Medizinrecht

tierärztlicher Behandlungsfehler bei homöopathischer und Eigenblutbehandlung eines Pferdes

Aktenzeichen  9 O 2194/12

Datum:
10.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34310
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
§ 286 Abs. 1 S. 1, § 313 Abs. 2, § 348 Abs. 3, § 377 Abs. 3, § 412 Abs. 1
StPO § 250
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ein vor dem 17.2.2015 ausgestellter sog. Equidenpass für ein Pferd hat hinsichtlich der Eigentümerstellung keine Aussagekraft und keinen Beweiswert. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflichten eines Tierarztes aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag gelten auch für die Anwendung homöopathischer Heilverfahren. (Rn. 110 – 112) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Medikament muss in der zugelassenen Verabreichungsform verwendet und bei gleicher Wirkungsweise muss die Verabreichungsform, die mit dem geringsten Risiko verbunden ist, gewählt werden. (Rn. 140) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber dem Pferdehalter stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar, die das Ziel hat, letzterem die Abwägung der Folgen und Risiken der Behandlung gegenüber den Behandlungskosten und dem Wert des Tieres zu ermöglichen (OLG München BeckRS 2003, 30330244); sie erstreckt sich jedoch nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (OLG Hamm BeckRS 2000, 4777). (Rn. 195, 243 und 246) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei einer zum Schadensersatz verpflichtenden tierärztlichen Behandlung, die zum Tode des Tieres geführt hat, ist der objektiver Wert des Tieres zu ersetzen; ein Affektionsinteresse bleibt außer Betracht. (Rn. 301) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten seit 29.12.2010 bis 31.05.2011 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zuzüglich EUR 3.686,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 86%, der Beklagte 14%.
4. Das Urteil ist für die Klägerin und den Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.750.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von EUR 250.000,00 der Hauptforderung begründet, darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Zinsen und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 3.686,62.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Gericht ist international nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zuständig, da der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts München II hat.
2. Die erkennende Richterin war als Einzelrichterin gesetzlicher Richter.
Die Beklagtenpartei hat mit Schriftsatz vom 12.06.2012 und zuletzt mit Schriftsatz vom 25.04.2018 beantragt, das Verfahren auf die Kammer zu übertragen. Dem Antrag hat die die Klagepartei nicht angeschlossen, § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO lagen nicht vor, da der erhebliche Umfang des Verfahrens, der hohe Streitwert sowie die Zugehörigkeit zu einem Sachgebiet nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr.2 keine entscheidenden Gesichtspunkte sind (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. § 348 Rn. 21). Andere Gründe wurden von der Beklagtenpartei nicht vorgetragen, insbesondere ist die mehrfache Verlegung eines Verkündungstermins aus dienstlichen Gründen keine von Abs. 3 der Vorschrift erfasste Schwierigkeit, da die Einzelrichterin in der Kammer Berichterstatterin wäre und aufgrund derselben dienstlichen Gründe an eine frühere Entscheidung gehindert worden wäre.
Bei der Streitigkeit handelt es sich auch nicht um eine originäre Kammersache nach § 348 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 Buchst. e. ZPO. Der Streit betrifft keine Heilbehandlung in diesem Sinne, da die Vorschrift für den hier relevanten Zeitraum lediglich humanmedizinische Heilbehandlungen in Bezug nahm.
3. Auf das Rechtsverhältnis ist nach Art. 4 Abs. 1 B der ROM I-Verordnung deutsches Recht anwendbar.
II.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung durch den Beklagten Eigentümerin des Pferdes … war.
Die Klagepartei hat den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Frau … für das Pferd … vom 16.02.2009 mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegt. Das Dokument ist von der Klägerin und … unterschrieben.
Weiter hat die Klagepartei eine Rechnung der Verkäuferin … vom gleichen Tag für den Kaufgegenstand … über einen Kaufpreis von EUR 1.750.000,00 an die Klägerin sowie Überweisungssaufträge der Klägerin an … vom 26.02.2009 in Höhe von EUR 800.000,00 und vom gleichen Tag in Höhe von EUR 750.000,00 eingereicht, einschließlich einer Quittung der … EUR 100.000 am 17.02.2009 bar erhalten zu haben.
Die Klagepartei legte zudem ein Untersuchungsprotokoll einer Ankaufuntersuchung vom 11.02.2009 für das Pferd … vor, bei der die Klägerin als Käuferin und … anwesend waren. In der Sitzung vom 19.05.2015 wurde das Original der Urkunde „Certificate of Ownership“ (Anlage zu Bl. 315 d.A.) und der Abstammungsurkunde für das Pferd … in Augenschein genommen, die sich im Original im Eigentum der Klägerin befinden. Das Dokument „Certificate of Ownership“ weist für den 26.07.2004 die Verkäuferin … als Eigentümerin aus.
Der sog. Equidenpass für das Pferd … wurde in der Sitzung vom 19.05.2015 ebenfalls in Augenschein genommen, eine Kopie wurde als Anlage zum Protokoll der Sitzung genommen. Der Equidenpasses weist … als „owner“, „propriétaire“ und „propietario“ für das Pferd … seit dem 08.02.2005 aus. Seit dem 02.10.2006 wurde die Zeugen … ebenfalls eingetragen. Die Klägerin wurde mit Datum vom 3.4.2009 eingetragen. Die Übersetzung der o.g. Bezeichnungen ist jeweils Eigentümer oder Besitzer. Ein Rückschluss auf die Eigentumsstellung der eingetragenen Person ist daher gar nicht möglich, da diese auch lediglich Besitzer sein kann.
In der für den Inhalt des Equidenpasses heranzuziehenden Verordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 wird in den Gründungserwägungen, dort Ziffer 19, ausgeführt:
Im Unionsrecht wird zwischen Eigentümern und Haltern von Tieren unterschieden. Der Begriff „Tierhalter“ wird in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) definiert und verwendet. Die Richtlinie 2009/156/EG verweist dagegen auf den Besitzer bzw. Züchter des Tieres. Die Richtlinie 92/35/EWG des Rates enthält eine kombinierte Definition von Besitzer und Halter. Da nach Unionsrecht und einzelstaatlichem Recht der Eigentümer eines Equiden nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für den Equiden verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der auch der Eigentümer sein kann, aber nicht sein muss, für die Identifizierung der Equiden gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist.
Anders als nach der Anwendbarkeit der Verordnung vom 17.02.2015 war für den Zeitpunkt der Erstellung des hier vorgelegten Equidenpasses, der Halter nicht der Eigentümer einzutragen. Der Equidenpass hat daher hinsichtlich der Eigentümerstellung keine Aussagekraft und keinen Beweiswert.
Die Beklagtenpartei dringt daher mit ihrem Vorbringen, die Zeugen … seien Miteigentümer des Pferdes gewesen, so dass Frau … das Eigentum an dem Pferd nicht ohne diese Zeugen hätte übertragen können, nicht durch.
Das Gericht ist nach der Einvernahme der Zeugen … vielmehr der Überzeugung, dass diese nicht Eigentümer des Pferdes waren.
Die Zeugin … wurde in der Sitzung vom 19.05.2015 angehört. Sie führte aus, Frau … habe das Pferd … besessen und lediglich für dessen Ausbildung von ihr und ihrem Mann eine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie seien in den Equidenpass eingetragen worden, um auf die großen Turniere zu kommen und für diese eine Akkreditierung zu erhalten. Dieser Vortrag erscheint dem Gericht glaubwürdig. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugin sich selbst einer betrügerischen Handlung bezichtigen sollte, um einer ihr unbekannten Klägerin durch wahrheitswidrige Angaben einen Vorteil zu verschaffen. Die Zeugin und der Mann vermittelten dem Gericht vielmehr glaubhaft, dass für sie Geld absolut keine Rolle spiele und sie im Hinblick auf den eigenen gesellschaftlichen Status bereit sind, sich finanziell bei anderen zu engagieren. Die Zeugin erklärte ausdrücklich, nie Eigentum an dem Pferd gehabt zu haben, auch ihr Mann habe ein solches nicht gehabt. Für die Einlassung der Zeugin spricht auch, dass sie mit dem Verkauf des Pferdes nichts zu tun hatte und auch nicht wusste, an wen das Pferd verkauft wurde, ohne sich daran zu stören.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin … ändert auch die Aussage des Zeugen … nichts. Das Verhalten des Zeugen bei Gericht war ungebührlich, der Zeuge war nicht bereit seinen Pflichten als Zeuge nachzukommen und zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Dies mag zumindest bedauerlich sein, führt aber nicht dazu, dass die Aussage seiner um Aufklärung bemühten Ehefrau unglaubwürdig erschiene. Die Zeugin wurde zwei Mal einvernommen, ihre Aussage war konsistent.
Auch der Zeuge … führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 19.05.2015 aus, dass seine Frau das Pferd von … gekauft habe. Er habe das Pferd seiner Frau auch nicht geschenkt oder es selbst gekauft, da er dazu finanziell gar nicht in der Lage sei.
Die Einlassung des Zeugen … wird bestätigt durch die als Urkunde eingereichte schriftliche Einlassung der Zeugin … vom 14.05.2015 (Anlage zu Bl. 358 d.A.), in welcher diese versichert, als Alleinverkäuferin das Pferdes … an die Klägerin verkauft und übereignet zu haben. Hierzu existiere der schriftliche Kaufvertrag vom 16.02.2009. Die Klägerin sei Alleineigentümerin geworden.
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich. Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen oder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbeweises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. MüKo-ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.; BGH VersR 2007, 681).
Die vorgelegten Dokumente und Zeugenaussagen bestätigen in ihrer Gesamtschau widerspruchsfrei, dass die Klägerin Eigentümerin des Pferdes … geworden ist und zum Zeitpunkt des Todes des Pferdes auch war. Dabei verkennt das Gericht nicht das Abstraktionsprinzip, in diesem Zusammenhang sind der Kaufvertag und die Rechnung aber deutliches Indiz für eine sich anschließende Übereignung, die auch von dem Zeugen … bestätigt wurde. Das Gericht ist aufgrund der eingereichten Dokumente auch der Überzeugung, dass Frau … Alleineigentümerin des Pferdes war, bevor sie es an die Klägerin übereignete, dies ergibt auch aus dem Transfer of Ownership sowie den Aussagen der Zeugen … und des Zeugen ….
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; OLG München NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06, st. Rspr., Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10 und Urt. v. 21.06.2013 – 10 U 1206/13) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245, st. Rspr., insbesondere BGH NJW 1992, 39 und VersR 2007, 1429; OLG München NZV 2003, 474; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06; Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10 und Urt. v. 21.06.2013 – 10 U 1206/13).
Gemessen an diesem Maßstab hat die Klagepartei ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt.
Soweit die Beklagtenpartei einwendet, der Zeuge … habe das Pferd erworben und der Klägerin sodann geschenkt, wäre dies ohne Folgen für die Eigentümerstellung der Klägerin. Der Zeuge … bezeugte glaubhaft und nachvollziehbar, sich selbst kein Pferd für einen Kaufpreis von 1.750.000,00 leisten zu können. Gegen einen Kauf durch den Zeugen … sprechen auch die schriftliche Einlassung der … und der Inhalt des eingereichten Kaufvertrages.
Danach ist das Gericht von dem Eigentum der Klägerin allein aufgrund der dargelegten Beweismittel überzeugt, einer zusätzlichen Einvernahme der Zeugin …, zum Beweis des Eigentum der Klägerin, auf Antrag der Klagepartei bedurfte es daher nicht.
Der Beklagtenpartei ist es nicht gelungen den Gegenbeweis zu führen. Die auf ihren Antrag hin einvernommenen Zeugen … bestätigten der Vortag der Beklagtenpartei, … habe lediglich Miteigentum an dem Pferd … besessen, nicht.
Auch die Vermutung, die Klägerin habe eine Tierlebensversicherung für das Pferd abgeschlossen oder eine solche sei von den Voreigentümern auf sie übergegangen, konnte werde von den Zeugen … noch … bestätigt werden. Die Klagepartei hat vielmehr für das Gericht nachvollziehbar, dargelegt, dass der Abschluss einer solchen Versicherung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll war.
Schließlich handelt es sich bei dem Vortrag der Beklagtenpartei, die EHS Beteiligungs GmbH sei Eigentümerin des Pferdes geworden, da der „betreffende“ Turnierstall von dieser betrieben werde, um eine reine Mutmaßung, die eingereichten und zitierten Dokument sprechen gegen diese Vermutung. Es ist keinesfalls ein zwingender Rückschluss, dass der Betreiber eines Reitstalls auch Eigentümer sämtlicher eingestellter Pferde ist.
Die Klägerin war nach der Überzeugung des Gerichts Eigentümerin des Pferdes … als dieses verstarb.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 250.000,00 gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus einemBehandlungsvertrag, da der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht aus dem mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag verletzte.
1. Der Beklagte und die Klägerin haben einen Behandlungsvertrag über die tierärztliche Behandlung des Pferdes …am 29.12.2010 geschlossen.
2. Das Pferd … ist nach der an diesem Tag durch den Beklagten durchgeführten Behandlung gestorben. Ohne die von dem Beklagten vorgenommene Behandlung wäre … nicht gestorben.
Der Beklagte injizierte dem Pferd … 20 ml Belladonnalogoplex intravenös, 10 ml Traumeel intramuskulär, 10 ml Zeel intramuskulär, er entnahm er dem Pferd Blut, vermischte dieses mit Viruvetsan und Plantamun, die Eigenblutpräparate injizierte der Beklagte jeweils subkutan. Belladonna-Logoplex enthält Belladonna in einer mittleren Potenz (D4 bis D12), Traumeel enthält u.a. arnica montana in einer D4-Potenz, Echinacea in einer D4-Potenz und Echinacea purpurea e planta tota ebenfalls in einer D4-Potenz, Zeel enthält Arnica montana in einer tiefen D3-Potenz, PlantaMun enthält u.a. Echinacea in einer tiefen D2-Potenz, Viruvetsan, enthält Echinacea in einer tiefen D1-Potenz. … zeigte wenige Minuten nach der streitgegenständlichen Behandlung am 29.12.2010 eine krampfähnliche Schockreaktion, ging zu Boden und verstarb.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Pferd aufgrund der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung nach einem anaphylaktischen Schock gestorben ist. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des gerichtliche beauftragen Sachverständigen ….
