Medizinrecht

Sozialgerichtsverfahren: Berufungssumme bei Aufrechnung im SGB II-Bewilligungsabschnitt

Aktenzeichen  L 7 AS 85/20

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29405
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die für die Zulässigkeit einer Berufung relevante Beschwer bestimmt sich bei einer Aufrechnung im Rahmen von SGB II-Leistungen nach der streitigen Höhe der Aufrechnungssumme im streitigen Bewilligungszeitraum. (Rn. 16)

Verfahrensgang

S 16 AS 785/19 2020-01-07 SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Januar 2020 werden verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufungen der Kläger sind unzulässig und waren daher zu verwerfen.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 € nicht übersteigt.
Dieser Gegenstandswert wird vorliegend mit 458,40 € nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann niedriger sein als die Beschwer, wenn nämlich der Rechtsmittelkläger in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt, aber nicht höher (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 144 Rn 14).
Nach Auslegung der Schreiben vom 12.2.2020 und 22.3.2021 begehrten die Kläger im Berufungsverfahren allein die Aufhebung der Anrechnung ab Mai 2019 und wendeten sich in diesem Zusammenhang gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Begründung des Sozialgerichts zur Unzulässigkeit ihres Klagebegehrens wegen anderweitiger Rechtshängigkeit. Im laufenden Bewilligungsabschnitt vom 1.5.2019 bis 30.10.2019 betraf die Aufrechnung lediglich einen Betrag von 458,40 €. Der zulässige Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht längstens bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes begrenzt. Die abschnittsweise Bewilligung von Leistungen führt zu einer zeitlichen Zäsur, die eine zeitliche Begrenzung des zulässigen Streitgegenstandes bewirkt (vgl. BSG vom 30.7.2008, B 14 AS 7/08 B, Rn 5; BSG vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R, Rn 10; BSG vom 26.9.2013, B 14 AS 148/13 B; BSG vom 22.7.2010, B 4 AS 77/10 B, Rn 7). Dies gilt auch für eine Aufrechnung. Auch ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da vorliegend keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind. Betroffen sind nur sechs Monate.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein öffentliches Interesse nicht gegeben bzw. führt ein solches nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Insofern ist der Wortlaut von § 144 Abs. 1 SGG eindeutig und lässt keine Ausnahmen zu.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich materiell-rechtliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Aufrechnung ab 1.5.2019 gemäß § 43 SGB II, insbesondere zur erforderlichen vorherigen Anhörung, Ermessensausübung und Bestandskraft der Erstattungsforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.


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