz tragend zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht. Eine Divergenz iS der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer oberstgerichtlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 – B 6 KA 43/17 B – juris RdNr 13 mwN).
9
Eine Divergenz in dem genannten Sinne liegt hier nicht vor. Die Beigeladene zu 1. entnimmt der Senatsentscheidung vom 28.9.2016 (B 6 KA 27/16 B – KrV 2017, 35 = juris RdNr 9, 10) den abstrakten Rechtssatz, dass den Vertragsarzt nur dann eine Nachfragepflicht treffe, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen stationären Krankenhausaufenthalt bestehen. Erscheint der Versicherte nicht persönlich in der Praxis, habe das BSG den Vertragsarzt nur dann als zur Nachfrage verpflichtet angesehen, wenn neben dem Nichterscheinen weitere Gesichtspunkte hinzutreten. Demgegenüber habe das LSG zwar die genannte Senatsentscheidung zitiert, es zur Begründung einer Nachfragepflicht aber genügen lassen, dass der Versicherte nicht persönlich in den Praxisräumen erschienen sei.
10
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. lässt sich ein solcher abstrakter Rechtssatz dem angegriffenen LSG-Urteil jedoch nicht entnehmen. Die Beigeladene zu 1. zitiert das LSG selbst mit den Worten: “Allerdings bestanden dennoch konkrete Anhaltspunkte für Nachfragen, bevor die vertragsärztliche Verordnung ausgestellt wurde, um die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Für maßgebend hält der Senat von den aufgeführten Gründen zum einen den Umstand, dass nicht der Versicherte persönlich für die Folgerezeptausstellung vorstellig geworden ist, sondern seine Ehefrau, und zum anderen den Umstand, dass die Beigeladene zu 1 bereits am 12.01.2009 einen Vier-Wochen-Vorrat verordnet hatte” (Urteilsumdruck S 14, 15). Somit stellt das LSG gerade nicht allein auf die Tatsache ab, dass das Rezept der Ehefrau des Versicherten ohne persönlichen Kontakt mit dem Versicherten ausgehändigt wurde, sondern auch darauf, dass zugleich der übliche Verordnungsrhythmus nicht eingehalten wurde. So führt das LSG – insoweit nicht von der Beigeladenen zu 1. wiedergegeben – unmittelbar im Anschluss an die zitierte Passage aus: “Gerade das nicht plausible Anforderungsintervall hätte die Beigeladene zu 1 ‘stutzig’ machen und ihr daher Anlass geben müssen nachzufragen, warum schon jetzt eine Folgeverordnung nötig sei.”
11
Soweit die Beigeladene zu 1. in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Art der weiteren Gesichtspunkte rügt, dass das LSG, weil es bereits im Nichterscheinen einen konkreten Anhaltspunkt für Nachfragen sieht, nicht der Frage weiter nachgehe, ob die vermeintlichen anderen Anhaltspunkte ihrer Art nach überhaupt geeignet seien, einen Hinweis auf einen stationären Aufenthalt zu geben, sondern sonstige Gründe für Nachfragen ausreichen lasse, geht sie – wie ausgeführt – bereits von einer falschen Annahme aus. Zudem lässt sich aus der LSG-Entscheidung ein Rechtssatz, dass Anhaltspunkte für Nachfragen irgendwelcher Art (und nicht konkret für einen stationären Aufenthalt) ausreichen, nicht ableiten. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt hat (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 – B 1 KR 47/16 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13 mwN). Den Ausführungen des LSG kann aber auch eine solche sinngemäße Aussage nicht entnommen werden. Angesichts des eigenen Vortrags der Beigeladenen zu 1., die Ehefrau hole gelegentlich das Rezept ab, wenn der Versicherte sich nicht wohl fühle, ist es nicht völlig fernliegend, die Vorsprache der Ehefrau rund zwei Wochen nach der Ausstellung des letzten Rezepts bei einem üblichen Vier-Wochen-Rhythmus als Hinweis auf eine längere Verhinderung und damit auf einen stationären Aufenthalt zu werten. Im Ergebnis rügt die Beigeladene zu 1. mit ihren Ausführungen lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Subsumtion des LSG. Dies kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz jedoch nicht begründen.
12
2. Soweit die Beigeladene zu 1. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 – B 6 KA 23/06 B – SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 – B 6 KA 12/15 B – SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 – B 6 KA 29/17 B – juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2019 – B 6 KA 17/18 B – juris RdNr 7).
