Medizinrecht

Verpflichtungsklage gerichtet auf die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung

Aktenzeichen  W 6 K 17.1463

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 9

 

Leitsatz

1 § 45 StVO vermittelt dem Einzelnen einen – allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten – Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände, weswegen eine Klagebefugnis insoweit besteht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 “Lärm” i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist nur der Verkehrslärm. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aufheulenlassen des Motors, durchdrehende Reifen und laute Wendemanöver stellen keinen Verkehrslärm i.d.S. dar, soweit diese Handlungen mit dem Ziel vorgenommen werden, die Bewohner zu belästigen. (Rn. 37 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die erhobene Klage ist zulässig.
1.1 Statthafte Klageart bezüglich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); bzgl. des zweiten Hilfsantrags wird eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erhoben.
Die Klägerin begehrt den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92 – BVerwGE 92, 32). Der bei der Beklagten gestellte Antrag auf Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung wurde zunächst von der Beklagten (bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt) mit Schreiben vom 22. Mai 2017 abgelehnt. Nach Aufforderung der Klägerin vom 28. August 2017 nochmals über das Anliegen zu entscheiden, wurde der Antrag mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 wiederum abgelehnt. Die Aufforderung der Klägerin, erneut über den Antrag zu entscheiden, ist als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auszulegen. Dem ist die Beklagte nachgekommen und hat nach nochmaliger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens – unter konkludenter Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom 22. Mai 2017 – eine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen (Zweitbescheid), der nun Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwGO, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 98).
1.2 Die Klägerin ist klagebefugt.
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen – allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten – Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: U.v. 22.1.1971 – BVerwG VII C 48.69 – BVerwGE 37, 112, 113; für § 45 StVO: U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84 – BVerwGE 74, 234, 235 f.; vgl. auch U.v. 26.9.2002 – 3 C 9/02 – juris Rn. 8).
Aufgrund der von der Klägerin geschilderten Belästigungen, v.a. der geschilderten Lärmbelästigungen durch Dritte, die mit ihrem Kfz zum Gut der Klägerin gelangen bzw. das Kfz als Mittel für die Lärmbelästigungen einsetzen, kommt grundsätzlich eine Beeinträchtigung öffentlich-rechtlich geschützter Belange in Betracht, die den Erlass von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 StVO möglich erscheinen lassen. Dabei spielt es zumindest hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelästigungen keine Rolle, dass die Klägerin eine juristische Person ist, da sich die Lärmbelästigungen nach dem Vortrag der Klägerin auf Grundstücke – insbesondere auf das „Gut T“ am Ende des H Weges – auswirken, die in ihrem Eigentum stehen; die Klagebefugnis der Klägerin lässt sich also mit einem Eigentumsrecht an diesem Grundstück begründen (vgl. BayVGH, U.v. 18.02.2002 – 11 B 00.1769 – juris Rn. 40).
1.3 Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Das Schreiben vom 13. Oktober 2017, zur Post gegeben am selben Tag, war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, weshalb die Klage gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres erhoben werden konnte. Die am 19. Dezember 2017 erhobene Klage ging damit rechtzeitig bei Gericht ein.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffene Entscheidung der Beklagten vom 13. Oktober 2017 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung nach Maßgabe des Zeichens 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ verbunden mit dem Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“ und 1026-38 „Landund forstwirtschaftlicher Verkehrs frei“ (Hauptantrag) für den H Weg erlässt, noch darauf, dass diese verkehrsrechtliche Anordnung unter Beifügung des weiteren Zusatzzeichens 1040-30 „20 h – 7 h“ (1. Hilfsantrag) erlassen wird. Auch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmal über den Antrag der Klägerin entscheidet (2.Hilfsantrag), ist nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kann nur § 45 StVO sein. Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann auf Grundlage dieser Vorschrift beschränkt oder verboten werden, wobei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung kommt dabei gem. § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO grundsätzlich nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtgüter erheblich übersteigt.
2.1 Konkret kommt aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Lärmbelästigungen der Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Frage. Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht vor.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris).