Die pathologische Untersuchung im bayrischen Landesamt diagnostizierte als Todesursache ein akutes Herz-Kreislaufversagen/Schockgeschehen, ohne dass eine Vorerkrankung oder andere Todesursache festgestellt wurde.
Die Zeugen und Parteien beschrieben übereinstimmend, dass das Pferd sich nach der Behandlung hingelegt habe und krampfe.
Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.05.2014 aus, dass die Beschreibung des tödlichen Krankheitsverlaufes und die Befunde der Sektion charakteristisch seien für eine anaphylaktische Schockreaktion, wie sie nach Medikamentenunverträglichkeit auftreten könne. Wenn nicht davon auszugehen sei, dass dem Pferd nach den Injektionen durch den Beklagten anderweitige Substanzen verabreicht wurden, müsse aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Injektionen Ursache der Unverträglichkeitsreaktion waren. Ohne die Injektionen wäre es daher zu diesem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht zum Tod des Pferdes gekommen.
Das Pferd … befand sich in seiner üblichen Umgebung, von keiner der Parteien wurden Besonderheit vorgetragen, die die Annahme einer anderen Ursächlichkeit stützen könnten. Der hohe Fütterungszustand des Pferdes zu seinem Todeszeitpunkt wurde als Todesursache von dem Sachverständigen ausgeschlossen. Anlässlich seiner mündlichen Anhörung führte der Sachverständige hierzu aus, dass es nach Aktenlage keine Hinweise darauf gebe, dass der Tod des Pferdes durch eine andere Einwirkung, etwa Fütterung oder Toxine, verursacht wurde. Auch sei aufgrund des Sektionsberichtes keine andere Krankheit wahrscheinlich, die zu dem Tod des Pferdes geführt habe.
Eine Vorerkrankung des Pferdes, ein plötzlich auftretender Herzinfarkt sowie der Einfluss anderer als von dem Beklagten zugeführter Stoffe auf den Tod des Pferdes können daher nach der Überzeugung des Gerichts als Todesursache ausgeschlossen werden.
Das Pferd hatte bereits vor der Behandlung durch den Beklagten gefressen. Der Tod trat jedoch wenige Minuten nach der Behandlung durch den Beklagten ein, so dass bereits aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs davon ausgegangen werden kann, dass das Pferd auf die Behandlung reagierte.
Der Sachverständige gab hierzu in seiner mündlichen Anhörung an, dass üblicherweise anaphylaktische Reaktionen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der auslösenden Maßnahme stehen und üblicherweise in einem Zeitraum von wenigen Minuten bis 30 Minuten nach der durchgeführten Maßnahme zu erwarten sind, so dass auch vorangegangene tierärztliche Maßnahmen den hier streitgegenständlichen Vorgang nicht hätten auslösen können. Die Parteien und Zeugen konnten keine sicheren Angaben zu dem zeitlichen Ablauf nach der Behandlung des Pferdes … machen. Ausweislich der von dem Beklagten eingereichten Behandlungsdokumentation trat die Schockreaktion nach ca. 15 Minuten ein. Dies entsprach ungefähr der Einschätzung der Zeugin …, die Klägerin versuchte den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und schätze die Zeitspanne auf drei bis vier Minuten. Auch wenn die Zeugenaussagen tatsächlich inhaltlich abweichen, ist ihnen doch gemein, dass die Reaktion weniger als 30 Minuten nach der Behandlung von … eintrat.
Der Sachverständige schloss in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.05.2014 aus, dass die Schockreaktion auf die Eigenblutbehandlung zurückzuführen sei, da eine Unverträglichkeitsreaktion bei einer Therapie mit unverdünntem Eigenblut nicht beschrieben wird. Aus diesem Grund führte er die Unverträglichkeitsreaktion auf die Aufbereitung oder auf die zugesetzten Stoffe zurück. Das Risiko einer solchen Unverträglichkeitsreaktion sei dem Risiko der direkten Anwendung des Homöopathikums durch Injektion vergleichbar.
Anders als von der Beklagtenpartei vorgetragen, waren die injizierten Präparate auch grundsätzlich geeignet einen anaphylaktischen Schock auszulösen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beklagte dem Pferd Homöopathika in sehr niedrigen Potenzen verabreichte, die weniger verdünnt wurden, als die üblicherweise in der Homöopathie eingesetzten Mittel.
Belladonna-logoplex enthält Belladonna in einer mittleren Potenz (D4 bis D12), Traumeel enthält u.a. arnica montana in einer D4-Potenz, Echinacea in einer D4-Potenz und Echinacea purpurea e planta tota ebenfalls in einer D4-Potenz, Zeel enthält Arnica montana in einer tiefen D3-Potenz, PlantaMun enthält u.a. Echinacea in einer tiefen D2-Potenz, Viruvetsan, enthält Echinacea in einer tiefen D1-Potenz.
Bei tiefen und mittleren Potenzen ist nach Ausführungen des Sachverständigen … in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.05.2014 davon auszugehen, dass die angegebenen homöopathischen Stoffe noch in nachweisbaren Mengenvorhanden sind, so dass Reaktionen darauf möglich sind. Erst jenseits von D 23 seien keine Moleküle der Ausgangssubstanz mehr im homöopathischen Arzneimittel vorhanden.
Die Mittel waren daher grundsätzlich geeignet, einen anaphylaktischen Schock auszulösen. Beschrieben sind Unverträglichkeitsreaktionen allgemein nach der Gabe von Krobblütlern, also Arnica und Echinacea. Bestandteile dieser Pflanzen sind in tiefen Potenzen D1-D4 in den Präparaten Traumeel, Zeel, PlantaMun und Viruvetsan enthalten. Die Substanzmenge in diesen Lösungen ist bei D1 und D2 nach Ausführungen des Sachverständigen beträchtlich und daher durchaus geeignet, eine anaphylaktische Reaktion hervorzurufen. Auch für das Präparat Belladonnalogoplex gibt der Hersteller indirekt den Hinweis, dass anaphylaktische Reaktionen auftreten können.
Der Sachverständige konnte aus der Aktenlage nicht sicher ableiten, welches der verwendeten Medikamente die anaphylaktische Reaktion ausgelöst hat. Zwar sei eine i.v. Applikation im Hinblick auf eine Unverträglichkeitsreaktion grundsätzlich kritischer zu bewerten, da die Schockreaktion aber ausweislich der Patientendokumentation erst 10 bis 15 Minuten nach der homöopathischen Eigenblutbehandlung aufgetreten sei, welche nach der i.v. Injektion durchgeführt wurde, sei eine Reaktion auf die i.v. Injektion weniger wahrscheinlich als eine Reaktion auf die i.m. und subkutan durchgeführten Injektionen, da die Reaktion nach i.v. Injektion tendenziell kurzfristiger nach der Injektion (wenige Minuten) zu beobachten sind (224).
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen …. Dessen Fachkunde, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit stehen für das Gericht außer Zweifel. Er wertet die in der Akte enthaltenen Anknüpfungstatsachen umfassend aus. Die Gutachten ist folgerichtig und plausibel aufgebaut und sorgfältig erstellt.
Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen mit der erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die Behandlung des Beklagten zu der Schockreaktion des Pferdes … führte. Gegen diese Überzeugung spricht auch nicht, dass … vor der streitgegenständlichen Behandlung bereits sechsmal mit Eigenblut therapiert wurde, ohne dass das Pferd allergisch reagierte. Der Sachverständige konnte ebenso wie der Sachverständige Prof. … in einem anderen Verfahren, dessen Gutachten vom 13.11.2012 aber zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde ausführen, dass wenn man ein potentielles Antigen mehrfach verabreicht, es zu einem Allergen werden kann (Bl. 311 d.A.), so könne die mehrfache Vorbehandlung des Pferdes mit potentiell allergenen Stoffen, wie hier Korbblütlern, das Risiko des Auftretens einer anaphylaktischen Reaktion erhöhen(Bl. 310 d.A.). Die Tatsache, dass … zuvor keine allergische Reaktion auf die Behandlung gezeigt hat, schließt somit eine Reaktion bei der ausweislich der Patientendokumentation siebten Behandlung nicht aus.
3. Die Behandlung war ihrer Wirkrichtung nach veranlasst. Sie erfolgte jedoch fehlerhaft, da der Beklagte das Mittel Belladonnalogoplex intravenös und das Mittel Zeel intramuskulär verabreichte, obwohl sie zur subkutanen Anwendung vorgesehen waren. Zudem blieb der Beklagte unter Verstoß gegen seine tierärztliche Sorgfalt nach der Behandlung nicht bei der Box des behandelten Pferdes und wartet. Soweit weitere Behandlungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnten, waren diese für den Eintreitt des Todes aber nicht nachweislich kausal, so dass es insoweit keiner Entscheidung bedurfte.
a. Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung der Klägerin über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (BGH. Urt. v. 18. März 1980 – VI ZR 39/79 – NJW 1980, 1904; BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 8, juris).
Was an Beratung und therapeutischen Maßnahmen bei der Erkrankung eines Pferdes erforderlich ist, bemisst sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen in der Veterinärmedizin. Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).
Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung homöopathischer Heilverfahren durch Veterinärmediziner. Auch für den Tierarzt besteht der Grundsatz der Therapiefreiheit, die Wahl einer homoöpathischen Behandlung entbindet den Tierarzt aber nicht von seinen Sorgfaltspflichten bei der Ausführung der Behandlung. Die Ausführung erfolgt weiter durch den Tierarzt im Rahmen des Behandlungsvertrages. Allein die Wahl des Mittels der Therapie entbindet von den üblichen Sorgfaltsmaßstäben eines Tierarztes bei seiner Behandlung nicht.
b. Die konkrete homöopathische Behandlung und die Behandlung im Wege der Eigenbluttherapie des Pferdes trotz fehlender Indikation für eine Behandlung stellen keinen Behandlungsfehler da, es wurde die vereinbarte Therapie durchgeführt.
aa. Das Pferd … wie zum Behandlungszeitpunkt Symptome auf, die die Diagnose einer chronischen geringgradige Bronchitis oder eines beginnenden akuten Geschehens ohne Fieber mit geringgradigen Symptomen rechtfertigten. Die Diagnose einer Kehlkopfreizung des Beklagten kann nicht nachvollzogen werden.
Für den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung war dem Beklagten bekannt, dass das Pferd drei Tage vor der Behandlung jeweils gehustet hatte und schon zuvor Symptome einer respiratorischen Erkrankung gezeigt hat (vgl. Patientenkarte). Am Untersuchungstag hatte das Pferd erstmals nicht angestoßen, die Untersuchung fand gegen 20.30 Uhr statt. Der Beklagte stellte auskultatorisch geringgradige Schleimgeräusche fest und diagnostizierte eine leichte Kehlkopfentzündung. Gegenüber dem Zeugen … äußerte er, es liege kein akuter Infekt mehr vor. Der Sachverständige konnte einen Behandlungsbedarf einer spezifisch diagnostizierten oder vermuteten Erkrankung aus den vorgelegten Akten nicht ableiten. Insbesondere konnte die dokumentierte Diagnose einer Kehlkopfreizung durch ihn nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund der Befundung erachtete der Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 08.12.2015 eine chronische geringgradige Bronchitis als mögliche Diagnose. Diese würde auch die verschärften Lungengeräusche erklären und das Husten. Bei dem Pferd wurde jedoch keine erhöhte Körpertemperatur festgestellt, so dass nicht von einem akuten Infekt auszugehen gewesen sei. Eine andere mögliche Diagnose hinsichtlich der Symptome „Anstoßen und verschärfte Lungengeräusche“ wäre ein beginnendes akutes Geschehen ohne Fieber gewesen mit geringgradigen Symptomen.
bb. Die Behandlung sollte zur Stärkung des Immunsystems erfolgen und die Verschlimmerung einer nicht schweren und akuten Infektion der Atemwege sowie dessen Chronifizierung zu verhindern.
Die Klagepartei hat schriftsätzlich vorgetragen, die Behandlung durch den Beklagten sei erfolgt, um dem Pferd zur Stärkung des Immunsystems eine medikamentöse Unterstützung zu geben. Sie trug dann weiter vor, die Behandlung diente der Verhinderung einer Verschlechterung des insgesamt allerdings guten Gesundheitszustandes des Pferdes. Die Behandlung sei erfolgt, um eine Verschlechterung und Chronifizierung zu verhindern. Darüber hinaus sollte das Immunsystem gestärkt und insoweit Prophylaxe betrieben werden. Es habe sich aber nicht um eine rein prophylaktische Maßnahme gehandelt, das Pferd habe ja schließlich gehustet.
Die Beklagtenpartei hat vorgetragen, dass die Behandlung zur Immunstimulierung erfolgte, um eine Verschlimmerung der nicht schweren und akuten Infektion der Atemwege zu verhindern und einer Chronifizierung entgegen zu wirken. Es sollte eine Anregung zur Selbstheilung erfolgen.
Die Klägerin führte in der Sitzung aus, der Beklagte habe die Eigenblutbehandlung empfohlen, um weitere Verschlechterung zu verhindern. So habe er sie davon überzeugt, die Behandlung vorzunehmen.
Der informatorisch angehörte Beklagte erklärte, er habe eine stabilisierende Behandlung angeraten und darauf hingewiesen, dass es einfach mit Zuwarten nicht besser werden wird. Er habe etwas zur Stärkung der Gesundheit des Pferdes unternehmen wollen.
Der Zeuge … führte anlässlich seiner Zeugen Einvernahme aus, der Beklagte habe die Behandlung empfohlen, da anderenfalls die Gefahr einer chronischen Erkrankung bestehe.
Die Zeugin … gab an, es habe ein Auskultationsbefund vorgelegen, der zumindest das Risiko einer sich chronifizierenden Erkältung, Bronchitis ins ich barg. Die Behandlung sei als Reaktion auf Atemunregelmäßigkeiten vorgeschlagen worden, um die Entwicklung zu einer schweren Erkältung zu verhindern.