13
a) Die Beigeladene zu 1. sieht zunächst – ohne eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren – eine grundsätzliche Bedeutung darin, dass die Rechtsprechung des SG Gotha (ua Urteil vom 22.3.2017 – S 7 KA 2465/15; Urteil vom 16.5.2018 – S 2 KA 162/18) von der Entscheidung des Senats vom 28.9.2016 (B 6 KA 27/16 B, aaO) abweiche, da das SG von einer generellen Nachfragepflicht des Vertragsarztes nach einem stationären Aufenthalt ausgehe. Es kann dahinstehen, ob diese Einschätzung überhaupt zutrifft. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, kann ausnahmsweise die Klärungsbedürftigkeit erneut zu bejahen sein, wenn ihr etwa in erheblichem Umfang widersprochen wird und neue Argumente angeführt werden (vgl BSG Beschluss vom 29.11.2006 – B 6 KA 23/06 B – SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 21.3.2018 – B 6 KA 84/17 B – juris RdNr 4). Die Beigeladene zu 1. räumt allerdings selbst ein, dass die von ihr benannten Entscheidungen des SG Gotha die Rechtsprechung des BSG zitieren und sich ihr anschließen, sich dann aber in der konkreten Subsumtion in Widerspruch hierzu setzen. Eine solche Abweichung im Einzelfall, ohne dass neue Gesichtspunkte aufgezeigt würden, ist nicht geeignet, eine erneute Klärungsbedürftigkeit zu begründen.
14
b) Die Beigeladene zu 1. macht ferner die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die folgenden Rechtsfragen geltend:
Gilt auch im Sozialrecht, insbesondere in Fällen des sonstigen Schadens der dualistische Schadensbegriff oder gibt es im Sozialrecht einen davon abweichenden Schadensbegriff?
Ist es mit dem dualistischen Schadensbegriff vereinbar, den Schaden bereits dann als eingetreten anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Verordnung stationär behandelt wird, unabhängig davon, ob die Verordnung Zeiträume außerhalb der stationären Behandlung betrifft?
Verletzt ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Verpflichtungen, wenn und soweit dieser Arzneimittelverordnungen tätigt, obgleich der Versicherte sich noch in stationärer Behandlung befindet, die Verordnung aber den Bedarf nach Abschluss der stationären Behandlung betrifft?
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Auf die so formulierten Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an. Eine Rechtsfrage kann vom Revisionsgericht nur dann beantwortet werden, wenn sie sich ihm auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz stellt. Ob eine Rechtsfrage klärungsfähig ist, hängt davon ab, ob das Revisionsgericht über die betreffende Frage konkret sachlich entscheiden kann. Es genügt dagegen nicht, dass die bloße Möglichkeit besteht, dass die formulierte Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, deren Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit (noch) nicht feststeht (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 31.7.2017 – B 1 KR 47/16 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 8 ff mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 – B 1 KR 13/17 B – juris RdNr 7). Das LSG müsste somit festgestellt haben, dass die Verordnung „Zeiträume außerhalb der stationären Behandlung“ (Frage 2) oder “den Bedarf nach Abschluss der stationären Behandlung” (Frage 3) betrifft. Auch mit der ersten Rechtsfrage möchte die Beigeladene zu 1. – wie sich aus ihren ergänzenden Erläuterungen ergibt – geklärt wissen, welchen Einfluss der Zeitpunkt des Verbrauchs der verordneten Medikamente auf die Beurteilung des Schadens bei einer vertragsärztlichen Verordnung während eines stationären Aufenthalts des Versicherten hat. Zu dem Zeitpunkt des Verbrauchs fehlt es jedoch an Feststellungen des LSG. Im Übrigen behauptet selbst die Beigeladene zu 1. nicht, dass die Arzneimittel erst nach dem stationären Aufenthalt verbraucht worden seien. Vielmehr stellt sie lediglich Mutmaßungen über den Zeitpunkt des Verbrauchs an, wobei sie im Rahmen ihrer Divergenzrüge sogar die Möglichkeit anspricht, dass zum Zeitpunkt der Verordnung am 27.1.2009 nur noch eine Spritze aus der vorangegangenen Verordnung vom 12.1.2009 vorhanden war.
16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beigeladene zu 1. die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).
17
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.


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