2.1.1 Mit Lärm im Sinne dieser Norm ist nur Verkehrslärm gemeint. § 45 Abs. 1 StVO befugt damit grundsätzlich nicht zum Erlass von Verkehrsverboten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, die nicht vom Kfz-Verkehr herrühren. Der Umstand, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Kfz-Verkehr nicht (wie § 45 Abs. 1a StVO) eigens erwähnt, lässt nicht den Schluss zu, die Vorschrift ermögliche die Bekämpfung auch von Lärm, der nur mittelbar auf den Straßenverkehr zurückzuführen ist (BayVGH, B.v. 7.12.1995 – 11 CS 95.3741 – juris Rn. 16). Dies wird v.a. durch die Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG deutlich, der ausdrücklich (nur) zum Erlass von Verordnungen über Maßnahmen (u.a.) zum Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgase durch den Kfz-Verkehr ermächtigt (BayVGH, B.v. 7.12.1995 – 11 CS 95.3741 – a.a.O.).
2.1.1.1 Soweit die Klägerin geltend macht, es komme auf dem „Gut T“ zur Nachtzeit zu Lärmbelästigungen durch grölende und johlende Personen oder ähnliche Verhaltensweisen, die nicht unter Zuhilfenahme eines Kfz erfolgen, kann dies somit nicht zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO führen. Diese Vorgänge sind eindeutig nicht als Verkehrslärm einzuordnen, da sie keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Kraftfahrzeugverkehr aufweisen. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Kfz-Verkehr und diesen Handlungen besteht darin, dass die Personen, die für die Lärmbelästigungen verantwortlichen sind, mit einem Kfz zum Gut der Klägerin fahren. Ein solch loser Zusammenhang reicht nicht aus, um Maßnahmen auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu ergreifen.
2.1.1.2 Auch die vorgetragenen Lärmbelästigungen, die unter Zuhilfenahme eines Kfz begangen werden, u.a. durch Aufheulenlassen des Motors, durchdrehende Reifen und laute Wendemanöver, rechtfertigen keine Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Diese Lärmeinwirkungen stellen keinen Verkehrslärm i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dar, soweit diese Handlungen mit dem Ziel vorgenommen werden, die Bewohner auf dem Grundstück der Beklagten zu belästigen.
Zwar stammen die Lärmbelästigungen von Fahrzeugen und das Befahren des H Weges – auch zum Zwecke der Belästigung anderer Personen – stellt unzweifelhaft eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr dar (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 1 StVO Rn. 17). Allerdings gibt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nach Auffassung der Kammer nur die Möglichkeit auf Lärm zu reagieren, der vom Kraftfahrzeugverkehr im eigentlichen Sinne stammt (auch wenn dieser ordnungswidrig wäre). Die Vorschrift ist dagegen keine Rechtsgrundlage dafür, andere Lärmbelästigungen einzudämmen, die zwar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, aber nicht auf den regulären Straßenverkehr zurückzuführen sind.
Verkehrslärm im eigentlichen Sinne entsteht dadurch, dass Kraftfahrzeuge einen Verkehrsweg zum Zwecke der Fortbewegung befahren. Hierzu zählt auch rechtswidriger Verkehr, etwa wenn dieser von Fahrzeugtypen stammt, die einen bestimmten Verkehrsweg eigentlich nicht befahren dürfen. Konkret handelt es sich dabei um Schall, der u.a. durch Rollgeräusche von Reifen, die Fahrzeugumströmung, den Antrieb der Fahrzeuge sowie Warneinrichtungen entsteht. Verkehrslärm ist damit die durch Fahrzeuge verursachte Folge, die durch die Benutzung von Verkehrswegen zum Zwecke der Fortbewegung entsteht. Als Mittel der Lärmreduktion, kommen deshalb Maßnahmen in Frage, die den Verkehr so beeinflussen, dass dessen Folge, also die Lärmentwicklungen, reduziert wird, etwa durch Geschwindigkeitsbeschränkungen oder die Sperrung von Streckenabschnitte für bestimmte Fahrzeugtypen.