Das Gericht ist auf der Grundlage der Angaben der Zeugen davon überzeugt, dass aus Anlass der Feststellung einer leichten Atemwegserkrankung, der Beklagte riet die homöopathische und Eigenblutbehandlung durchzuführen, um das Immunsystem zu stärken und durch Anregung der Selbstheilungskräfte eine weitere Verschlechterung zu verhindern. Den Aussagen ist gemein, dass Ziel der Behandlung die Verhinderung einer weiteren Verschlechterung und Chronifizierung war. Das hierzu gewählte Mittel war die Stärkung des Immunsystems durch die Durchführung der homöopathischen und Eigenblutbehandlung.
Die Klagepartei hat zuletzt klagestellt, dass auch nach ihrem Vortrag ein prophylaktische und damit anlassfrei Behandlung nicht erfolgen sollte.
cc. Die eingesetzten homöopatischen Mittel wurden ihrer Wirkrichtung entsprechend ausgewählt, um das Immunsystem zu stärken, nicht jedoch um eine Chronifizierung zu verhindern. Die Gabe von fünf verschiedenen Präparaten entsprach nicht der erforderlichen Wirkrichtung.
Hierzu führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.07.2014 aus, dass für Homöopathika keine Indikation anzugeben sei, allerdings werde für die verwendeten Einzelsubstanzen oder Kombinationen in der veterinärhomöopathischen Literatur eine Wirkungsrichtung angegeben, so dass die Homöopathika angewendet werden könnten, wenn eine zur Wirkungsrichtung passende Wirkung erzielt werden soll. So könne bei einer Eigenblut- bzw. homöopathischen Therapie das Fehlen einer Indikation nicht als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden.
Ausgehend von diesem Maßstab, verstieß die aufgrund des von dem Beklagten festgestellten Symptombildes getroffene Auswahl der Mittel nicht gegen die tierärztliche Sorgfaltspflicht.
Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen an, dass die Empfehlung des Beklagten im vorliegenden Fall Homöopathika zur Stärkung des Immunsystems zu verabreichen, nicht als fehlerhaft zu bewerten ist, da alle Präparate u.a. eine unspezifische Wirkung in Richtung „hilfreich bei Virusinfektionen, Erkältungen, Unterstützung der körperlichen Abwehr“ zugesprochen wird. Die Anwendung der Mittel war mit dieser Zielrichtung durchaus vertretbar, wenn eine homöopathische Behandlung vom Auftraggeber gewünscht war. Die Klägerin hatte schon mehrfach homöopathische Behandlungen gewünscht und diesen als schonendere Methode den Vorzug vor chemischen Medikamenten gegeben.
Die eingesetzten Mittel waren von ihrer Wirkungsrichtung jedoch nicht geeignet, eine Chronifizierung der Bronchitis zu verhindern.
Ebenso wenig von der Wirkrichtung vorgegeben, war die Gabe von insgesamt fünf homöopathische Präparaten mit einer Vielzahl von Einzelsubstanzen, die zum Teil in mehreren Präparaten enthalten. Diese konnte von dem Sachverständigen nicht nachvollzogen werden, sie sei weder in der Homöopathie üblich noch medizinisch allgemein indiziert.
dd. Unter Anlegung der für eine homöopathische Behandlung anzulegenden Maßstäbe war die Injektion der Mittel indiziert.
Das Gericht folgt auch insoweit dem Sachverständigen …, der darauf hinwies, dass Wirkung von Homöopathika auf Erfahrungsmedizin beruhe, sodass ein Vergleich der Wirksamkeit bei unterschiedlichen Anwendungsverfahren nicht möglich sei. Der Grundsatz, bei gleicher Wirksamkeit das risikoärmere Anwendungsverfahren zu wählen, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, könne hinsichtlich der Entscheidung ein Mittel zu injizieren oder oral zu verabreichen aufgrund der fehlenden vergleichenden Betrachtung der Wirksamkeit bei Homöopathika nicht angewendet werden. Der Sachverständige kommt daher zu dem Schluss, dass die Ansicht des Homöopathen, die Injektionsbehandlung habe aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zur peroralen Anwendung, nicht durch Studien widerlegbar sei und somit aus tierärztlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.
ee. Die Eigenblutbehandlung war ihrer Wirkrichtung nach zur Stärkung des Immunsystems geeignet nicht jedoch für die Zielrichtung, eine Chronifizierung zu vermeiden.
Der Sachverständige bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Eigenblutbehandlung eine neben oder in Kombination mit der homöopathischen Behandlung mögliche Behandlungsform ist, da sie der Aktivierung des körpereigenen Abwehrsystems diene und die Selbstheilungstendenzen fördern soll.
Der Sachverständige wies aber anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 19.05.2015 darauf hin, dass aus tierärztlicher Sicht die Begründung einer Eigenblutbehandlung mit der Verhinderung einer Chronifizierung eines Krankheitsgeschehens nicht nachvollzogen werden könne.
ff. Die Behandlung war nicht vital indiziert, da kein lebensbedrohendes Krankheitsbild vorlag, sondern relativ indiziert, bzw. von der Wirkrichtung vorgegeben, so dass die Behandlung vorteilhaft aber nicht zwingend notwendig war. Die möglichen Diagnose war nur teilweise ein rechtfertigender und nachvollziehbarer Grund zur Durchführung der Behandlung.
Das Gericht schließt sich den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen an, dass für die mögliche Diagnose einer chronischen geringgradigen Bronchitis die vorgenommene Behandlung nicht geeignet war, insbesondere waren die eingesetzten Mittel von ihrer Wirkungsrichtung nicht geeignet, eine Chronifizierung der Bronchitis zu verhindern. Es war in diesem Fall daher nach dem Ergebnis der sachverständigen Einschätzung des Sachverständigen … möglich gewesen, zunächst zuzuwarten und bei wiederauftretenden Symptomen eine weitergehende Diagnostik vorzunehmen. Für die mögliche Diagnose eines beginnenden akuten Geschehens ohne Fieber war der Gedanke – wie erfolgt – mit einer Behandlung zur Stärkung des Immunsystems einzugreifen, sinnvoll und nachvollziehbar. Auch für diese mögliche Diagnose wäre es kein Verstoß gegen die Sorgfalt gewesen, nicht zu behandeln.
c. Der Beklagte hat keinen Behandlungsfehler begangen, indem er die Medikamente Belladonna, Viruvetsan und Traumeel sowie Zeel injizierte und nicht oral verabreichte.
Medikament muss in der zugelassenen Verabreichungsform verwendet werden und bei gleicher Wirkungsweise muss die Verabreichungsform, die mit dem geringsten Risiko verbunden ist, gewählt werden. Die gewählte Behandlungsform sollte einen optimalen Behandlungseffekt haben, so dass in begründeten Fällen auch eine risikobehaftete Verabreichungsform sorgfaltsgerecht ist.
Alle Homöopathika waren zur Injektion nicht zur oralen Anwendung vorgesehen.
Hinsichtlich der Mittel Viruvetsan und Plantamun war eine orale Verabreichung nicht sinnvoll, da diese im Rahmen der Eigenblutbehandlung eingesetzt wurden, welche nur durch Injektion erfolgen konnte.
Im Zusammenhang mit der Verabreichung der Mittel Belladonnalogoplex, Traumeel und Zeel, war eine orale Gabe grundsätzlich möglich, diese ist in der Tiermedizin aber anders als in der Humanmedizin nicht üblich. Der Sachverständige wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wirkung von Homöopathika nicht nachgewiesen sei, sondern auf Erfahrungsmedizin beruhe, es sei daher auch kein Vergleich der Wirksamkeit bei unterschiedlichen Anwendungsverfahren möglich. Der Grundsatz, bei gleicher Wirksamkeit das risikoärmere Anwendungsverfahren zu wählen, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, kann nach Ansicht des Sachverständigen hinsichtlich der Entscheidung ein Mittel oral zu verabreichen oder zu injizieren (per os versus per injectionem) aufgrund der fehlenden vergleichenden Betrachtung der Wirksamkeit bei Homöopathika nicht angewendet werden. Aus tierärztlicher Sicht sei die Ansicht eines Homöopathen, dass die Injektionsbehandlung eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zur peroralen Anwendung habe, nicht widerlegbar.
Eine Behandlung durch Injektion war daher vorliegend kein Behandlungsfehler.
d. Der Beklagte überschritt hinsichtlich der Mittel Zeel und Belladonna die angegebene Dosierung und verabreichte fehlerhaft die Mittel Belladonna intravenös und das Mittel Zeel intramuskulär, obwohl es zur subkutanen Anwendung vorgesehen war.
Auch in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz beachtlich, dass Medikament in der zugelassenen Verabreichungsform verwendet werden und bei gleicher Wirkungsweise die Verabreichungsform, die mit dem geringsten Risiko verbunden ist gewählt werden muss. Die gewählte Behandlungsform sollte einen optimalen Behandlungseffekt haben, so dass in begründeten Fällen auch eine risikobehaftete Verabreichungsform sorgfaltsgerecht ist.
Grundsätzlich gilt, dass das Komplikationsrisiko von der subkutanen über die intramuskuläre zur intravenösen Injektion zunimmt.
Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der in der Schulmedizin anwendbare Grundsatz, dass bei gleicher Wirksamkeit das risikoärmere Anwendungsverfahren zu wählen ist, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, aufgrund der fehlenden vergleichenden Betrachtung der Wirksamkeit bei Homöopathika nicht angewendet werden könne, hiervon losgelöst ist aber die Betrachtung der Art der Injektion. Injektionen können subkutan, intramuskulär oder intravenös verabreicht werden. Unabhängig von der injizierten Substanz stellt bereits die Injektion ein Risiko dar. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Sachverständigen verständlich, dass es zwar aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit keiner Beurteilung bedarf, ob ein Medikament oral verabreicht oder injiziert wurde, die Injektion intravenös anstelle von subkutan von dem Sachverständigen aber dennoch als Behandlungsfehler beurteilt wurde.
aa. Der Beklagte injizierte 10 ml Zeel intramuskulär nicht wie vom Hersteller empfohlen 5 ml subkutan.
Der Beklagte hat daher entgegen der Kenntnisse und Erfahrungen eines Veterinärmediziners das Pferd … fehlerhaft behandelt, indem er das Homöopathikum Zeel intramuskulär und nicht subkutan verabreichte, da er nicht die Verabreichungsform wählte, die mit dem geringsten Risiko verbunden ist.
bb. Die intravenöse Verabreichung des Mittels Belladonnalogoplex entsprach nicht der tierärztlichen Sorgfalt.
Der Beklagte injizierte 20ml Belladonna Logoplex intravenös, nicht wie vom Hersteller empfohlen 10 ml. Das von dem Beklagten verwendete Mittel war für die injektion s.c., i.m. und i.v. zugelassen.
(1) Das von dem Beklagten eingesetzte Belladonnalogoplex war auch zur intravenösen Injektion vorgesehen.
Der Sachverständige … führte in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 09.02.2016 hierzu aus, dass es in die Historie des Präparats eine Zulassung für i.v. Anwendungen gab. Die Charge Nr. 15609 sei bis zum 31.03.2008 verkauft worden und zur subkutanen, intramuskulären sowie intravenösen Injektion vorgesehen gewesen, erst die nachfolgenden Chargen seien nur noch zur subkutanen Injektion vorgesehen worden.
Die Behandlung fand am 29.12.2010 statt, die Charge 15609 war verwendbar bis 08.2011. Die Beklagtenpartei hat hierzu ein Foto des Präparats vorgelegt (nach Bl. 414 d.A.). Der beweisbelasteten Klagepartei ist insoweit nicht der Nachweis gelungen, dass der Beklagte eine nachfolgende Charge nutzte und damit off lable nutzte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte das Mittel in einer zugelassenen Verabreichungsform angewandt hat.
(2) Die Behandlung des Beklagten war aufgrund der intravenösen Injektion des Mittels Belladonnalogoplex dennoch fehlerhaft.
Der Beklagte hat Belladonnalogoplex intravenös verabreicht, obwohl es auch zur subcutanen und intramuskulären Applikation zugelassen war. Er hat daher gegen die allgemeine Forderung, die Verabreichungsform zu wählen, die mit dem geringsten Risiko verbunden ist, verstoßen. Grundsätzlich gilt, dass das Komplikationsrisiko von der subkutanen über die intramuskuläre zur intravenösen Injektion zunimmt. In seinem solchen Fall muss die Notwendigkeit zur intravenösen Verabreichung besonders begründet werden und darf nur dann erfolgen, wenn keine andere Verabreichungsform möglich ist (vgl. tierärztliche Gutachten des Sachverständigen …, Anlage zu Bl. 373). Gründe für eine intravenöse Injektion hat der Beklagte aber nicht dargelegt. Eine i.v. Injektion war insbesondere nicht erforderlich, da Belladonna auch zur subkutanen Injektion zugelassen war, nicht sofort ein hoher Wirkspiegel erreicht werden musste und kein großes Volumen (10 ml hätten ausgereicht) verabreicht wurde.
Auch der Sachverständige … kam anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 08.12.2015 zu dem Ergebnis, dass es aus tierärztlicher Sicht keine Begründung dafür gebe, dass das Präparat Belladonna intravenös und nicht subkutan verabreicht wurde. Die Gabe von Belladonna intravenös sei ein Behandlungsfehler.
Das Gericht lässt es jedoch offen, ob dieser Behandlungsfehler ein grober Behandlungsfehler war, mithin ein Fehlverhalten, das aus objektiver ärztlicher Sich bei Anlagen des für einen Arzt gebotenen Ausbildungs- und Wissensmaßstabes als nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint.
Der in dem Verfahren OLG Düsseldorf; VersR 1989, 859 eingesetzte Sachverständige gab an, dass jede intravenöse Injektion als besonders risikobehaftetes Therapieverfahren anzusehen sei, weil dadurch ein anaphylaktisches oder allergisches Schockgeschehen ausgelöst werden könne. Eine intravenöse Injektion könne unvorhergesehen den Tierkreislauf derart massiv beeinflussen, dass es zu einer erheblichen Freisetzung von körpereigenen Stoffen (z.B. Histaminen) in den Körperzellen komme. Dieses massive Schockgeschehen sei ein mit einer intravenösen Injektion typischerweise verbundenes Risiko, wobei die individuellen Reaktionsvariabilitäten des Tieres nicht sicher vorhersehbar sei. Dies gehört nach den Ausführungen dieses Sachverständigen zum tierärztlichen Standardwissen. Der Tierarzt muss mit einer individuell nicht kalkulierbaren Reaktion des Tieres rechnen und deshalb besonders sorgfältig überlegen, ob in einem zur Behandlung anstehenden Fall eine intravenöse Injektion überhaupt nötig ist, um den gewünschten therapeutischen Effekt zu erzielen (OLG Düsseldorf; VersR 1989, 859).
