Aktenzeichen L 1 SF 416/20 B
Leitsatz
Nach § 8 Abs 1 RVG ist hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen. Der Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift ist unerheblich. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend SG Nordhausen, 20. März 2020, S 21 SF 291/19 E, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Festsetzung der Vergütung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt – ihr steht die von dem Beschwerdegegner erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zutreffend und in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2018 – L 1 SF 150/18 B, nach juris) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen ist (§ 8 Abs. 1 RVG) und es nicht auf den Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift, mit welchem der prozessbeendende Vergleich protokolliert wurde, ankommt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).