Nach den Schilderungen der Klägerin entsteht ein Teil der Lärmbelästigungen, die auf das Gut einwirken, gerade nicht als Folge des beschriebenen regulären Kraftfahrzeugverkehrs. Vielmehr werden die Fahrzeuge in vielen der geschilderten Konstellationen vorsätzlich als Mittel mit dem Ziel eingesetzt, die Anwohner des „Guts T“ zu belästigen. Damit werden die Fahrzeuge – jenseits ihres eigentlichen Zwecks als Mittel zur Fortbewegung zu dienen – zweckentfremdet. Die vorsätzlich begangenen Lärmbelästigungen sind daher nicht dem Straßenverkehr zuzurechnen, stellen keine reguläre Folge des Straßenverkehrs dar und können folglich nicht als solche beurteilt werden. Es besteht in diesen Fällen letztlich kein Unterschied zu Konstellationen, in denen andere Mittel zur Lärmbelästigung – etwa Lautsprecher, Trillerpfeifen, Vuvuzelas oder Ähnliches – eingesetzt werden und das Fahrzeug an sich nur dazu benutzt wird, zu dem Ort zu gelangen, an dem die Lärmbelästigungen begangen werden sollen. Aus Sicht des Gerichts reicht allein diese Verbindung nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Lärmentwicklungen und dem Kfz-Verkehr anzunehmen. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dient – wie oben ausgeführt – dazu, den Verkehr so zu steuern, dass Lärmbelästigungen durch den Verkehr eingedämmt werden, nicht aber dazu, den Kfz-Verkehr von bestimmten Bereichen fernzuhalten, um dadurch die vorsätzliche Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.
2.1.2 Jenseits der Frage, ob in bestimmten Konstellationen überhaupt Verkehrslärm vorliegt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Lärm in der vorliegenden Konstellation keine Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.
Im Rahmen der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bestimmt dabei kein bestimmter Schallpegel oder Abgaswert die Grenze der Zumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärm- oder Abgasbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74,234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris).
2.1.2.1 Betrachtet man isoliert den Fahrzeugverkehr auf dem H Weg und berücksichtigt dabei nicht die mittels Kfz verursachten vorsätzlichen Lärmbelästigungen (vgl. Ausführungen unter 2.1.1.2), liegt offensichtlich kein unzumutbarer Lärm vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin befahren zur Nachtzeit nur einzelne Fahrzeuge den H Weg. Dies zeigt etwa die mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 vorgelegte Aufstellung über Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 30. November 2017. Dass von diesen Fahrzeugen unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen, ist – auch wenn keine Messungen über die Lärmbelastung vorliegen – fernliegend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Anwesen der Klägerin im Außenbereich liegt und deshalb von einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht auszugehen ist. Eine unzumutbare Lärmbelästigung zur Tagzeit wird von der Klägerin nicht behauptet.
2.1.2.2 Selbst wenn man – entgegnen der oben dargestellten Auffassung – die mittels Kfz begangenen vorsätzlichen Lärmbelästigungen in die Betrachtung miteinbezieht, ist nicht von unzumutbaren Lärmbelästigungen im oben beschriebenen Sinne auszugehen.
Die Kammer stellt dabei nicht in Frage, dass es zur Nachtzeit zu vorsätzlichen Belästigungen zulasten der Klägerin und der Bewohner des „Guts T“ kommt, die unter Zuhilfenahme von Kfz begangen werden. Auch wird nicht in Zweifel gezogen, dass diese Ruhestörungen eine Belastung für die Anwohner darstellen, gerade weil diese überwiegend zu Nachtzeit begangen werden. Allerdings reichen die Lärmauswirkungen auf das Gut trotzdem nicht aus, um die beschriebene Schwelle zu erreichen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris). Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung der Präzisierung bzw. Modifizierung der Tatbestandsvoraussetzung durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (vgl. BVerwG U.v. 05.04.2001 – 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139 zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.), wonach eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.