Im Gegensatz hierzu äußerte der in diesem Verfahren gerichtlich bestellte Sachverständige, dass für das verwendete Präparat Belladonnalogoplex unbekannt sei, ob bei i.v. Injektionen im Vergleich zu s.c. Injektionen tatsächlich ein höheres Risiko besteht, da Unverträglichkeitsreaktionen mit Todesfolge extrem selten auftreten und ein zahlenmäßig statistischer Vergleich daher nicht möglich sei. Daher liege kein Fehlverhalten vor, das aus objektiver ärztlicher Sich bei Anlagen des für einen Arzt gebotenen Ausbildungs- und Wissensmaßstabes als nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint (420/421). Anders sieht der Sachverständige dies bei der intervenösen Gabe von Arnica ohne diese Differenzierung jedoch zu begründen.
Der Sachverständige … vertritt in seinem tierärztlichen Gutachten vom 13.11.2012 die Ansicht, bei der intravenösen Verabreichung eines Präparates, welches auch subkutan hätte verabreicht werden können, handele es sich aus tierärztlicher Sich um einen sog. groben Behandlungsfehler, da mit der Art der Injektion eine nicht vorhersehbare Erhöhung des Injektionsrisikos verbunden gewesen sei.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche ist es dem Gericht nicht möglich, sei eine Überzeugung zu bilden, ob der von dem Beklagten begangene Behandlungsfehler tatsächlich ein im rechtlichen Sinne grober Behandlungsfehler war.
(3) Die Überdosierung des Präparates Belladonnalogoplex stellt keinen Behandlungsfehler da.
Das Gericht schließt sich aus insoweit den Ausführungen des Sachverständigen … an. Dieser gab anlässlich seiner mündlichen Anhörung am 19.05.2015 an, dass auch schon die 10 ml gereicht hätten, einen anaphylaktischen Schock auszulösen.
e. Die Verwendung von fünf Präparaten mit einer Vielzahl von Wirkstoffen war kein Behandlungsfehler des Beklagten.
Insgesamt verwendete der Beklagte fünf Produkte mit einer Vielzahl von homöopathischen Wirkstoffen. Hierbei ergab sich aufgrund der niedrigen Potenz hinsichtlich der Wirkstoffe Echinacea und Arnica noch eine weitere Erhöhung des für die Einzelprodukte angegebenen Wirkstoffgehaltes, da diese Stoffe in vier der verwendeten Mittel in einer niedrigen Potenz enthalten waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist jedoch davon auszugehen, dass das Risiko einer solchen Mehrfachanwendung nicht erheblich über dem Risiko einer Anwendung eines einzelnen Präparates mit potentiell allergener Wirkung liegt. Das Gericht folgt dem Sachverständigen, so dass auch der Einsatz der vielen Wirkstoffe nicht als Behandlungsfehler bewertet werden kann.
f. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Injektionsbehandlung des Pferdes trotz seines aktuellen Trainings- und Fütterungszustand und ohne Erwärmung der injizierten Mittel um einen Behandlungsfehler handelte, da dieser zumindest nicht nachweislich kausal für den Eintritt des anaphylaktischen Schocks waren (vgl. Ausführungen unter Ziffer III.4.b).
g. Der Beklagte hat gegen seine tierärztliche Sorgfalt verstoßen, weil er nicht bei der Box des behandelten Pferdes gewartet hat. Einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten durch Aufbewahrung der Notfallapotheke im Auto konnte die Klagepartei nicht nachweisen.
(1) Aufgrund der Beweisaufnahme steht zu der Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte nach den Injektionen kurze Zeit vor der Box verblieben ist, um sich sodann der Behandlung eines weiteren Pferdes zuzuwenden. Der Beklagte befand sich, als das leigende Pferd … entdeckt wurde, in einer Entfernung von ca. 20 m (vgl. Einlassung des Zeugen … vom 19.05.2015, bzw. 60 m die Kägerin).
Der Beklagte selbst gab an, ca. 2 – 4 Minuten vor der Box mit dem Zeugen … gesprochen zuhaben. Der Zeuge … schätzt die Dauer auf lediglich eine Minute, die Zeugin … sprach von „einer Weile“. Danach wandte sich der Beklagte der Behandlung eines anderen Pferdes in der Reithalle zu.
Der Sachverständige führte aus, dass es im Sinne der tierärztlichen Sorgfaltspflicht als ausreichend erachtet wird, wenn der behandelnde Tierarzt einen Zeitraum von etwa fünf bis zehn Minuten das Pferd unter Beobachtung hat. Es sei nicht erforderlich bei dem Pferd zu bleiben, es müsse aber gewährleistet sein, dass, wenn bei dem Pferd Symptome eines anaphylaktischen Schockes auftreten, der Tierarzt in entsprechend kurzer Zeit herbeigeholt werden kann. Üblicherweise sei davon auszugehen, dass eine anaphylaktische schwere Reaktion nach Injektionsbehandlung kurz nach der Injektion im Zeitraum von ca. drei, fünf, sechs Minuten eintrete. Das begründe auch die Vorgabe, dass das Pferd über diesen Zeitraum unter Beobachtung sein sollte, damit man entsprechend rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann.
Der Beklagte blieb nach eigenen Angaben weniger als fünf Minuten bei dem Pferd. Danach war nicht gewährleistet, dass er innerhalb kurzer Zeit zu dem Pferd gerufen werden konnte, da die Entdeckung des liegenden Pferdes zufällig erfolgte. Es war niemand bei dem Pferd geblieben, um es zu beobachten und den Arzt gegebenenfalls zu rufen. Aus der Reithalle selbst hatte keiner der Beteiligten das Hufscharren des Pferdes wahrgenommen.
Die Unterschreitung der Verweildauer stellt allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Fehlverhalten dar, das aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegen des für einen Arzt gebotenen Ausbildungs- und Wissensmaßstabs als nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, da Studien zu diesen Zeiträumen nicht vorliegen. Das Gericht schließt sich dem an, ein grober Behandlungsfehler lag mithin nicht vor.
(b) Die tierärztliche Sorgfaltspflicht erfordert, dass nach Durchführung einer Injektionsbehandlung die Gegenmittel in greifbarer Nähe vorrätig gehalten werden und im Bedarfsfall geholt werden können. Es ist davon auszugehen, dass es ausreichend ist, wenn diese Präparate in einer Zeitspanne von ein bis drei Minuten am Schadensereignis vorhanden sind. Der konkrete zeitliche Ablauf nach der Entdeckung konnte auch durch die Zeugeneinvernahme der Zeugen … und … nicht aufgeklärt werden. Nach Angaben des Zeugen … musste der Beklagte insgesamt 120 m zurücklegen, um die Notfallmedikamente zu holen. Die Zeugin … gab an, die Medikamente geholt zu haben und dabei gerannt zu sein. Der Beklagte selbst gab an, am Auto gestand zu haben, als er gerufen wurde, vom Zuruf bis zur Injektion seien 5 Sekunden vergangen. Die Klägerin führte aus, der Beklagte sei aus der Halle zum Pferd und von dort zu seinem Auto gelaufen, habe dort die Medikamente geholt und diese dann gespritzt, dabei habe er insgesamt 210 m zurückgelegt.
Die Einlassungen sind widersprüchlich, es ist nicht möglich festzustellen, welcher der Beteiligten sich richtig erinnerte. Die Klagepartei kann daher nicht nachweisen, dass das Gegenmittel nicht in der von dem Sachverständigen angegeben Zeitspanne verabreicht wurde.
h. Selbst wenn das Gericht unterstellt, dass es neben der Behandlung noch die Möglichkeit es Zuwartens gegeben hätte, ist eine Behandlung die auch nur relativ indiziert war, bzw. von ihrer Wirkrichtung der Diagnose entsprach, nicht als Behandlungsfehler zu bewerten.
i. Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag die Durchführung der vereinbarten und erforderlichen Therapie (vgl. BGH. Urt. v. 18. März 1980 – VI ZR 39/79 – NJW 1980, 1904; BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 8, juris)
Die Therapie war zumindest hinsichtlich der vereinbarten Immunstärkung vereinbart und entsprach der gewünschten Wirkrichtung. Die mögliche Diagnose war ein rechtfertigender und nachvollziehbarer Grund zur Durchführung der Behandlung, eine Behandlung war aber nicht zwingend notwendig.
Die Behandlung durch den Beklagten war jedoch fehlerhaft, da er das Präparat Zeel intramuskulär und das Mittel Belladonna intravenös und nicht jeweils subkutan injizierte und nach der Injektionsbehandlung nicht bei dem Pferd blieb, um es zu überwachen.
4. Die Klägerin kann für keinen der festgestellten Behandlungsfehler die Ursächlichkeit des Fehlers für den Tod des Pferdes … nachweisen. Hinsichtlich der intravenösen Gabe von Belladonna -logoplex lässt das Gericht offen, ob es sich um eine sogenannten groben Behandlungsfehler handelte, der zu einer Umkehr der Beweislast führt, da die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz für das Gericht aus anderen Gründen wegen mangelnder Aufklärung feststeht.
a. Der Beklagte verabreichte fehlerhaft die Mittel Belladonna intravenös und das Mittel Zeel intramuskulär, obwohl sie zur subkutanen Anwendung vorgesehen war. Die Klägerin kann aber nicht nachweisen, dass dieser Behandlungsfehler zum Tod des Pferdes führte. Die Kausalität würde aber vermutet werden, wenn es sich bei diesen Behandlungsfehlern um sog. grobe Behandlungsfehler handelte, dies hat das Gericht jedoch offen gelassen.
aa. Die Klägerin kann nicht nachweisen, dass das Pferd auf die Mittel Belladonnalogoplex und Zeel reagierte. Der Sachverständige konnte aus der Aktenlage nicht sicher ableiten, welches der verwendeten Medikamente die anaphylaktische Reaktion ausgelöst hat. Beschrieben seien Unverträglichkeitsreaktionen allgemein nach der Gabe von Krobblütlern, also Arnica und Echinacea. Bestandteile dieser Pflanzen sind in tiefen Potenzen D1-D4 in den Präparaten Traumeel, Zeel, PlantaMun und Viruvetsan enthalten. Die Substanzmenge in diesen Lösungen sei bei D1 und D2 beträchtlich und daher durchaus geeignet, eine anaphylaktische Reaktion hervorzurufen. Auch für das Präparat Belladonnalogoplex gibt der Hersteller indirekt den Hinweis, dass anaphylaktische Reaktionen auftreten könnten.
bb. Die Klägerin konnte auch nicht nachweisen, dass das Pferd starb, weil der Beklagte Belladonnalogoplex intravenös und nicht subkutan verabreichte.
Der Sachverständige stellte hierzu fest, dass für das verwendete Präparat unbekannt sei, ob bei i.v. Injektionen im Vergleich zu s.c. Injektionen tatsächlich ein höheres Risiko besteht, da Unverträglichkeitsreaktionen mit Todesfolge extrem selten auftreten und ein zahlenmäßig statistischer Vergleich daher nicht möglich sei. Es erscheine aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Unverträglichkeitsreaktion aber unwahrscheinlich, dass diese durch die i.v. Gabe des Präparates Belladonnalogoplex hervorgerufen wurde. Zwar sei eine i.v. Applikation im Hinblick auf eine Unverträglichkeitsreaktion grundsätzlich kritischer zu bewerten. Da die Schockreaktion aber ausweislich der Patientenkarte erst 10 bis 15 Minuten nach der Eigenblutbehandlung aufgetreten sei, welche nach der i.v. Injektion durchgeführt wurde, sei eine Reaktion auf die i.v. Injektion jedoch weniger wahrscheinlich als eine Reaktion auf die i.m. und subkutan durchgeführten Injektionen, da die Reaktion nach i.v. Injektion tendenziell kurzfristiger nach der Injektion (wenige Minuten) zu beobachten seien. Er könne allerdings auch nicht ausschließen, dass die Injektion von Belladonna intravenös zu dem anaphylaktischen Schock geführt hat.
Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass aufgrund der sehr seltenen unerwarteten Reaktionen auf derartige Behandlung keine Angaben dazu vorhanden seien, ob die Verabreichung von Belladonna intravenös risikoreicher sei als subkutan. Die Häufigkeit solcher Reaktionen liege bei unter 1 : 100.000, es gebe keinen Studien darüber, ob eine intravenöse oder subkutane oder intramuskuläre Anwendung dieser Präparate in irgendeiner Form wesentlich risikobehafteter ist. Dies gelte insbesondere für die allergischen Reaktionen, also die Unverträglichkeitsreaktionen im Sinne einer Anaphylaxie, wo es prinzipiell egal sei, auf welche Injektionsweise das Präparat ins Pferd kommt. Eine Unverträglichkeitsreaktion, wie sie im vorliegenden Fall zum Tod geführt hat, könne unabhängig vom Applikationsweg bei jeder Injektion einer risikobehafteten Substanz auftreten.
Das Gericht lässt es offen, ob ein grober Behandlungsfehler des Beklagten durch die Injektion iv. von Belladonna vorlag. Ein grober Behandlungsfehler bei einer veterinärmedizinischen Behandlung führt grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr, ohne dass dem Tatrichter insoweit ein Ermessen im Einzelfall zukäme (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15 -, BGHZ 210, 197-206, Rn. 17). Bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers würde daher die bloße Möglichkeit ausreichen, dass die Gabe i.v. von Belladonna den anaphylaktischen Schock ausgelöst hat.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte tiermedizinische Kenntnisse und einen Fehler handelt, der ausobjektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Tierarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft. Mithin sind bei grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen die gleichen Sachprobleme gegeben wie bei solchen Maßnahmen der Humanmedizin. Die im Senatsurteil vom 15. März 1977 angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen spielen – anders als bei der tierärztlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 1980 – VI ZR 39/79, VersR 1980, 652, 653) – bei der Frage einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Rolle, weil es hier nicht darum geht, dass der Auftraggeber abwägen kann, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15 -, BGHZ 210, 197-206, Rn. 15)
Aufgrund der bereits dargelegten widersprüchlichen Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene Tiermediziner sieht sich das Gericht veranlasst, es dahin stehen zu lassen, ob ein gober Behandlungsfehler vorlag. Da der Beklagte auch seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzte hat, ist diese Feststellung auch nicht entscheidungserheblich.
b. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Injektionsbehandlung des Pferdes trotz seines aktuellen Trainings- und Fütterungszustand und ohne Erwärmung der injizierten Mittel um einen Behandlungsfehler handelte, da dieser zumindest nicht nachweislich kausal für den Eintritt des anaphylaktischen Schocks waren.
Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu Ergebnis, dass ein maßgeblicher Einfluss auf das Auftreten einer solchen Reaktion unwahrscheinlich sei, da es sich bei einem anaphylaktischen Schock um eine immunvermittelte Reaktion handelt, die unabhängig von Belastung, Fütterung und Temperatur der Injektionslösung ablaufen kann. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Sektionsbefund „Magen voll mit Futter gefüllt“ einen Einfluss auf das Entstehen einer anaphylaktischen Reaktion gehabt hat.
c. Der Beklagte hat gegen seine tierärztliche Sorgfalt verstoßen, weil er nicht bei der Box des behandelten Pferdes gewartet hat, sondern sich in die Reithalle begeben hat. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen steht jedoch für das Gericht fest, dass es im Falle eines anaphylaktischen Schockes nur in extrem seltenen Fällen gelingt, durch die Injektion von den genannten Präparaten das Leben des Pferdes zu retten, so dass der Klägerin auch in diesem Zusammenhang der Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Tod des Pferdes nicht gelingt.
5. Der Beklagte hat die Klägerin hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Behandlung und ihrer Risiken nicht pflichtgemäß beraten. Dieses Unterlassen war ursächlich für den behaupteten Schaden, da die Klägerin die streitgegenständliche Behandlung nach pflichtgemäßer Beratung nicht durchgeführt hätte.
Die Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber dem Pferdehalter stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar, die das Ziel hat, letzterem die Abwägung der Folgen und Risiken der Behandlung gegenüber den Behandlungskosten und dem Wert des Tieres zu ermöglichen (OLG München, Urteil vom 09.10.2003 – 1 U 2308/03).
Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag Beratung über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen (vgl. BGH. Urt. v. 18. März 1980 – VI ZR 39/79 – NJW 1980, 1904; BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 8, juris). Außerdem ist es im Allgemeinen auch seine Aufgabe, seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethoden und ihre Gefahren zu beraten; denn diese Beratung ist die Voraussetzung dafür, dass der Auftraggeber entscheiden kann, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines geplanten Eingriffs in großen Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner Risiken. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden der Wahl, müssen auch solche Alternativen Gegenstand der Erörterung sein. Nur so kann der Auftraggeber für sich abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert ist und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. Verletzt der Tierarzt diese seine Beratungspflichten und Aufklärungspflichten schuldhaft, dann entstehen gegen ihn vertragliche Schadensersatzansprüche seines Auftraggebers (BGH, Urteil vom 18. März 1980 – VI ZR 39/79 -, Rn. 10, juris)
Was an Beratung bei der Erkrankung eines Pferdes erforderlich ist, bemisst sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen in der Veterinärmedizin. Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).
Nach der dargestellten vertraglichen Interessenlage richten sich Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht über mögliche Risiken. Zwar geht es bei der Tätigkeit des Tierarztes auch um die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organismus, aber eben doch um Sachen, deren Erhaltung weithin sich nach wirtschaftlichen Erwägungen zu richten hat, begrenzt durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes (vgl. Bgh, Urteil vom 15. März 1977 – VI ZR 201/75 – NJW 77, 1102 = VersR 77, 546 = Der praktische Tierarzt 1977, 754ff). Deshalb können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf die Tiermedizin übertragen werden. Steht in der Humanmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, seine Personalität im Vordergrund, die aus sittlichen Gründen zu achten ist (vgl. BGHZ 29, 46, 54), so spielt dieses Moment in der Tiermedizin keine Rolle. Dort geht es um wirtschaftliche Interessen, selbst wenn gefühlsmäßige Bindungen des Tierhalters an sein Tier im Einzelfall dominieren mögen. Von diesen verschiedenen Ausgangspunkten her müssen Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht im Einzelfall nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, die er äußert, bestimmt werden. Dabei kann etwa auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen (BGH, Urt. v. 18. 03.1980 – VI ZR 39/79; Urt v. 19. 01.1982 – VI ZR 281/79; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2018 – 5 U 26/18, OLG München, Urt. v. 21.12. 2016 – 3 U 2405/16).
Die Beweislast für die objektive Verletzung der Aufklärungspflicht und die Kausalität dieser Unterlassung für den Eintritt des Schadens trägt der Tierhalter. Die Rechtsprechung zur Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin ist auf die Haftung des Tierarztes nicht anwendbar (OLG München, VersR 2005, 1546; LG Bochum, Urteil vom 14.05.2014 – 6 O 432/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – I-8 U 48/11, 8 U 48/11, vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15 -, BGHZ 210, 197-206, Rn. 13)
a. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die Möglichkeit eines weiteren Zuwartens aufzuklären.
Zwar war die gewählte homöopathische und Eigenblutbehandlung zur Stärkung des Immunsystems wie bereits festgestellt eine grundsätzlich mögliche ärztliche Maßnahme, wenn der Verdacht einer Abwehrschwäche bedingten Erkrankung vorliegt, die durch den Tierarzt erfolgen kann, wenn eine entsprechende Aufklärung über Nutzen und Risiken einer solchen Maßnahme erfolgt. Neben dieser Maßnahme hätte nach der Überzeugung des Gerichts aber auch als Alternative die Möglichkeit des Zuwartens bestanden, über die der Beklagte nicht aufgeklärt hat.
Der Nutzen war dem Vertreter der Klägerin aus den vorausgegangenen Behandlungen bekannt, er war wie der Beklagte davon überzeugt, dass die Eigenbluttherapie zur Stärkung des Immunsystems geeignet war. Nicht aufgeklärt war er jedoch über die Risiken und insbesondere auch nicht über die Möglichkeit des Zuwartens. Vorliegend hat der Beklagte nämlich nicht lediglich darauf hingewiesen, dass das Pferd durch die Behandlung eine schnellere Heilung erfahren werde, er hat vielmehr erklärt, dass ohne eine solche Behandlung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes drohe. Für eine solche Prognose bestand aber nach den Angaben des Sachverständigen keine Veranlassung, es lag werde ein akuter Infekt vor, noch Behandlungsbedarf einer spezifisch diagnostizierten oder vermuteten Erkrankung. Der Beklagte selbst hatte in seinen Behandlungsunterlagen als Diagnose lediglich eine Kehlkopfreizung vermerkt.
b. Der Beklagte hat die Klägerin nicht über die Möglichkeit des Zuwartens ohne medikamentöse Behandlung als Behandlungsalternative aufgeklärt.
aa. Eine Aufklärung über die Möglichkeit des Zuwartens war von der Klägerin ausdrücklich gewünscht.
(1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nach der Untersuchung den Beklagten fragte, ob eine Behandlung wirklich nötig sei. Dies bestätigte auch der Zeuge … in der Sitzung vom 19.05.2015 sowie der Beklagte anlässlich seiner Informatorischen Anhörung am selben Tag.
Allein der Umstand, dass nach der Untersuchung, die Parteien über die Notwendigkeit einer Behandlung diskutierten, legt entgegen der Ausführungen der Beklagtenpartei aber nicht eine ausreichende Aufklärung über die generelle Möglichkeit eines Zuwartens nahe. Der Beklagte hat nach übereinstimmenden Angaben nämlich gerade nicht darauf hingewiesen, dass auch noch zugewartet werden könne. Er hat vielmehr die Notwendigkeit einer Behandlung bejaht, um eine Chronifizierung der Erkrankung zu vermeiden. Der Beklagte selbst gab an, er habe darauf hingewiesen, dass es einfach mit Zuwarten nicht besser werde. Die Klägerin führte aus, die Behandlung sei empfohlen worden, um eine Verschlechterung zu verhindern.
In den Augen der Klägerin musste daher die Behandlung als zwingend erscheinen.
(2) Die Behandlung diente auch nicht der reinen Prophylaxe, der es immanent ist, dass sie nicht zwingend zur Symptombehandlung erfolgen muss. Vorliegend wollten die Parteien jedoch eine Verschlechterung verhindern und nach Angaben des Beklagten sogar eine Verbesserung erreichen. Es handelte sich somit nicht für alle Parteien erkennbar um eine anlassunabhängige prophylaktische Maßnahme, bei welcher nicht noch einmal ausdrücklich darüber aufgeklärt werden muss, dass auch gar keine Behandlung erfolgen könne.
(3) Die Beklagtenpartei kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe eine Unterbrechung der Dressurarbeit ausschließen wollen und daher in jedem Fall eine Behandlung gewünscht, so dass über die Möglichkeit des Zuwartens gar nicht aufgeklärt werden musste. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin das Tier schonen wollte und dies auch getan hätte.
Die Klägerin versicherte anlässlich ihrer informatorischen Anhörung glaubhaft, dass sie Pferde nicht mit Medikamenten fit mache. Sie stelle regelmäßig gesunde Pferde vor. Ihr gehe es um das Reiten selbst, nicht um den sportlichen Ehrgeiz. Sie sei immer dafür, das Pferd zu schonen.
Sie hätte in diesem Winter auch keine weiteren Turniere mehr gehabt. Sie hatte das Pferd daher schonen können und wollen. Nach ihrer Vorstellung habe sie das Pferd zunächst nicht behandeln lassen wollen.
Auch der Zeuge … bestätigte, dass seine Frau sehr tierlieb sei. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Richterin von der Klägerin in der Sitzung ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin tatsächlich das Tierwohl über alle sportlichen Ambitionen stellt. Pferde sind offenbar der wesentliche und wichtigste Lebensinhalt der Klägerin, dabei geht es ihr um das Tier und nicht um sportlichen Erfolg und Ansehen. Im Übrigen ist die Klägerin finanziell unabhängig und auch nicht aus diesem Grund auf sportliche Erfolge angewiesen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin das Tier geschont hätte, wäre ihr dies als Alternative vorgeschlagen worden.
Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass zum Behandlungszeitpunkt keine Turniere anstanden. Der Zeuge … führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 08.12.2015 aus, der nächste Turniereinsatz von … sei für April 2011 in Stadl-Paura geplant gewesen. Vor diesem Hintergrund habe seine Frau damals auch den Beklagten vor der Behandlung gefragt, ob eine Behandlung wirklich notwendig sei. Dies sei von dem Beklagten bejaht worden, um eine Chronifizierung der Erkrankung zu vermeiden. Die Klägerin trainiere im Winter immer etwas weniger. Man reite nicht jeden Tag die Lektion für ein Training in Vorbereitung auf ein Turnier. Jeder Reiter sei anders, jeder Halter sei anders, seine Frau sei sehr tierlieb. Das Wohl des Pferdes habe für sie absolute Priorität. Wenn ein Pferd stehen müsse, müsse es halt stehen. Es war damals so, dass die Klägerin noch mal nachgefragt habe, ob eine Behandlung erforderlich sei, weil das Pferd am Behandlungstag selbst nicht mehr gehustet habe und, wie er bereits geschildert habe, der Beklagte habe deshalb dann zu einer homöopathischen Behandlung geraten.
Dem Gericht liegt auch ein Schreiben des Österreichischen Pferdesportverbandes vom 30.11.2015vor (Anlage zu Protokoll vom 08.12.201%), das den erster Turnierstart von … für den 21.4.2011 bestätigt.
Die Klägerin hatte daher nicht nur den Willen, das Pferd zu schonen, sondern auch die Möglichkeit dazu.
bb. Die Behandlung war nicht dringlich und deren Zurückstellung und ein weiteres Zuwarten stellten eine echte Behandlungsalternative dar.
(1) Die Behandlung war nicht dringlich.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige … führte anlässlich seiner ergänzenden Stellungnahme am 08.12.2015 aus, auch wenn man von den möglichen Diagnosen ausginge, könne er die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung nicht erkennen.
Eine mögliche Diagnose wäre eine chronische geringgradige Bronchitis. Diese würde auch die verschärften Lungengeräusche erklären und das Husten. Bei dem Pferd wurde jedoch keine erhöhte Körpertemperatur festgestellt, so dass nicht von einem akuten Infekt auszugehen war. Für diese mögliche Diagnose war die vorgenommene Behandlung nicht geeignet, insbesondere waren die eingesetzten Mittel von ihrer Wirkungsrichtung nicht geeignet, eine Chronifizierung der Bronchitis zu verhindern. Es war in diesem Fall daher möglich gewesen, zunächst zuzuwarten und bei wiederauftretenden Symptomen eine weitergehende Diagnostik vorzunehmen.
Eine andere mögliche Diagnose hinsichtlich der Symptome „Anstoßen und verschärfte Lungengeräusche“ wäre ein beginnendes akutes Geschehen ohne Fieber gewesen mit geringgradigen Symptomen. Auch hier wäre ein Zuwarten möglich gewesen, um die weitere Entwicklung zu beobachten, aber der Gedanke – wie erfolgt – mit einer Behandlung einzugreifen, erscheint in diesem Zusammenhang sinnvoll und nachvollziehbar. Auch für die zweite mögliche Diagnose wäre es kein Verstoß gegen die Sorgfalt gewesen, nicht zu behandeln.
Der Sachverständige führte mündlich weiter aus, dass nach Aktenlage aufgrund der vorliegenden Umstände mit einer Verschlechterung des Zustandes des Pferdes ohne Behandlung eher nicht zu rechnen war, wobei so was grundsätzlich nicht auszuschließen sei. Da es sich aber vorliegend um eine geringgradige Symptomatik gehandelt habe, könne unter Bezugnahme auf die sich bei der Akten befindlichen ärztlichen Dokumentationen nicht davon ausgegangen werden, dass es zwingend zu einer Verschlechterung des Zustandes des Pferdes ohne Behandlung gekommen wäre.