Für die Beurteilung, ob die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist zunächst die Anzahl der Vorkommnisse von Bedeutung. Als Anhalt für die Klärung dieser Frage können zunächst die von der Klägerin vorgelegten Listen über die Vorfälle herangezogen werden. Aus diesen ergibt sich, dass es im Zeitraum vom 21. Januar 2017 bis 21. Februar 2017 zu ca. fünf Vorfällen und im Zeitraum 3. März 2017 bis 17. April 2017 zu ca. 15 Vorfällen gekommen ist, bei denen Fahrzeuge involviert waren (bei einigen der aufgeführten Vorfälle wird nicht klar, wie die Lärmbelästigungen begangen wurden). In der Aufstellung für den Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 30. November 2017 wurde dagegen nicht substantiiert dargelegt, in welcher Form es zu Lärmbelästigungen zulasten der Anwohner gekommen ist, weshalb diese keinen Aufschluss über die Häufigkeit der Lärmbelästigungen geben kann. Für andere Zeiträume wurden keine Aufstellungen vorgelegt. Weiteren Aufschluss über die Häufigkeit der Vorkommnisse gibt die Einlassung des Rechtsbeistands der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung von 40 bis 50 Fällen pro Jahr sprach, bei denen es zu Lärmbelästigungen der Bewohner des „Guts T“ kommt. Diese Anzahl lässt sich auch mit den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin in Einklang bringen. Somit ist davon auszugehen, dass es in unregelmäßigen Abständen zur Nachtzeit zu Belästigungen der Anwohner durch Dritte unter Zuhilfenahme eines Kfz kommt. Von täglichen oder nahezu täglichen Belästigungen kann dagegen nicht gesprochen werden.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die beschriebenen Vorfälle in ihrer Mehrzahl jeweils nur eine kurze Zeit andauern. So ist bei der weit überwiegenden Zahl der Ereignisse nur angegeben, dass ein Pkw den H Weg befahren hat und durch lautes Beschleunigen und Aufheulenlassen des Motors die Nachtruhe der Anwohner gestört wurde. Es ist aufgrund der Schilderungen davon auszugehen, dass die Störer im Regelfall in den H Weg einfahren, dort den Motor aufheulen lassen bzw. beschleunigen und anschließend, ohne länger im H Weg bzw. vor dem Gut der Klägerin zu verweilen, wieder abfahren. Insgesamt dürften diese Vorgänge nur wenige Minuten andauern. Soweit es in der Vergangenheit zu länger andauernden Vorfällen gekommen ist, wurde dies von der Klägerin in den Aufstellungen explizit beschrieben (vgl. etwa die Beschreibung der Vorfälle vom 21.2.2017, 4.3.2017, 5.3.2017, 23.3.2017). Die vorgelegten Unterlagen legen also nahe, dass sich die Belästigungen nur im Ausnahmefall über einen Zeitraum von mehr als nur einigen Minuten hinziehen.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen nur um einzelne, unregelmäßig vorkommende und in der überwiegenden Zahl kurz andauernde Ereignisse handelt, die nicht mit Belastungen vergleichbar sind, die von einem permanenten Kraftfahrzeugverkehr ausgehen. Betrachtet man die Lärmeinwirkungen auf das Gut über einen ganzen Tag (bei Berücksichtigung gemittelter Werte nach der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImschV), nehmen die einzelnen Ereignisse und die daraus resultierende Lärmbelastung nur eine untergeordnete Rolle ein. Auch ohne Messungen der Lärmbelastungen ist deshalb offensichtlich, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass es in 40 bis 50 Fällen im Jahr zu echten Belästigungen kommt – die Zumutbarkeitsschwelle durch diese Vorkommnisse nicht überschritten wird, insbesondere keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.
2.2 Auch die Voraussetzungen für die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränkt oder verboten werden. Die Norm geht damit über den traditionellen Gefahrbegriff des § 45 StVO hinaus und erweitert den Kreis der Schutzgüter auf solche außerhalb des Verkehrs. Zur öffentlichen Sicherheit gehören außer der Verkehrssicherheit auch Maßnahmen außerhalb des Verkehrsbereichs, aber mit verkehrsbeeinflussenden Mitteln, nämlich der allgemeinen polizeilichen Prävention, wie z.B. bei einer Fahndung, bei Wetterkatastrophen oder Maßnahmen zum Objektschutz (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2018, § 45 StVO Rn. 31).
2.2.1 Nach dem Vortrag der Klägerin kommt es zulasten der Bewohner des „Guts T“ neben den Lärmbelästigungen zu Beschimpfungen, Bedrohungen und sonstigen Übergriffen. Unterstellt man diesen Vortrag als zutreffend, würden sich im Bereich des Gutes also Straftaten und Ordnungswidrigkeit ereignen und es käme damit zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit. Allerdings scheidet § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO als Rechtsgrundlage in der vorliegenden Konstellation – unabhängig von der Frage, ob einzelne diese Vorgänge überhaupt einen ausreichenden Zusammenhang zum Straßenverkehr aufweisen (vgl. Steiner in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2016, § 45 Rn. 34) – aus, da eine Gefahrenlage, auf die § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO zu reagieren erlaubt, nicht gegeben ist.
Welche Gefahrenlagen der Gesetzgeber vor Augen hatte, zeigt die Entstehungsgeschichte der Ermächtigungsgrundlage für § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO. Mit Art. 1 Nr. 5a dd Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des StVG vom 6. April 1980 (BGBl I, 413) – § 6 I Nr. 17 StVG – ist der Verordnungsgeber der StVO ausdrücklich ermächtigt worden, Vorschriften „über die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr“ zu erlassen. Dieser Erweiterung des Schutzzwecks der straßenverkehrsrechtlichen Normen lag ein Vorschlag des Bundesrats zugrunde, den sich der Bundestag zu eigen gemacht hat. In der Begründung des Bundesrats hierzu heißt es:
„Die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland macht weiterhin zum Teil umfangreiche Sicherungsmaßnahmen bei sicherheitsempfindlichen Dienstgebäuden und sonstigen Anlagen, bei denen die Gefahr von Anschlägen besteht, erforderlich. Soweit derartige Dienstgebäude oder Anlagen an öffentliche Straßen und Plätze angrenzen, besteht vielfach ein Bedürfnis für verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus Sicherheitsgründen (z.B. Haltverbote zur Verhinderung von Bombenanschlägen mittels abgestellter Fahrzeuge).
Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erlassen. Diese Voraussetzungen liegen in den geschilderten Fällen vielfach nicht vor, so daß ein wirksamer Schutz dieser sicherheitsempfindlichen Bereiche und die Wirksamkeit der oftmals mit hohem finanziellen Aufwand getroffenen sonstigen Sicherheitsmaßnahmen in Frage gestellt wird.“ (BT-Dr 8/3150, S. 16).
Mit den Gefahrenlagen, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, ist die Situation im H Weg nicht im Ansatz vergleichbar. Die Klägerin konnte bereits nicht darlegen, dass es in der Vergangenheit zu hinreichend gewichtigen Straftaten zulasten der Bewohner des „Gutes T“ gekommen ist. Zwar wird in den Schriftsätzen immer wieder von Beleidigungen, Bedrohungen oder gar Übergriffen gesprochen. Einer substantiierten Darlegung solcher Vorfälle blieb die Klägerin allerdings schuldig. Belege für strafrechtliche Verurteilungen wegen solcher Vorfälle konnte die Klägerin nicht erbringen. Auch der mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 geschilderte Vorfall, bei dem am 29. Mai 2018 eine Person mit seinem Pkw auf einen Mitarbeiter der Klägerin zugefahren sein soll, der auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht wurde, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Zunächst handelt es sich dabei nur um einen einzigen Vorgang, der für sich nicht geeignet sein kann, eine Beschränkung des fließenden Verkehrs zu rechtfertigen. Außerdem wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigen in dieser Sache nach dem Vortrag der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem Beschuldigten in Verbindung gesetzt hatte, eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht gegen diesen bestand.