Die Beklagtenpartei kann sich in diesem Zusammenhang daher auch nicht darauf berufen, dass ohne die Durchführung der gewählten Behandlung durch den Beklagten eine anschließende schulmedizinische Behandlung unumgänglich gewesen wäre, dies sei von der Klägerin aber ausdrücklich nicht gewollt gewesen war. Im Rahmen der Aufklärungsverpflichtung wäre es dann auch die Pflicht des Beklagten gewesen für einen Nutzen-Risikovergleich die Klägerin auf diesen Umstand hinzuweisen. Dies hat er jedoch unstreitig nicht getan. Die Klägerin konnte daher den möglichen Umstand, dass ohne die von dem Beklagten durchgeführte alternative Behandlung eine schulmedizinische Behandlung erfolgen müsste, im Übrigen gar nicht in ihren Überlegungen einbeziehen.
(2) Auch der Umstand, dass eine homöopathische Behandlung durchgeführt wurde, die nur dann nicht zu beanstanden ist, solange keine Erkrankung vorliegt, bei der die Anwendung von evidenzbasierten Therapieverfahren unabdingbar ist, deren Unterlassung somit ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wäre, entbindet den behandelnden Tierarzt vorliegend nicht von seiner Verpflichtung, über der Alternative des Zuwartens aufzuklären.
Vorliegend hatte die Klägerin deutlich gemacht, dass sie … nur dann behandeln lassen wollte, wenn dies notwendig sei und sie auch keine Behandlung als Handlungsalternative vorziehen würde. Die homöopathische Behandlung wurde ihr angeraten, da es sonst nicht besser würde. Diese Auskunft war nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht richtig, eine Notwendigkeit zum Einsatz homöopathischer Mittel bestand gerade nicht. Da konkret zwischen den Parteien eine homöopathische Behandlung diskutiert wurde und nicht zwischen einer schulmedizinischen Behandlung und einer homöopathischen Behandlung abgewogen wurde, hätte der Beklagte auch vorliegend über die Möglichkeit aufklären müssen, dass eine Behandlung gar nicht erforderlich war und zugewartet werden konnte. Die Klägerin hatte weiterhin die Wahl zwischen der schonendsten Methode und Zuwarten. Vorliegend sollten homöopathische Mittel mit einem vergleichsweise hohen Wirkstoffgehalt zur Anwendung kommen. Auch die schonendste Methode kann Nebenwirkungen haben, so dass im Rahmen der Kosten-Nutzenabwägung auch über mögliche Handlungsalternativen aufzuklären ist. Der Wunsch der Klägerin eine homöopathische Behandlung durchführen zu lassen basierte auf der falschen Annahme, die Behandlung sei unumgänglich, um eine Verschlechterung zu verhindern und eine Besserung zu erreichen.
cc. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen über die Alternative des Zuwartens aufzuklären.
c. Aufgrund des bekannt hohen Wertes des Pferdes, der geringen Notwendigkeit überhaupt eine Therapie durchführen zu müssen, des in einigen Herstellerempfehlungen aufgeführten Hinweises auf mögliche, anaphylaktische Reaktionen, bzw. Unverträglichkeitsreaktionen und der in der Literatur beschriebenen Einzelfälle von Anaphylaxie nach Eigenbluttherapie mit aufbereitetem Eigenblut, bzw. der Gabe eines homöopathischen Fertigarzneimittels war bei der Entscheidung zur Injektionsbehandlung mit Homöopathika eine besondere Aufklärung über das grundsätzlich mögliche, wenn auch seltene Risiko einer anaphylaktischen Reaktion mit möglicher Todesfolge angezeigt gewesen.
Da nach der dargelegten Überzeugung des Gerichts die Schockreaktion nicht auf die Eigenblutbehandlung sondern auf die Aufbereitung oder auf die zugesetzten Stoffe zurückzuführen ist und das Risiko einer solchen Unverträglichkeitsreaktion dem Risiko der direkten Anwendung des Homöopathikums durch Injektion vergleichbar ist, war nur hinsichtlich Injektionsbehandlung mit Homöopathika über das Risiko einer möglichen anaphylaktischen Reaktion aufzuklären.
aa. Der Beklagte hat die Klägerin vor der streitgegenständlichen Behandlung nicht über mögliche Risiken, einer Injektions- und Eigenblutbehandlung unter Verwendung homöopathischer Mittel aufgeklärt.
Die Klagepartei ist darlegungs- und beweisbelastet für ihren Vortag, der Beklagte habe die Klägerin nicht über Risiken der streitgegenständlichen Behandlung aufgeklärt.
Die Klägerin konnte sich anlässlich ihrer informatorischen Einvernahme erinnern, bei der ersten Eigenblutbehandlung nachgefragt zu haben, ob ein Risiko besteht. Damals habe der Beklagte ihr gesagt, es bestehe kein Risiko, sie bräuchte sich keine Sorgen zu machen. Diese Ausführungen bestätigte der Zeuge …, er gab an, dass bei der ersten Behandlung seine Frau nachgefragt habe, ob Risiken bestünden. Daraufhin habe der Beklagte erwidert, er habe diese Behandlung bereits 1000-mal durchgeführt. Es sei nie etwas passiert. Der Zeuge habe sich auch nie gedacht, dass ein solches Risiko bei homöopathischen Mittel bestehe.
Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen …. Der Zeuge ist der Ehemann der Klägerin und mit ihr gemeinsam in dem Gestüt tätig. Der Zeuge sagte mehrfach vor Gericht aus, seinen Angaben waren konsistent und um Aufklärung bemüht. Es waren insbesondere keine Belastungstendenzen erkennbar. Der Zeuge gab auch keine einstudierten Schilderungen ab, sondern erschloss sich seine Erinnerung in der Sitzung. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft und glaubwürdig.
Die Zeugin … konnte lediglich ausführen, bei den Eigenblutbehandlungen nicht immer dabei gewesen zu sein. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, dass explizit über Risiken aufgeklärt wurde.
Die Beklagtenpartei stelle zunächst unstreitig, dass der Beklagte einen Hinweis auf die Risiken einer homöopathischen Behandlung nicht gegeben hat und nicht geben konnte (Bl. 34 d.A.). Zu einem späteren Zeitpunkt führte der Beklagtenvertreter dann schriftsätzlich aus, der Beklagte habe grundsätzlich vor jeder erstmals durchgeführten Behandlung in intensiver Form über seine Diagnose, die Behandlungsmöglichkeiten, das Behandlungsziel und die mit der Behandlung verknüpften Risiken aufgeklärt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2013 legte der Beklagtenvertreter dar, dass der Beklagte vor der ersten Eigenbluttherapie die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass unbeschadet der Risikolosigkeit der Behandlung keine Garantie gegeben werden könne, dass nicht auch bei einer homöopathischen Behandlung irgendwann doch einmal es zu einem gesundheitlichen Schaden kommen könne. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … trug der Beklagtenvertreter schließlich vor, der Beklagte habe anlässlich der Aufnahme seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit den ersten Eigenblutbehandlungen nicht nur die einzelnen Wirkstoffe und Zusammensetzungen, sondern auch die Anwendungsmethode der i.m., s.c. und i.v. Injektion erklärt und dabei auch das sehr seltene Risiko einer unter Umständen auch tödlich verlaufenden anaphylaktischen Schockreaktion angesprochen. Der letzte Vortrag erfolgte erkennbar als Reaktion auf das Sachverständigengutachten, welches aus tierärztlicher Sicht eine Aufklärungspflicht des Beklagten über das Risiko eines anaphylaktischen Schocks stütze. Sie steht im Widerspruch zu den ursprünglichen Ausführungen der Beklagtenpartei und den Angaben der Klägerin, welche von der Aussage des Zeugen … gestützt werden.
Zudem ist das grundsätzliche Vorgehen des Beklagten vor Behandlungen ohne konkreten Fallbezug aufgrund der Widersprüchlichkeit der Ausführungen der Beklagtenpartei Angaben ohne Relevanz. Die Aufklärung über einen möglichen gesundheitlichen Schaden ist keine Aufklärung über die Möglichkeit des Todes des Pferdes aufgrund eines anaphylaktischen Schocks. Auch die von dem Beklagten geschilderte Aufklärung, man könne nie „nie“ sagen, ist keine ausreichend konkrete Aufklärung über eine mögliche Todesfolge.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin nicht über das Risiko einer möglichen anaphylaktischen Reaktion aufgeklärt hat.
bb. Der Beklagte war verpflichtet, über das Risiko eines anaphylaktischen Schocks aufzuklären.
Die Verpflichtung, überhaupt eine Aufklärung zu leisten, hängt für den Tierarzt in erster Linie davon ab, wie risikobehaftet sein Eingriff ist. Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).
(1) Die eingesetzten homöopathischen Mittel waren grundsätzlich geeignet einen anaphylaktischen Schock bei dem Pferd hervorzurufen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Gründe III.2)
Die Mittel enthielten Wirkstoffe in tiefen und mittleren Potenzen (d.h. D1 bis D6), so dass davon auszugehen ist, dass die angegebenen homöopathischen Stoffe noch in nachweisbarer Menge vorhanden und eine Reaktion hierauf möglich war.
Der Herstellerhinweis zu Belladonnalogoplex beinhaltet den Hinweis, dass eine unsachgemäße Injektion zu bleibenden Schäden und lebensbedrohlichen Zuständen führen kann und auch sonst eine anaphylaktische Reaktion möglich ist. Die humanmedizinische Injektionslösung Traumeel enthält den Hinweis, dass bei bekannter Überempfindlichkeit gegen Arnica in Einzelfällen auch Überempfindlichkeitsreaktionen (bis hin zum anaphylaktischen Reaktion) möglich sind. Traumeel gibt an, dass Nebenwirkungen nicht bekannt sind und enthält keine Warnhinweise. Für Zeel gibt der Hersteller keine Gegenanzeigen oder bekannten Nebenwirkungen an. Für PlantaMun und Viruvetsan weist der Hersteller jeweils darauf hin, dass diese Produkte bei bekannter Überempfindlichkeit gegen einer der Wirkstoffe, insbesondere gegen Echinacea oder andere Korbblüter nicht anzuwenden sei. Damit wurde bei sämtlichen Beipackzetteln der hier verwendeten Substanzen mit Ausnahme von Traumeel und Zeel auf die Gefahr eines anaphylaktischen Schocks hingewiesen.
(2) Jede Injektion ist als risikobehaftetes Therapieverfahren anzusehen, weil dadurch ein anaphylaktisches oder allergisches Schockgeschehen ausgelöst werden kann, s.o.
(3) Die Behandlung war daher grundsätzlich mit dem Risiko behaftet einen anaphylaktischen Schock zu verursachen. Ins Einzelne gehende Erläuterungen über alle denkbaren Komplikationen schuldet der Tierarzt jedoch grundsätzlich nicht. Die Kenntnisse und Erfahrungen der tiermedizinischen Wissenschaft bestimmen den Aufklärungsmaßstab. Hierbei orientiert sich das Gericht auch an den Leitlinien zur Aufklärung in der Pferdepraxis der Gesellschaft für Pferdemedizin und der Bundestierärztekammer vom 21.02.2002 . Danach gilt: Je unsicherer der Eingriffserfolg, je unerprobter die Methode der Heilbehandlung und je größer die bei dem Eingriff zu erwartende Komplikationsdichte, desto strenger und umfassender ist die geschuldete Aufklärung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Behandlungsalternativen.
Vorliegend war die Komplikationsdichte sehr gering, so dass eine Aufklärungspflicht, wegen der Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Risikos eine anaphylaktischen Schocks, grundsätzlich nicht bestand. Die Beratungs- und Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (OLG Hamm, Urteil vom 03. November 1999 – 3 U 65/99 -, juris m.w.N.).
Der Sachverständige führte hierzu in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass das Risiko eines anaphylaktischen Schocks nach Gabe der hier verwendeten Homöopathika sehr gering sei; Komplikationen nach i.m. Injektionen ohne Berücksichtigung der Medikamentenart treten mit einer Häufigkeit von 0,0015% auf. Das Komplikationsrisiko bei i.v. Injektionen liegt mit 0,0028% höher, das von s.c. Injektionen jedoch darunter. Komplikationen nach der Gabe von Homöopathika sind in der untersuchten Medikamentengruppe enthalten und damit noch deutlich seltener zu erwarten. Aus der Analyse der Meldungen von unerwünschten Arzneimittelwirkungen geht hervor, dass die Verabreichung eines Homöopathikums im Einzelfall zu einer tödlichen unerwünschten Arzneimittelwirkung führen kann.
Das Risiko eines anaphylaktischen Schocks sei als so gering einzustufen, dass Hersteller grundsätzlich sogar die Anwendung durch den Tierhalter in ihren Herstellerempfehlungen ausführen. Zu der Häufigkeit der in den Herstellerempfehlungen beschriebenen anaphylaktischen Reaktionen gebe es keine Angaben. Es handelt sich nach der vorliegenden Literatur um singuläre Ereignisse.
Bei einer derart geringen Komplikationsdichte bedarf es nach veterinärmedizinischer Kenntnis und Erfahrung vor dem Hintergrund, dass bei … bisher noch keine Schockreaktion bekannt war, grundsätzlich keiner Aufklärung (so auch OLG Oldenburg, VersR 1998, 902); über bisher nicht aufgetretene und nur theoretisch vorstellbare Risiken muss grundsätzlich nicht aufgeklärt werden.
Nach der tierärztlichen Erfahrung war es zudem ungewöhnlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen … für den Beklagten nicht vorhersehbar, dass es im vorliegenden Fall direkt zu einer tödlichen Unverträglichkeitsreaktion gekommen ist und nicht zunächst zu geringgradigeren Symptomen, wie z.B. einer Nesselsucht.
Hinzu kommt, dass der Beklagte seit Jahren diese Methode ohne Komplikationen eingesetzt hat und bisher die Eigenblutbehandlungen bei … ohne Komplikationen verlaufen waren.
Gleichzeitig war die Schockreaktion als Folge der homöopathischen Eigenblutbehandlung für den Beklagten aber nicht gänzlich unvorhersehbar. Auf sämtlichen Beipackzetteln der hier verwendeten Substanzen mit Ausnahme von Traumeel und Zeel wurde auf die Gefahr eines anaphylaktischen Schocks hingewiesen (anders als bei dem den Entscheidungen OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 476 und OLG Oldenburg, Urteil vom 13.05.1997 – 12 U 7/97, zugrundeliegenden Sachverhalten).