Soweit die Klägerin darlegen konnte, dass es in unregelmäßigen Abständen zu Lärmbelästigungen zu ihren Lasten bzw. zu Lasten der Anwohner kommt (vgl. Ausführungen unter 2.1.2.2), handelt es sich u.U. um Ordnungswidrigkeiten, allerdings nicht Straftaten (vgl. § 117 OWiG und § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese (vereinzelten) Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf geringer Intensitätsschwelle können nicht ausreichen, Beschränkungen des Verkehrs auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO vorzunehmen. Das Straßenverkehrsrecht dient nicht dazu, Bagatellkriminalität zu verhindern, indem die Erreichbarkeit bestimmter Orte mit Kraftfahrzeugen eingeschränkt wird. Verkehrsbeschränkungen zur allgemeinen Gefahrenabwehr sind vielmehr nur bei besonderen Gefahrenlagen möglich, die vorliegend nicht gegeben sind.
2.2.2 Auch unter Berücksichtigung der Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO über die vom Gesetzgeber ursprünglichen bedachten Konstellationen durch die Rechtsprechung hinaus (vgl. Steiner in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2016, § 45 Rn. 34), ist der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren, die zwar vom Straßenverkehr ausgehen, die aber – über die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer hinausgehend bzw. hiervon unabhängig – Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigen. Sie ermöglicht danach Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen; mithin eröffnet die Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 – 3 C 25.98 – BVerwGE 109, 28 m.w.N.). Diese Rechtsprechung beansprucht Geltung auch dann, wenn – über eine reine Beeinträchtigung der Allgemeinheit hinausgehende – Beeinträchtigungen oder Schädigungen sonstiger rechtlich schutzwürdiger Rechtsgüter von Einzelnen oder Gruppen in Rede stehen (BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 9/02 – juris Rn. 12). Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 – BVerwG 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221), kann zu diesen Schutzgütern auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 – 3 C 25.98 – BVerwGE 109, 28 m.w.N.).
2.2.2.1 Unter Anlegung dieses Maßstabs scheiden zunächst Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigungen aus, die nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, da Verkehrsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern und Eigentümern auch nach dieser Rechtsprechung nur zur Abwehr solcher Gefahren möglich sind, die vom Straßenverkehr ausgehen. Vorgänge wie Beleidigungen, Bedrohungen, Übergriffe oder Ähnliches zulasten der Bewohner des „Guts T“ – soweit man von deren Vorliegen ausgehen kann (vgl. Ausführungen unter 2.2.1) – können daher keinen Erlass von Verkehrsbeschränkungen rechtfertigen. Nach den Schilderungen der Klägerin dient der H Weg in diesen Fällen nur dazu, zum Gut zu gelangen. Ein sonstiger Zusammenhang zum Straßenverkehr ist nicht gegeben (vgl. Ausführungen unter 2.1.1.1).
2.2.2.2 Soweit die Klägerin vorträgt, es würden mittels der Fahrzeuge Lärmbelästigungen begangen, die sich auf das Grundstück der Klägerin auswirken, kann dies auch auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nicht zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen führen.
Es wurde bereits festgehalten, dass die Kammer nicht in Zweifel zieht, dass es zu solchen Belästigungen zulasten der Klägerin kommt. Allerdings steht auch in diesem Zusammenhang in Frage, ob die Lärmbelästigungen, zumindest soweit diese vorsätzlich zulasten der Klägerin und ihrer Anwohner begangen werden, als vom Straßenverkehr ausgehend eingeordnet werden können (vgl. dazu 2.1.1.2). Jedenfalls wurde bereits im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO festgestellt, dass der Lärm, der durch Kraftfahrzeuge – durch das Befahren des Weges und durch vorsätzliche Belästigungen der Klägerin und ihrer Bewohner – hervorgerufen wird, nicht die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts, wenn die Lärmbelastungen im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO zu beurteilen sind, da auch in diesem Falle zu verlangen ist, dass diese das zumutbare Maß übersteigen. Dies ist v.a. wegen der Anzahl, der Unregelmäßigkeit und der beschränkten Dauer der Vorfälle, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatbestandspräzisierung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.1.2.2 Bezug genommen.
2.2.3 Weiter muss schon auf Tatbestandsebene berücksichtigt werden, dass auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nur Maßnahmen getroffen werden können, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Es ist also notwendig, dass Beschränkungen des Verkehrs geeignet (als logisch vorrangige Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit) und erforderlich sind, den Gefahren für die geschützten Rechtsgüter zu begegnen. Vorliegend sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen schon nicht geeignet den durch die Klägerin geschilderten Vorgängen in Form von Lärmbelästigungen und sonstigen Aktivitäten (Beleidigungen, Übergriffen etc.) zu begegnen. Aus Sicht der Kammer würde es auch nach Erlass des Durchfahrtverbots entsprechend den Vorstellungen der Klägerin nicht zu einer Reduzierung der geschilderten Vorfälle kommen.
Die begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen (in Haupt- und Hilfsantrag) würden zunächst ein rechtliches Verbot begründen, den H Weg zu befahren. Die potentiellen Störer wären aber faktisch weiterhin nicht daran gehindert, die Straße zu befahren, um zum Gut der Klägerin zu gelangen. Es ist aus Sicht der Kammer auch nicht damit zu rechnen, dass sich potentielle Störer von einer Verkehrsbeschränkung abhalten ließen, die Straße zu befahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest die Personen, die den H Weg nur befahren, um im Umfeld des Gutes der Klägerin Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, schon die Absicht haben, sich in Widerspruch zur Rechtsordnung zu verhalten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum sich ausgerechnet solche Personen durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung abhalten lassen sollten, ihr Ziel zu verfolgen. Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung würde nur dazu führen, dass weitere Ordnungswidrigkeiten begangen würden, die dann wiederrum zur Anzeige gebracht werden müssten. Schwierigkeiten bei der Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten würden sich in gleicher Weise stellen, wie bei den durch die von der Klägerin bereits in der Vergangenheit zur Anzeige gebrachten Delikten. Diese Einschätzung wird auch durch in der Vergangenheit liegende Fälle bestätigt, bei denen Störer nach dem Vortrag der Klägerin bereits für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Verkehrswege benutzt haben, um zum Gut zu gelangen bzw. um sich von diesem zu entfernen (vgl. die Beschreibung zu den Vorfällen vom 31.1.2017, 21.2.2017 und 4.3.2017). Die vorhandenen verkehrsrechtlichen Anordnungen haben diese Personen offensichtlich nicht davon abgehalten, für Kraftfahrzeuge gesperrte Wege zu benutzen.
Die Ansicht der Klägerin, würden nach Anordnung des Durchfahrtverbots verstärkte Kontrollen durchgeführt werden, würde dies aufgrund des Einsetzens eines „Lerneffektes“ dazu führen, dass es in Zukunft nicht mehr zu Verstößen hiergegen komme, kann nicht überzeugen. Würden die Kontrollen im Bereich des H Weges für eine gewisse Zeit verstärkt, würde dies auch ohne die verkehrsrechtliche Anordnung dazu führen, dass die vorgebrachten Störungen zurückgehen. Potentielle Störer würden bei Anwesenheit der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden keine Ordnungswidrigkeiten zulasten der Klägerin und ihrer Bewohner begehen. Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung wäre dann gar nicht notwendig. Engmaschige und dauerhafte Kontrollen im Bereich des H Weges dürften praktisch auch nur schwer zu bewerkstelligen sein. Insbesondere wird es der Polizei aufgrund anderweitiger Aufgaben und Verpflichtungen – gerade zur Nachtzeit – nicht möglich sein, eine engmaschige Kontrolle und Überwachung des H Wegs zu gewährleisten.
2.3 Auch andere Alternativen des § 45 StVO kommen als Rechtsgrundlage für das Anliegen der Klägerin nicht in Betracht. Insbesondere scheidet § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus, da eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf dem H Weg im Übrigen nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer der Alternativen des § 45 StVO ist das Ermessen nicht eröffnet. Die Klägerin kann damit keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten Anordnungen in Haupt- und im ersten Hilfsantrag haben. Da der Tatbestand der Norm nicht erfüllt ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmal über den Antrag der Klägerin entscheidet (2.Hilfsantrag).
Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann auch aus behaupteten vergleichbaren Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Beklagten, bei denen in der Vergangenheit Verkehrsbeschränkungen angeordnet worden sein sollen, kein Anspruch auf die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung abgeleitet werden.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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