Spätestens seit dem Tod eines Pferdes nach der intravenösen Gabe von Arnica in der Klinik, deren Mitinhaber der Beklagte ist, wusste der Beklagte, dass die Injektion von Homöopathika in niedrigen Potenzen einen allergischen Schock hervorrufen kann. Dies war kein abstraktes Lebensrisiko mehr, sondern in seiner Klinik ein sehr konkretes Risiko, welches sich ein Jahr vor der streitgegenständlichen Behandlung verwirklichte. Die Behandlung war zwar nicht die vollständig identische, da Arnica intravenös verabreicht wurde. Sie war aber vergleichbar, da der Beklagte auch bei der hier streitgegenständlichen Behandlung Arnica mitverwendete, dieses aber i.m. injiziert, darüber hinaus aber Belladonnalogoplex i.v. injizierte. Bei beiden Behandlungen wurde ein homöopathisches Mittel in einer niedrigen Potenz und damit mit Wirkstoffgehalt, injiziert und zwar jeweils unter Wahl der nicht risikoärmsten Injektionsmethode.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … … vom 07.05.2014 sind Einzelfälle von Anaphylaxie nach Eigenblutbehandlungen bzw. der Gabe eines homöopathischen Fertigarzneimittels auch in der Literatur beschrieben und liegen nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
Wegen der Vielzahl von Hinweisen in den Beipackzetteln und des konkreten Vorfalls ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Ereignis musste der Beklagte mit einer individuell nicht kalkulierbaren Reaktion des Tieres rechnen und deshalb besonders sorgfältig überlegen, ob in einem zur Behandlung anstehenden Fall mehrere Injektion, eine hiervon i.v. und zwei i.m., überhaupt nötig ist, um den gewünschten therapeutischen Effekt zu erzielen.
(4) Damit war die Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig, so dass ein strenger Beratungsmaßstab anzulegen war, da der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprach, was die Klägerin, unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen von dem Beklagten erwarten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1983 – VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris). Aufgrund der für den Beklagten erkennbaren Interessen und dessen besonderer Wünsche, war der Beklagte vorliegend ausnahmsweise verpflichtet über das unwahrscheinliche Risiko eines anaphylaktischen Schocks aufzuklären, hierbei spielte auch der materielle und ideelle Wert des Pferdes für den Auftraggeber eine Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 18. 03.1980 – VI ZR 39/79; Urt v. 19. 01.1982 – VI ZR 281/79; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2018 – 5 U 26/18, OLG München, Urt. v. 21.12. 2016 – 3 U 2405/16).
Es muss angesichts des Wertes des Pferdes, dessen Alter und dessen Ausbildungsstand den Eigentümers ermöglicht werden, eine Risikoabwägung vorzunehmen und in Kenntnis aller Möglichkeiten selbst zu entscheiden, diese Möglichkeit genommen. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei hohem Wert, hohem Risiko und geringer Therapieindikation eine vermehrte Aufklärungspflicht besteht.
Für den Beklagten war dabei erkennbar, dass das oben ausgeführt, sehr geringe Risiko eines anaphylaktischen Schocks eine ganz unerwartete, bedrohliche Komplikation für die Kläger darstellte, die sie wegen des sehr hohen Wertes des Pferdes und wegen eines besonderen ideellen Interesses außergewöhnlich schwer traf.
Die Klägerin hatte … zu einem Kaufpreis von EUR 1.750.000,00 erworben, dies war dem Beklagten zumindest insoweit bekannt, als er angab, … sei das wichtigste Pferd im Stall gewesen. Auch konnte das besondere und weit überdurchschnittliche Affektionsinteresses der Klägerin dem Beklagten nicht entgangen sein. Die Klägerin, eine besonnene, kontrollierte und geschäftserfahrene Frau, brach nach der Sitzung in Erinnerung an das Pferd in Tränen aus. Die Schilderung zu ihrer Art der Haltung und dem Wunsch, dass es den Pferden bei ihr gut gehe, waren von einer besonderen Tierliebe geprägt, die auch der Zeuge … bestätigte.
Die Behandlung war nicht dringlich, wie ausgeführt bestand die Alternative des bloßen Zuwartens. Grundlage der Behandlung war lediglich die Diagnose „auskultatorisch geringgradige Schleimgeräusche. Der Sachverständige konnte als Diagnose nur den Begriff „Kehlkopfreizung“ zuordnen, eine Diagnose die er allerdings nicht nachvollziehen konnte. Ohne tatsächliche Befundung war der Eingriff keinesfalls dringlich.
Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen … in seinem ergänzenden mündliches Gutachten vom 30.07.2014 vor dem LG München II in dem Verfahren 1 O 1441/10, eingeführt in das hiesige Verfahren als Anlage zu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.10.2015 (Bl. 371/373 d.A). Der Sachverständige führte hier aus, wenn der Tierarzt das Pferd ohne eingehende Diagnostik behandeln möchte, dann hätte er entsprechendes mit dem Pferdehalter, bzw. -Besitzer besprechen müssen, diesen auf die Risiken hinweisen müssen.
Wegen des hohen wirtschaftlichen Wertes des Pferdes für die Klägerin, ihres hohen Affektionsinteresse und der geringen Therapieindikation bestand eine vermehrte Aufklärungspflicht.
Zudem war dem Beklagten der Wunsch der Klägerin bekannt, die Pferde möglichst schonend zu behandeln. Vor der streitgegenständlichen Behandlung hatte sie sogar zum Ausdruck gebracht, dass sie gerne von einer Behandlung absehen würde. Ausgehend von diesem besonderen Wunsch der Klägerin erhöhte sich die Aufklärungspflicht des Beklagten bei Durchführung der von der Klägerin zunächst abgelehnten Therapie.
Der Beklagte selbst erklärte anlässlich seiner informatorischen Anhörung am 19.05.2015, dass es nicht dem Wunsch der Klägerin entsprach, Pferde gesund zu spritzen.
Bei der Behandlung stand eine leichte Atemwegserkrankung dem in der Medizin dokumentierten Risiko des Todes gegenüber. Dem Beklagten war bekannt, dass die Klägerin keine Behandlungen wünschte, die das Pferd ungewöhnlich belasten, auch aus diesem Grund bestand eine vermehre Aufklärungspflicht.
Schließlich hatte sich der Beklagte entschieden Homöopathika mit niedrigen Potenzen einzusetzen, die anders als Homöopathika mit hohen Potenzen noch Wirkstoff enthalten. Über Risiken von Mitteln ohne Wirkstoff muss nicht aufgeklärt werden, anders bei Mitteln mit vergleichbar viel Wirkstoff. Insoweit unterschieden sich die eingesetzten Homöopathika nicht von anderen Medikamenten. Hinzukam, dass jedes der in dieser vergleichbaren hohen Dosierung eingesetzten Präparate für sich allergen war und teilweise in den unterschiedlichen Kombipräparaten mehrfach das gleiche allergene Mittel enthalten war.
Die Anwendung von mehreren verschiedenen Präparaten zur Behandlung konnte von dem Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Die unbegründete Verwendung einer vielfachen Menge von verschieden Homöopathika mit allergener Wirkung in niedriger Potenz erweitert die Aufklärungspflicht des Beklagten zusätzlich.
(5) Die anaphylaktische Reaktion auf eine Injektion ist keine tierartspezifische Gefahr, die der Klägerin geläufig sein musste Der Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass es keineswegs so sei, dass jedermann über ein solches allgemeines Risiko Bescheid wisse. Der Beklagte durfte daher dieses Wissen auch bei der Klägerin nicht voraussetzen.
Konkret gab der Sachverständige an, dass hinsichtlich des Umstandes, dass eine Injektion prinzipiell auch zum Tode führen kann, in der Wahrnehmung bei Pferdehaltern seiner Erfahrung nach ein Defizit besteh. Der Aufklärungsstand des Halters hängt aber auch mit dessen Erfahrung und davon ab, ob er jemals zuvor von einem Tierarzt über ein solches Risiko aufgeklärt wurde.
Konkrete Erfahrungen der Klägerin mit anaphylaktischen Schockgeschehen werden von der Beklagtenpartei nicht vorgetragen. Die Klägerin wurde nach seiner dargelegten Überzeugung auch nie über dieses Risiko um Zusammenhang mit der homöopathischen Eigenbluttherapie aufgeklärt.
(6) Der Klägerin war das Risiko einer Anaphylaxie im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung auch nicht auf andere Weise bekannt.
Der Beklagte gab anlässlich seiner informatorischen Anhörung an, die Klägerin habe nach dem Tod des Pferdes geäußert, das müsse von der Eigenblutbehandlung gekommen sein, es ist ja auch bei Menschen bekannt, dass diese sehr gefährlich sind. Er habe bei dieser Äußerung dabei gestanden und wisse dies nach einem Gespräch mit der Zeugin … im Vorfeld des Prozesses wieder. Die Zeugin … erinnerte sich, dass die Klägerin äußerte, dass es eigentlich bekannt sei, dass es nach Eigenblutbehandlungen zu solchen Reaktionen kommen könne.
Die Klägerin bestritt diese Aussage in der Sitzung vehement. Der Klägervertreter führte hierzu aus, der Klägerin sei von tragischen Nebenwirkungen einer Eigenblutbehandlung nichts bekannt gewesen.
Sowohl die Angaben des Beklagten als auch der Zeugin belegen nicht, die Kenntnis der Klägerin von einem Todesrisiko. Eine Auslegung dahingehend, dass dieses konkrete Risiko der Klägerin bekannt war, ist weder hinsichtlich der Angaben „sehr gefährlich“ noch hinsichtlich des viel weiter gefassten Begriffs „Reaktionen“ möglich. An den konkreten Wortlaut konnten sich die Zeugen offenbar nicht mehr erinnern, da sie die Äußerung der Klägerin nicht wortgleich widergaben. Dies ist in Anbetracht des Zeitablaufes verständlich. Ohne die konkrete Äußerung der Klägerin kann aber nicht auf eine konkrete Kenntnis des Risikos des Eintritts des Todes aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung geschlossen werden.
Zudem hätte eine allgemeine Kenntnis von der generellen Möglichkeit eines anaphylaktischen Schocks bei Injektionen den Beklagten vorliegend auch nicht von seiner Aufklärungspflicht entbunden. Die Klägerin hat sich nach der dargelegten Überzeugung des Gerichts auf die streitgegenständliche Behandlung eingelassen, weil diese von dem Beklagten als erforderlich dargestellt wurde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sie bei einer Darlegung des Umstandes, dass auch zugewartet werden könne, von einer solchen Behandlung Abstand genommen hätte. Selbst bei unterstellter Kenntnis, dass eine anaphylaktische Schockreaktion grundsätzlich möglich ist, bedeutet dies daher nicht, dass die Klägerin ein solches Risiko auch für eine tatsächlich nicht zwingend erforderliche Behandlung eingegangen wäre.
(7) Aufgrund des bekannt hohen Wertes des Pferdes, der geringen Notwendigkeit überhaupt eine Therapie durchführen zu müssen, des in einigen Herstellerempfehlungen aufgeführten Hinweises auf mögliche, anaphylaktische Reaktionen, bzw. Unverträglichkeitsreaktionen und der in der Literatur beschriebenen Einzelfälle von Anaphylaxie nach Eigenbluttherapie mit aufbereitetem Eigenblut, bzw. der Gabe eines homöopathischen Fertigarzneimittels war bei der Entscheidung zur Injektionsbehandlung eine besondere Aufklärung über das grundsätzlich mögliche, wenn auch seltene Risiko einer anaphylaktischen Reaktion mit möglicher Todesfolge angezeigt gewesen.
Zusammenfassend erfolgte eine Behandlung mit fünf Präparaten, die unterschiedliche Substanzen beinhalteten, die alle einen anaphylaktischen Schock hervorrufen können und deren Kombination nicht nachvollzogen werden konnte. Hierbei wählte der Beklagte nicht die risikoärmste Behandlung und injiziert insgesamt 4 mal, davon einmal Mal intravenös und zwei Mal intramuskulär, obwohl eine subkutane Anwendung möglich gewesen wäre. Für alle Präparate bis auf Traumeel und Zeel befand sich ein Hinweis auf eine mögliche Schockreaktion in den Herstellerhinweisen, die Präparate Belldonna und PlantaMun wurden überdosiert, es gab keine konkrete Diagnose, eine Dringlichkeit der Behandlung bestand nicht, sie wurde in Kenntnis des Wunschs der Klägerin zuzuwarten dennoch empfohlen.
Der Beklagte entschloss sich trotz fehlender Dringlichkeit für eine Behandlung, die es erforderlich machte mindestens 5 x zu injizierte und einmal zu entnehmen, wobei drei der Präparate auch hätten oral verabreicht werden können. Dabei war dem Beklagten bekannt, dass … das wichtigste Pferd im Stall, zur Olympiateilnahme vorgesehen war, der Kaufpreis deutlich über dem Durchschnitt lag und damit einen hohen wirtschaftlichen Wert für die Klägerin hatte. Zudem war nicht auszuschließen, dass das Pferd durch die vorangegangenen Behandlungen mit den gleichen Medikamenten gegen Korbblütler sensibilisiert worden sein könnte.
Der Beklagte führte somit eine Behandlung wegen eines leichten Hustens durch, obwohl das Pferd am Behandlungstag nicht mehr angestoßen hatte, ohne konkrete Diagnose, bzw. hinsichtlich einer Kehlkopfreizung nicht nachvollziehbaren Diagnose, die zum Tode führen konnte.
Unter diesen dargelegten Gesamtumständen bestand ausnahmsweise eine besondere Aufklärungspflicht über das grundsätzlich mögliche, wenn auch seltene Risiko einer anaphylaktischen Reaktion mit möglicher Todesfolge.
(8) Die ergänzende Beweisfrage der Beklagtenpartei, ob eine konventionelle Behandlung einer Bronchitis mit Antibiotika oder anderen chemischen Präparaten mit höheren Risiken verbunden sei, als die hier durchgeführte homöopathische Eigenblutbehandlung, war nicht entscheidungserheblich. Zum Behandlungszeitpunkt hatte der Beklagte keine Bronchitis diagnostiziert.
6. Die fehlende Aufklärung über das Risiko eines anaphylaktischen Schocks mit Todesfolge und der Möglichkeit des Zuwartens war ursächlich für die Durchführung der Behandlung, der die Klägerin in Kenntnis dieses Risikos und der Alternative zu warten nicht zugestimmt hätte.
Die Beweislast für die Kausalität der Verletzung der Aufklärungspflicht für den Eintritt des Schadens trägt der Tierhalter. Der muss darlegen und beweisen, dass die vorgenommene Behandlung bei sachgemäßer Belehrung unterblieben wäre. Die Rechtsprechung zur Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin ist auf die Haftung des Tierarztes nicht anwendbar (OLG München, VersR 2005, 1546; LG Bochum, Urteil vom 14.05.2014 – 6 O 432/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – I-8 U 48/11, 8 U 48/11).
Zwar ist nach der Ansicht des OLG München bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs auf die Entscheidung eines rational handelnden, wirtschaftlich denkenden Eigentümers abzustellen ist, dieser Prüfungsmaßstab lässt aber unberücksichtigt, dass vorliegend die erweiterte Aufklärungspflicht gerade auch wegen des hohen Affektionsinteresses der Klägerin und ihres besonderen Umgangs mit den Tieren angenommen wurde, so dass der von dem OLG angeregte Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Einzelfall keine Anwendung finden kann. Dieser steht im Widerspruch dazu, dass Rechtsprechung hinsichtlich der Aufklärungspflicht auch das besondere Affektionsinteresse berücksichtigt.
a. Die Beklagtenpartei konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte auch nach dem Vorfall weiter Eigenblutbehandlungen mit Homöopathika vornehmen lässt. Die Klägerin führte hierzu aus, seit dem Vorfall lasse sie keine Eigenblutbehandlungen mehr an meinem Hof durchführen. Der Beklagte sei nicht mehr ihr Tierarzt.
b. Die Klägerin hätte bei Kenntnis der Möglichkeit zuzuwarten, die Behandlung nicht durchführen lassen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Aufklärung über die fehlende Dringlichkeit der Behandlung, das Pferd nicht hätte behandeln lassen und geschont hätte.
Die Klägerin versicherte anlässlich ihrer informatorischen Anhörung glaubhaft, dass sie Pferde nicht mit Medikamenten fit mache. Sie stelle regelmäßig gesunde Pferde vor. Ihr gehe es um das Reiten selbst, nicht um den sportlichen Ehrgeiz. Sie sei immer dafür, das Pferd zu schonen.
Sie hätte in diesem Winter keine weiteren Turniere mehr gehabt und das Pferd schonen können. Das habe sie auch tun wollen. Nach ihrer Vorstellung habe sie das Pferd zunächst nicht behandeln lassen.
Auch der Zeuge … bestätigte, dass seine Frau sehr tierlieb sei. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Richterin von der Klägerin in der Sitzung ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin tatsächlich das Tierwohl über alle sportlichen Ambitionen stellt. Pferde sind offenbar der wesentliche und wichtigste Lebensinhalt der Klägerin, dabei geht es ihr aber im das Tier und nicht um sportlichen Erfolg und Ansehen. Im Übrigen ist die Klägerin finanziell unabhängig und auch nicht aus diesem Grund auf sportliche Erfolge angewiesen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin das Tier geschont hätte, wäre ihr dies als Alternative vorgeschlagen worden.
Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass zum Behandlungszeitpunkt keine Turniere anstanden. Der Zeuge … führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 08.12.2015 aus, der nächste Turniereinsatz von … sei für April 2011 in Stadl-Paura geplant gewesen. Vor diesem Hintergrund habe seine Frau damals auch Herrn … vor der Behandlung gefragt, ob eine Behandlung wirklich notwendig sei. Dies sei von Herrn … bejaht worden mit der Notwendigkeit, eine Chronifizierung der Erkrankung zu vermeiden. Die Klägerin trainiere im Winter immer etwas weniger. Man reite nicht jeden Tag die Lektion für ein Training in Vorbereitung auf ein Turnier. Jeder Reiter sei anders, jeder Halter sei anders, seine Frau sei sehr tierlieb. Das Wohl des Pferdes habe für sie absolute Priorität. Wenn ein Pferd stehen müsse, müsse es halt stehen. Es war damals so, dass die Klägerin noch mal nachgefragt habe, ob eine Behandlung erforderlich sei, weil das Pferd am Behandlungstag selbst nicht mehr gehustet habe und, wie er bereits geschildert habe, Herr … deshalb dann zu einer homöopathischen Behandlung geraten hatte.
Dem Gericht liegt auch ein Schreiben des Österreichischen Pferdesportverbandes vom 30.11.2015vor (Anlage zu Protokoll vom 08.12.201%), das den ersten Turnierstart von … für den 21.4.2011 bestätigt.
Die Klägerin hatte daher nicht nur den Willen, das Pferd zu schonen, sondern auch die Möglichkeit dazu.
c. Die Klägerin hätte in Kenntnis des Risikos eines anaphylaktischen Schocks mit Todesfolge die Behandlung nicht durchführen lassen.
Zwar wird ein wirtschaftlich denkender Pferdeeigentümer seine Entscheidung, eine Behandlung durchführen zu lassen, in der Regel nicht davon abhängig machen, dass die Wahrscheinlichkeit des Risikos im Promillewerten liegt. Vorliegend war das Pferd aber gar nicht behandlungsbedürftig und die Klägerin wollte das Pferd auch gar keinem Risiko aussetzen. Hierzu gab sie an, wäre sie damals über mögliche Risiken aufgeklärt worden, auch über das Risiko eines anaphylaktischen Schocks, das bei unter 1% lag, hätte sie die Behandlung nicht durchführen lassen, weil sie Pferde nicht gesundspritzen lasse. Sie sei immer dafür das Pferd zu schonen. Der Zeuge … bestätigte, dass seine Frau in Kenntnis des Risikos niemals zugestimmt hätte.
Das Gericht ist aufgrund seines persönlichen Eindrucks von der Klägerin und der Aussage des Zeugen …, der Überzeugung, dass die Klägerin, hätte sie gewusst, dass das Pferd keiner Behandlung bedurfte und auch nur ein entfernt liegendes Risiko eines Todes besteht, von einer solchen Behandlung ohne Dringlichkeit Abstand genommen hätte. Die Klägerin konnte das Gericht davon überzeugen, dass sie eine besondere Zuneigung zu ihren Pferden und im speziellen zu dem Pferd … empfand. Keineswegs nutzte sie dieses Pferd als Mittel zum persönlichen Erfolg. So hatte die Klägerin keine Probleme vortragen zu lassen, sie sei keine geübte Reiterin und die mäßigen Turniererfolge des Pferdes seien auf ihr reiterliches Können zurückzuführen. … war für die Klägerin kein Sportgerät, das funktionieren musste. Das Gericht ist der Überzeugung, dass dieses Pferd für die Klägerin Begleiter war, das sie achtete und für das sie sich das Beste wünschte, der sportliche Erfolg und damit Turnierteilnahmen um jeden Preis standen für die Klägerin gerade nicht im Vordergrund. Sie wollte dieses Pferd haben und konnte es sich leisten unabhängig davon, ob dies ihrer sportlichen Karriere diente.
Gegen einen Entscheidungskonflikt spricht auch nicht der Umstand, dass die Klägerin zuvor sechs Eigenblutbehandlungen hat durchführen lassen, ohne dass etwas passiert war. Diese Behandlungen erfolgten in Unkenntnis des relevanten Risikos. Zudem ist unbekannt welche konkreten Präparate bei den Vorbehandlungen wie verabreicht wurden, Informationen hierzu enthält die eingereichte Patientendokumentation gerade nicht.
Das Gericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Klägerin als langjährige Reitstallbesitzerin und Eigentümerin wertvoller Pferde selbst über die gängigen Behandlungsmethoden einschließlich eventuell bestehender Risiken, insbesondere der Möglichkeit eines unberechenbar auftretenden anaphylaktischen Schocks, informiert gewesen war. Ausweislich der Einlassung des Sachverständigen … handelt es sich bei dem Risiko, einen anaphylaktischen Schock zu erleiden, gerade nicht um eine allgemeine tierartspezifische Gefahr. Er führte hierzu aus, dass hinsichtlich des Umstandes, dass eine Injektion prinzipiell auch zum Tode führen kann, in der Wahrnehmung bei Pferdehaltern seiner Erfahrung nach ein Defizit bestehe.
Selbst wenn das Gericht zugunsten der Beklagtenpartei unterstellt, dass einige der vorausgegangenen Eigenblutbehandlungen rein prophylaktisch erfolgten, steht dies einem Entscheidungskonflikt nicht entgegen. Für die streitgegenständliche Behandlung war eine Prophylaxe gerade nicht gewollt, es sollte eine Verschlechterung verhindert werden mit dem Ziel einer Besserung.
d. Die fehlende Aufklärung über das Risiko eines anaphylaktischen Schocks mit Todesfolge und der Möglichkeit des Zuwartens war ursächlich für die Durchführung der Behandlung, der die Klägerin in Kenntnis dieses Risikos und der Alternative zu warten nicht zugestimmt hätte.
7. Der Beklagte handelte schuldhaft, sein Verschulden wird vermutet. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an, dass es vorliegend der tierärztlichen Sorgfaltspflichten entsprochen hätte, die Klägerin über die Möglichkeit des Zuwartens und das Risiko eines anaphylaktischen Schocks mit Todesfolge aufzuklären. Insbesondere spricht die geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer anaphylaktischen Reaktion nicht gegen ein Verschulden des Beklagten, da ihm die besonderen Umstände der Behandlung bekannt waren und er aus diesen schließen konnte, dass er zur erweiterten Aufklärung verpflichtet war.
Ist das Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens (Humanmedizin vgl. BGH, Urt. v. 06.12. 1989 – VI ZR 83/89 – VersR 1990, 522, 523; v. 21. 11.1995 – VI ZR 329/94). Da der Beklagte aber aufgrund einer fehlenden Diagnose nicht von einer dringlichen Behandlungsbedürftigkeit ausgehen durfte und das Risiko des anaphylaktischen Schock ihm bekannt war, kann er sich hierauf nicht berufen.
8. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung ist das Pferd der Klägerin verstorben und der Klägerin ein Schaden in Höhe von EUR 250.000,00 entstanden.
Der Beklagte muss nur den objektiven Wert (= Wiederbeschaffungswert) ersetzen. Ein Affektionsinteresse der Klägerin an der Sache bleibt bei der Wertberechnung außer Betracht. Der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Ein nicht ersatzfähiges Affektionsinteresse liegt indes nur dann vor, wenn die besondere Wertschätzung des Rechtsguts ausschließlich in der Person des Geschädigten gegeben ist. Hat sich dagegen ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen (Palandt-Heinrichs, BGB 58. Auflage, § 251 Rdnr. 11; Münchener Kommentar-Grunsky, BGB 3. Auflage, vor § 249 Rdnr. 10 m.w.N.).(OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 1999 – 12 U 323/98 -, Rn. 31, juris) … hatte zum Zeitpunkt ihres Todes einen objektiven Wert von nicht nachweisbar mehr als EUR 250.000,00.
Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen … der den Verkehrswert des Pferdes nach Vergleichswertverfahren und Ersatzwertverfahren bestimmt hat.
Die von dem Sachverständigen erörterten Taktstörungen wurden von der Beklagtenpartei weder dargelegt noch bewiesen und waren bei der Wertbestimmung daher unbeachtlich.
Den Einwendungen der Klagepartei konnte das Gericht nicht folgen. Hinsichtlich des Wertes des Pferdes ist die Klagepartei beweisbelastet, es kann daher gar keine Zugunstenbetrachtung des Sachverständigen für die Klagepartei erfolgen. Soweit der Sachverständige streitigen Sachverhalt durch die Verwendung des Konjunktivs darstellt, entspricht dies der gängigen Übung bei Gericht und ist nicht als Parteilichkeit auszulegen.
Der Sachverständige überprüft den Wert anhand zwei gängiger Verfahren, hierbei hat er auch die Marktverhältnisse berücksichtigt, es stand daher keine Notwendigkeit zusätzlich ein rein hippologisches Sachverständigengutachten zu erholen.
Das Gericht erachtet insbesondere auch aufgrund der ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 06.06.2017 das Gutachten nicht für ungenügend im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO. Der Klägervertreter machte in dieser Sitzung insbesondere deutlich, dass er kein weiteres Gutachten in diesem Sinne wolle, sondern ein anderes. Die Einholung eines solchen anderen Gutachtens jenseits der Voraussetzungen des § 412 ZPO sieht die ZPO aber nicht vor.
Der von der Klagepartei angebotene Zeugenbeweis zu der Höhe des Marktwertes des Pferdes … zum Zeitpunkt des Todes war nicht zu erheben, da die Klagepartei nicht darlegen konnte, an welchem Mangel das Gutachten des Sachverständigen … leidet. Darüber hinaus ist der Verkehrswert eines verstorbenen Pferdes im Zeitpunkt seines Todes nicht dem Zeugenbeweis zugänglich, da dieser keine beweisfähige Tatsache ist, sondern eine sachverständige Einschätzung verlangt.
IV.
Die Voraussetzungen des Verzuges wurden nicht bestritten. Die Schadenssumme von EUR 250.000,00 war daher in Höhe von 4% seit dem 29.12.2010 bis 31.05.2011 und in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu verzinsen. Mit Schreiben vom 01.06.2011 hat die Versicherung des Beklagten in dessen Namen die Regulierung des Schadens endgültig abgelehnt (Anlage K 12).
IV.
Die Klägerin hat Anspruch Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 3.686,62. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich bei einer 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 250.000,00 zuzüglich einer Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer nach der Gebührentabelle des RVG in der vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 gültigen Fassung (((EUR 2.052 x 1,5) + EUR 20,00) x 0,19). Eine 1,5 Gebühr ist mit Rücksicht auf den tiermedizinischen Hintergrund und die pferderechtliche Spezialmaterie üblich und angemessen.
V.
Der Kostenausspruch resultiert aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 710 ZPO.


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